BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESZweiter Unterabschnitt Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung§ 43

§ 43Aufenthalt im Freien

In Kraft seit 18. Juni 2009
Up-to-date