BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchBesonderer TeilZweiundzwanzigster Abschnitt Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen§ 312

§ 312Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen

In Kraft seit 01. Januar 1975
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§ 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen — StGB | GesetzeFinden.at