Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* B*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Juni 2025, GZ **-43.2, nach der unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterinnen Dr. Hornich, LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder sowie in Anwesenheit des Oberstaatsanwaltes Mag. Wohlmuth LL.M.WU, des Betroffenen A* B* und seines Verteidigers Mag. Rudolf Holper durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und vom Vollzug der gemäß § 21 Abs 1 StGB ausgesprochenen strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB gemäß § 157a Abs 1 StVG vorläufig abgesehen.
Dem Erstgericht wird aufgetragen, umgehend mit Beschluss die Dauer der Probezeit (§ 157a Abs 4 StVG) festzusetzen, die erforderlichen Bedingungen festzulegen und über die Übernahme der Kosten zu entscheiden (§ 157b, c und d StVG).
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 9. März 2025 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F20), und vordiagnostiziertem Autismus und ADHS, wegen welcher er im Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig (§ 11 StGB) war, seinen Vater C* B* und seine Mutter D* B* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung und Unterlassung genötigt hat, und zwar gegen ihren Willen im gemeinsamen Ferienhaus zu verbleiben bzw dieses gegen ihren Willen nicht zu verlassen und nicht die Polizei zu verständigen, indem er sich mit einem geöffneten Stanleymesser aus einer Distanz von höchstens 1 bis 1 ½ Meter vor sie hinstellte und sagte, er würde ein Blutbad anrichten, sollten sie die Polizei verständigen und er C* B* einmal mit der Faust gegen dessen Kopf schlug sowie im linken Schulterbereich packte und niederdrückte, wodurch dieser eine Beule am Hinterkopf sowie blaue Flecken am Oberarm erlitt und er seine Mutter D* B* ins Gesicht packte und ihr die Brille vom Gesicht riss, wodurch diese einen Kratzer erlitt, wobei er die Nötigung beging, indem er mit dem Tod drohte, sohin eine Tat begangen hat, die als das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1 erster und zweiter Fall, 106 Abs 1 erster Fall StGB mit ein bzw auch drei Jahre übersteigender Freiheitsstrafe bedroht ist, wobei nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass A* B* in absehbarer Zukunft, konkret innerhalb weniger Monate, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich schwere Körperverletzungen begehen werde.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 43.1 S 84) und in der Folge fristgemäß ausgeführte Berufung des Betroffenen, die auf ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung in einem FTZ iSd § 434g Abs 5 StPO (§ 157a StVG) abzielt (ON 49.2).
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB ist ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugspunkt der Berufung (RIS-Justiz RS0113980 [T1], RS0090341). An das Vorliegen der gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen des auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands und dessen Einflusses auf die begangene Anlasstat ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0090341 [T12]).
§ 21 Abs 1 StGB in der seit 1. März 2023 geltenden Fassung (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I Nr 223/2022) setzt für die strafrechtliche Unterbringung in einem FTZ neben der Begehung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat im Sinn des Abs 3 leg cit unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedingenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine ungünstige Prognose dahingehend voraus, dass der Rechtsbrecher nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Eine rechtsrichtig vorgenommene Beurteilung hat zwingend auf allen der genannten Sachverhaltskriterien zu basieren ( Haslwanter in WK 2StGB § 21 Rz 24). Als relevante in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen neben Eigenschaften des Täters, sein früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Das Krankheitsbild und die Krankheitseinsicht des Betroffenen sind aktuell zum Urteilszeitpunkt zu beurteilen ( Haslwanter aaO Rz 25 f). Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzigen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen sind ( HaslwanteraaO Rz 27; RIS-Justiz RS0108487).
Die für die Unterbringung in einem FTZ erforderliche Gefährlichkeitsprognose – welche vom Betroffenen in seinem Rechtsmittel gar nicht bestritten wird – hat das Erstgericht zutreffend aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. E* abgeleitet.
