BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzVIERTER TEIL Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden MaßnahmenErster Abschnitt ANORDNUNG DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN§ 157b

§ 157bFestlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe

In Kraft seit 01. März 2023
Up-to-date