Auf Grundlage des schriftlichen (ON 27.2) und in der Hauptverhandlung (ON 43.1 S 73 ff) erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Dr. E* in Zusammenschau mit der Art der hier in Rede stehenden Anlasstat sowie der über viele Jahre hinweg (weitgehend) unbehandelt bestehenden paranoiden Schizophrenie mit Autismus und ADHS (ON 27.2 S 58, ON 43.1 S 73 ff) besteht die real-konkrete Befürchtung, dass der Betroffene – ohne entsprechende Behandlung - in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb weniger Monate (vgl N 43.1 S 78), unter dem maßgeblichen Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung aufgrund impulsiven, aggressiven und unkontrollierbaren Verhaltens, leichter Reizbarkeit, mangelnder Selbstbeherrschung und/oder irrationalen Gedanken, mit hoher Wahrscheinlichkeit (zum Kriterium hoher Wahrscheinlichkeit zukünftiger Begehung einer entsprechenden Prognosetat HaslwanteraaO Vor §§ 21-25 Rz 4 f; vgl auch RIS-Justiz RS0090401) auch mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie schwere Körperverletzungen mit Knochenbrüchen und umfänglichen Weichteilverletzungen, Körperverletzungen unter Verwendung von Waffen (wie zB Messern) und mit Eröffnung von Körperhöhlen oder Verletzung von arteriellen Blutgefäßen, begehen wird (ON 27.2 S 58, ON 43.1 S 76 f), sodass – wie vom Erstgericht zutreffend erwogen - die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB gegeben sind.
Dem Begehren auf vorläufiges Absehen vom Vollzug der der strafrechtlichen Unterbringung kommt jedoch Berechtigung zu.
Aus der Stellungnahme des FTZ Göllersdorf vom 11. Juni 2025, in welchem der Betroffene seit 20. Mai 2025 vorläufig untergebracht ist, ergibt sich, dass sich im Rahmen der dortigen Behandlung keine Hinweise auf das aktuelle Vorliegen von psychotischen Symptomen, insbesondere kein Wahnerleben oder Wahrnehmungsveränderungen ergeben hätten. Es zeige sich eine durchgehende Behandlungsbereitschaft. Eine antipsychotische Depotmedikation sei bereits etabliert und vom Patienten akzeptiert worden und die psychotische Symptomatik sei unter eben jener in Remission. Die Krankheitseinsicht des Patienten könne zumindest als oberflächlich gegeben beurteilt werden, ebenso die Behandlungseinsicht. Der Patient halte sich an die Stationsregeln, verbringe die Zeit jedoch zumeist zurückgezogen und suche kaum Kontakt zu Mitpatienten, dies analog zu seinem Vorleben und passend zur autistischen Grundstörung. Es sei kein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten beobachtet worden. Angesichts des bisherigen positiven Verlaufes mit gegebener Behandlungseinsicht und aufrechter Medikamentencompliance erscheine aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Unterbringung extramural in einer betreuten Einrichtung unter Festlegung von Bedingungen, nämlich der Weiterführung der antipsychotischen Medikation mit regelmäßigen fachärztlich-psychiatrischen Kontrollen über FORAM **, die regelmäßige Verabreichung der antipsychotischen Depotmedikation über FORAM **, die regelmäßige psychotherapeutische Behandlung (gegebenenfalls und je nach Verfügbarkeit mit Schwerpunktsetzung auf Autismusspektrumstörung beispielsweise über die „Österreichische Autistenhilfe“), die Wohnplatzannahme und Teilhabe am Betreuungsprogramm in der sozialtherapeutischen Einrichtung „Projekt 21/1“ (Wobes **), Drogen- und Alkoholkarenz sowie Bewährungshilfe vertretbar (ON 40).
Auch der Sachverständige führte in der Hauptverhandlung (ON 43.1 S 77 ff) unter Berücksichtigung des auch dort vom Betroffenen gewonnen Eindrucks sowie der zitierten Stellungnahme des FTZ Göllersdorf und in Übereinstimmung mit dieser aus, dass ein vorläufiges Absehen von der Unterbringung unter den vom FTZ angeführten Bedingungen sowie regelmäßiger Blutspiegel- und Drogenkontrolle vertretbar sei. Die vom Schöffensenat als auffallend konstatierten Antwortlatenzen ordnete der Sachverständige als schwere Denkstörungen innerhalb der Schizophrenie ein; das Denken des Betroffenen sei demnach unterbrochen, sodass dieser nicht weiter denken könne. Dabei müsse man auch dessen überdurchschnittliche Intelligenz sowie ein gewisses Misstrauen mit paranoiden Inhalten berücksichtigen, weshalb der Betroffene in einer Situation wie der Hauptverhandlung ganz genau überlege, wie er die Antworten formuliere, damit er sich nicht schade. Anders als bei einem Psychopathen, der ganz genau überlege, was er sage und wann er lüge, sei dies im gegebenen Zusammenhang jedoch nicht problematisch. Man habe beim Betroffenen auch in der Vergangenheit gesehen, dass er bereit gewesen sei, selbst im Krankenhaus um Hilfe anzusuchen. Den vom Betroffenen geäußerten Wunsch auf Mitsprache bezüglich seiner über die Depotinjektion hinausgehenden Medikation erläuterte der Sachverständige dahingehend, dass dieser nicht im Sinne einer Ablehnung erforderlicher Medikation, sondern im Sinne eines Wunsches auf Einflussnahme innerhalb der möglichen Alternativen zu verstehen sei (ON 43.1 S 79 f). Es sei sehr viel an Einsicht und auch Erkennen des Behandlungserfolges beim Betroffenen wahrnehmbar und entfalte die Depotmedikation jedenfalls ihre Wirkung. Der Zustand des Betroffenen habe sich bereits bei der erstmaligen Begutachtung deutlich verbessert gehabt, dieser sei vom Wahn schon deutlich und nunmehr in der Hauptverhandlung bereits vollkommen distanziert gewesen. Die Compliance sei demnach in ausreichendem Ausmaß gegeben. Damit spreche unter den entsprechenden Bedingungen nichts gegen ein vorläufiges Absehen vom Vollzug. Auch der Umstand, dass die belastenden Faktoren in Göllersdorf ausgeprägter seien, würden für ein solches Absehen sprechen.
Einer weiteren vom Berufungsgericht eingeholten Stellungnahme des FTZ Göllersdorf vom 5. September 2025 (ON 5.2 im Bs-Akt) ist zu entnehmen, dass es im FTZ zu mehrfachen Stationswechseln, jedoch zu keinem Zeitpunkt zu Auseinandersetzungen des Betroffenen mit Personal oder Mitpatienten bzw zu selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten gekommen sei. A* B* habe sich unmittelbar und umfassend auf das multimodale Behandlungskonzept eingelassen und weitgehend aktiv und konstruktiv partizipiert. Auch nach interner Verlegung sei diesem schnell und reibungslos die Integration in das straffe therapeutische Programm gelungen. Im Rahmen der Behandlung hätten sich keine Hinweise auf das aktuelle Vorliegen von psychotischen Symptomen, insbesondere kein Wahnerleben oder Wahrnehmungsveränderungen ergeben. Auffälligkeiten, welche in Erscheinung getreten seien, hätten insbesondere im Interaktionsverhalten des Patienten, in dessen sprachlichen Ausdruck sowie generell im Kommunikationsverhalten bestanden. Des weiteren bestehe am ehesten ein magisches Denken beziehungsweise eigentümliches Denken wie auch zum Teil manieriert imponierendes Verhalten. Auffällig erscheine außerdem die manieriert imponierende Sprache des Patienten sowie eine deutliche Antwortlatenz. Letztere zeige sich zuletzt gebessert und in der therapeutischen Auseinandersetzung insbesondere im Zusammenhang mit Stress auftretend. Es zeige sich eine durchgehende Behandlungsbereitschaft, die antipsychotische Depotmedikation werde vom Patienten akzeptiert und die psychotische Symptomatik sei unter eben jener in Remission. Die Krankheitseinsicht des Patienten könne weiterhin zumindest als oberflächlich gegeben beurteilt werden, ebenso die Behandlungseinsicht. Angesichts des bisherigen positiven Verlaufes mit gegebener Behandlungseinsicht und aufrechter Medikamentencompliance scheine aus forensisch-psychiatrischer Sicht weiterhin bzw nach längerer Verlaufsbeobachtung noch erhärtet, eine Unterbringung extramural unter Festlegung von Bedingungen, nämlich der Weiterführung der antipsychotischen Medikation mit regelmäßigen fachärztlich-psychiatrischen Kontrollen über FORAM **, die regelmäßige Verabreichung der antipsychotischen Depotmedikation über FORAM **, die regelmäßige psychotherapeutische Behandlung (gegebenenfalls und je nach Verfügbarkeit mit Schwerpunktsetzung auf Autismusspektrumstörung beispielsweise über die „Österreichische Autistenhilfe), die Wohnplatzannahme und Teilhabe am Betreuungsprogramm in einer entsprechenden extramuralen Betreuungseinrichtung, Drogen und Alkoholkarenz sowie Bewährungshilfe vertretbar.
Es liegt überdies nunmehr eine Wohnplatz- und Betreuungszusage im vollbetreuten Wohnen der WAF ** (pro mente plus) für A* B* vor (ON 8 f).
Ein seit Entfall der Vorgängerbestimmung (§ 45 Abs 1 StGB) mit Wirksamkeit des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022 in § 157a StVG geregeltes vorläufiges Absehen vom Vollzug einer strafrechtlichen Unterbringung ist möglich, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines fFTZ behandelt und betreut und so sowie auch durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, sein Gesundheitszustand und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen (Abs 1 zweiter Satz leg cit).
Aus den übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung (ON 43.1 S 73 ff) sowie der Stellungnahme des FTZ Göllersdorf vom 11. Juni 2025 (ON 40) erhellt, dass sich das psychiatrische Zustandsbild des Betroffenen während der vorläufigen Unterbringung, insbesondere aufgrund der erhaltenen Depotinjektion, signifikant verbessert hat, wobei Behandlungseinsicht und Medikamentencompliance in einem für die weitere Therapie im extramuralen Setting ausreichenden Maß gegeben sind. Auch die aktuelle Stellungnahme des FTZ Göllersdorf vom 5. September 2025 (ON 5.2 im Bs-Akt) attestiert dem Betroffenen einen in diesem Sinne konstant positiven Betreuungsverlauf mit anhaltender Stabilisierung und Compliance.
Die erstgerichtlichen Erwägungen, wonach der Wunsch nach einem Mitspracherecht bei der über die Depotinjektion hinausgehenden Medikation konstruiert gewirkt und nahe gelegt habe, dass der Betroffene im Hinblick auf ein vorläufiges Absehen vom Vollzug zu seinem Vorteil habe aussagen wollen, auch wenn er nicht sicher danach handeln könne bzw wolle, vermögen schon im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen und die nunmehr über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Rahmen der vorläufigen Unterbringung unter Beweis gestellte Compliance nicht zu überzeugen. Dass die Eltern des Betroffenen - die diesen bislang nach eigenen Angaben nicht in einem konsequenten und an seinen Bedarf angepassten Therapiesetting erlebt haben - nicht überzeugt gewirkt haben, dass ihr Sohn die Medikamente sicher und zuverlässig einnehmen werde, kommt in diesem Zusammenhang keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu. Das gleiche hat für einen vom Betroffenen seinem Vater gegenüber geäußerten Wunsch, die Anzeige zurückzuziehen zu gelten, zumal hier kein relevanter Zusammenhang mit der Frage der aktuell ausreichenden Stabilisierung und Compliance erkennbar ist. Soweit das Erstgericht auf die Aussage des Sachverständigen in der Hauptverhandlung verweist, wonach man sich nicht erwarten dürfe, dass innerhalb von so kurzer Zeit die Compliance eintrete, wie bei anderen, bei denen das Krankheitsbild nur kurze Zeit bestehe, übergeht es die – oben bereits ausführlich dargelegten – wiederholten Ausführungen des Sachverständigen, wonach beim Betroffenen eine – für das vorläufige Absehen vom Vollzug unter den angedachten Bedingungen erforderliche Compliance gegeben sei (ON 43.1 S 73 ff). Die auf den Umständen, dass der Betroffene selbst für die Medikamenteneinnahme verantwortlich sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Stadt fahren müsse und das Zusammenleben auch mit geräuschintensiven Personen innerhalb des betreuten Wohnens hinkünftig nicht auszuschließen sei, basierenden Überlegungen des Schöffensenats, wonach der Betroffene noch nicht mit der notwendigen Sicherheit dazu in der Lage sei, übergeht zum einen die Möglichkeit der (nachträglichen) Kontrolle der Medikamenteneinnahme durch regelmäßige Blutspiegelkontrollen sowie die Erläuterungen der Zeugin DSA F*, MA (Verein Wobes) in der Hauptverhandlung, wonach einerseits eine Begleitung des Betroffenen zu Beginn vorgesehen sei (ON 43.1 S 67) und zudem bei entsprechenden Problemen in diesem Setting, die Möglichkeit der Übernahme in die ebenfalls vom Verein Wobes angebotene Intensivbetreuung bestehe (ON 43.1 S 70). Im Übrigen kann die für ein solches Vorgehen fehlende Stabilität nicht allein am – allenfalls für den Betroffenen konkret nicht optimal geeigneten – Konzept einer einzelnen Betreuungseinrichtung festgemacht werden.
Ausgehend von diesen Erwägungen und den oben dargestellten nachvollziehbaren Expertisen kann der - im Widerspruch zu diesen Fachmeinungen stehenden - Einschätzung des Erstgerichts, wonach der Betroffene noch keine ausreichende Stabilität für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug erreicht habe, nicht gefolgt werden.
Den Ausführungen des Sachverständigen sowie den Stellungnahmen des FTZ Göllersdorf folgend ist daher davon auszugehen, dass die nach wie vor bestehende Gefährlichkeit durch eine verlässlich gewährleistete antipsychotische Depotmedikation, eine darüber hinaus erforderliche Medikation mit regelmäßigen Blutspiegelkontrollen, regelmäßige psychiatrische Behandlung und Kontrolle, psychotherapeutische Behandlung, strikte Drogen- und Alkoholkarenz mit regelmäßiger Kontrolle, Bewährungshilfe und insbesondere auch Wohnplatznahme in einer sozialtherapeutischen Einrichtung inklusive Teilhabe am dort angebotenen Betreuungs- und Beschäftigungsprogramm (vgl die nunmehr aktuelle Wohnplatzzusage ON 8 im Bs-Akt) extra muros unter Kontrolle gehalten werden kann.
Die Festsetzung der Dauer der Probezeit und der im einzelnen erforderlichen Maßnahmen, die Anordnung der Bewährungshilfe und die Entscheidung über die Kostentragung hat jedoch durch das Erstgericht zu erfolgen, weil dem Berufungsgericht keine Entscheidungskompetenz hierfür zukommt:
Nach der alten Rechtslage (vor dem MaßnahmenvollzugsanpassungsG 2022 BGBl I 2022/223) war für die Erteilung von Weisungen im Falle der bedingten Nachsicht einer Einweisung die Bestimmung des § 494 Abs 1 StPO anzuwenden, derzufolge das Gericht über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe mit Beschluss zu entscheiden hat. Diese Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden. Die spezielle Zuständigkeitsnorm des § 494 Abs 1 zweiter Satz StPO gilt auch in den Fällen der erst im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung gewährten Nachsicht (RIS-Justiz RS0092156, RS0092379); da die bedingte Nachsicht und die damit zusammenhängenden Anordnungen nicht in derselben Entscheidung ergehen und daher auch nicht mit demselben Rechtsmittel angefochten werden können, fehlt dem die Entscheidung über die bedingte Nachsicht prüfenden Rechtsmittelgericht von vornherein eine Weisungen und Bewährungshilfe erfassende Entscheidungskompetenz. Dies gilt selbst dann, wenn das materielle Recht (unter anderem § 45 Abs 2 StGB) die Erteilung einer Weisung zwingend vorschreibt. Gewährt erst das Rechtsmittelgericht die bedingte Nachsicht, hat es dem Erstgericht aufzutragen, mit Beschluss die erforderlichen Maßnahmen zu treffen ( Jerabek/Ropper , WK-StPO § 494 Rz 1 mwN).
Aktuell ordnen § 434g StPO und § 157a Abs 2 StVG ebenso die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Vollzug an. Die Entscheidung ist Teil des Ausspruchs über die Unterbringung und kann zugunsten oder zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden (§ 434g Abs 5 StPO). Nach § 434g Abs 6 StPO legt das Gericht zugleich mit Beschluss die Bedingungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung fest. Dieser Beschluss ist gesondert anfechtbar (§ 434g Abs 6 zweiter Satz StPO).
Nach § 157a Abs 3 StVG hat das Gericht die Bedingungen festzusetzen, unter denen vom Vollzug vorläufig abgesehen wird, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen; nach Abs 4 leg cit hat das Gericht in seinem Beschluss (§ 434g Abs 6 StPO) die Probezeit von einem bis fünf Jahren nach Maßgabe der Kriterien des Abs 1 leg cit festzusetzen. Es zeigt sich somit, dass das Gesetz nach wie vor eine „Aufteilung“ der Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung (früher: bedingte Nachsicht der Einweisung) dergestalt trifft, dass darüber grundsätzlich im Urteil und hinsichtlich der weiteren Bedingungen in einem - gesondert anfechtbaren – Beschluss abgesprochen wird, weshalb auch die in der Judikatur angestellten Überlegungen zur Entscheidungskompetenz der Rechtsmittelgerichte nach wie vor zutreffen (vgl OLG Wien 18 Bs 104/24m, 23 Bs 147/24x, 20 Bs 278/24i). Aufgrund der expliziten Regelung des § 157a Abs 4 StVG hat auch die Festsetzung der Dauer der Probezeit im Beschluss zu erfolgen.
Das Erstgericht wird die im Spruch genannten Entscheidungen zu treffen, nämlich für den Betroffenen gemäß § 157a Abs 3 StVG die erforderlichen Bedingungen (1. Wohnplatzannahme im vollbetreuten Wohnen WAF ** [pro mente plus] inklusive Teilhabe am dortigen Betreuungs- und Beschäftigungsprogramm; 2. Weiterführung der antipsychotischen Depotmedikation; 3. Weiterführung darüber hinaus erforderlicher Medikation mit regelmäßigen Blutspiegelkontrollen; 4. regelmäßige psychiatrische Behandlung und Kontrolle, 5. psychotherapeutische Behandlung; 6. Drogen und Alkoholkarenz mit regelmäßigen Kontrollen; 7. regelmäßige Berichte an das zuständige Gericht) festzulegen (§§ 157b, 157c Abs 1 StVG) und die Bewährungshilfe anzuordnen (§ 157b Abs 2 StVG), weiters gemäß § 157a Abs 4 StVG die Probezeit festzusetzen und gemäß § 157d StVG iVm § 179a Abs 2 letzter Satz StVG über die Übernahme der Kosten zu entscheiden haben.
Der Betroffene hat anlässlich des Gerichtstags vor dem Oberlandesgericht Wien ausdrücklich seine Zustimmung zur Wohnsitznahme im vollbetreuten Wohnen WAF ** (pro mente plus) inklusive Teilhabe am dortigen Betreuungs- und Beschäftigungsprogramm, zur Medikation (inklusive Depot), zur psychiatrischen Behandlung, zur Psychotherapie und zur Unterziehung sonstiger Kontrollen (Blut- oder Harnwerte) erteilt.
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