Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 11. März 2024, GZ **-73.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M, als weitere Senatsmitglieder sowie in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner, des Betroffenen und seines Verteidigers Mag. Daniel Strauss durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Jänner 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und vom Vollzug der gemäß § 21 Abs 1 StGB ausgesprochenen strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB gemäß § 157a Abs 1 StVG vorläufig abgesehen.
Dem Erstgericht wird aufgetragen , umgehend mit Beschluss die Dauer der Probezeit (§ 157a Abs 4 StVG) festzusetzen, die erforderlichen Bedingungen festzulegen und die Entscheidung über die Übernahme der Kosten auszusprechen (§ 157b, c und d StVG).
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 19. August 2023 in ** unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, deretwegen er im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, den Polizeibeamten B* und den unter dessen Schutz gestellten (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) C* gefährlich mit dem Tod des Letztgenannten bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er (zusammengefasst) gegenüber B* durch im Urteil wiedergegebene Äußerungen ankündigte, C* zu ermorden, in der Absicht, dass auch dieser von der Androhung seines Todes in Kenntnis gesetzt wird (vgl US 1, 7, 9 f), und somit eine Tat beging, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, wobei nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, die gegen Leib und Leben gerichtet und mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. September 2024, GZ 15 Os 46/24i-4 (ON 88.3), war nunmehr über die zu ON 74 ausgeführte, auf ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum iSd § 434g Abs 5 StPO (§ 157a StVG) abzielende Berufung des Betroffenen zu entscheiden.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB ist ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugspunkt der Berufung (RIS-Justiz RS0113980 [T1], RS0090341). An das Vorliegen der gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen des auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands und dessen Einflusses auf die begangene Anlasstat ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0090341 [T12]).
§ 21 Abs 1 StGB in der seit 1. März 2023 geltenden Fassung (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I Nr 223/2022) setzt für die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum neben der Begehung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat im Sinn des Abs 3 leg cit unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedingenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine ungünstige Prognose dahingehend voraus, dass der Rechtsbrecher nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Eine rechtsrichtig vorgenommene Beurteilung hat zwingend auf allen der genannten Sachverhaltskriterien zu basieren (Haslwanter in WK 2 StGB § 21 Rz 24). Als relevante in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen neben Eigenschaften des Täters, sein früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Das Krankheitsbild und die Krankheitseinsicht des Betroffenen sind aktuell zum Urteilszeitpunkt zu beurteilen. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzigen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen sind (Haslwanter aaO Rz 25 f; RIS-Justiz RS0108487).
Fallaktuell bestand auf Grundlage der schriftlichen (ON 3.6.2; ON 11.62.1; ON 48.2) und in der Hauptverhandlung (ON 68.3, 20ff) erläuterten Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. D* in Zusammenschau mit dem fachärztlichen Befundbericht des Forensisch-therapeutischen Zentrums * vom 9. November 2023 (ON 62) sowie dem Umstand, dass die für längere Zeit völlig unbehandelte Krankheit bereits seit mindestens 15 Jahren besteht und zu einer generellen Enthemmung führt, parallel dazu ein schädlicher Alkoholmissbrauch besteht, jedoch eine ablehnende Haltung sowohl gegenüber Alkoholabstinenz und oraler Medikation vorliegt, praktisch alle prognostischen Parameter negativ besetzt sind, der Art der hier in Rede stehenden Anlasstat sowie der nicht vorhandenen Krankheits- und Behandlungseinsicht (ON 3.6.2, 17ff, ON 11.62.1, 34f; ON 48.2, 20; vgl auch Hv-Protokoll in ON 68.3, 7) die real-konkrete Befürchtung, dass der Betroffene unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (hier: paranoide Schizophrenie (ICD 10; F 20) sowie ein zumindest schädlicher Alkoholgebrauch (ICD 10, F 10)) mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft, jederzeit erneut gegen Leib und Leben gerichtete Handlungen (mit schweren Folgen), nämlich schwere und absichtlich schwere Körperverletzungen begehen wird (zum Kriterium hoher Wahrscheinlichkeit zukünftiger Begehung einer entsprechenden Prognosetat Haslwanter aaO Vor §§ 21-25 Rz 4 f; vgl auch RIS-Justiz RS0090401).
Der ergänzenden Stellungnahme des Forensisch-therapeutischen Zentrums * vom 20. Dezember 2023 (ON 66) ist zu entnehmen, dass A* in Gefolge der Erhöhung der antipsychotischen Depotmedikation zwar zugänglicher sei und sich die Wahndynamik merklich verbessert habe, weshalb eine Verlegung auf eine Wohnstation möglich gewesen sei; allerdings sei er nicht fähig, seinen Alltag zu strukturieren, bestehe der weitgehend chronifizierte und nicht dynamische Wahn seine Weinproduktion betreffend weiter fort, seien Körperhygiene und Sauberhaltung des persönlichen Bereichs mangelhaft, wobei pflegerische Maßnahmen nur teilweise zugelassen werden. Trotz grundsätzlich positiven Verlaufs sei die Therapieadhärenz des A* außerhalb des FTZ * unsicher und erscheine ein kurzfristiger Abbau präexistenter Wahninhalte und die Einhaltung der Alkoholkarenz sehr unwahrscheinlich. Der Leiter des psychiatrischen Dienstes hielt letztlich fest, dass eine hinreichende Kontrolle der spezifischen Gefährlichkeit, gegen die sich die freiheitsentziehende Maßnahme richtet, im Falle eines vorläufigen Absehen von der Unterbringung lediglich unter engmaschiger Observanz und Betreuung möglich erscheine. Hierbei müsse jedoch in jedem Fall und vorrangig auf eine weitere Einnahme der etablierten antipsychotischen Depotmedikation in hinreichender Dosierung Wert gelegt werden und unbedingte Alkoholkarenz gewährleistet und dokumentiert werden.
Anlässlich der Hauptverhandlung am 12. Jänner 2024 (ON 68.3) sah der Sachverständige Dr. D* die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB für erfüllt an und verneinte die derzeitige Möglichkeit einer Substituierbarkeit durch Weisungen („zu früh“), bot aber an, im Fall einer „räumlichen Entkoppelung“ des Betroffenen im Sinn einer fachgerechten Unterbringung in einer von dessen Zuhause räumlich entfernten Einrichtung eine neuerliche Begutachtung durchzuführen (ON 68.3, 25f). Laut weiterer Stellungnahme des Forensisch-therapeutischen Zentrums * vom 4. März 2023 (ON 71) zeige sich eine Besserung des Zustands des Betroffenen, weshalb unter Weiterführung der etablierten antipsychotischen Depotmedikation, einer Alkoholkarenz, Durchführung von Harn- und Blutkontrollen sowie Anordnung von Bewährungshilfe eine extramurale Therapie ausreichend erscheine, wobei das Pflegeheim E* eine geeignete Nachbetreuungseinrichtung wäre.
Obwohl der Sachverständige in der Hauptverhandlung am 11. März 2024 sein bisheriges Gutachten aufrecht hielt und im Fall der Zurverfügungstellung eines Platzes in einem psychiatrischen Pflegeheim – ebenso wie das Erstgericht – ein neuerliches Gutachten für indiziert sah (ON 73.3, 3), hob das Erstgericht über Antrag des Betroffenen (ON 76) mit Beschluss vom 22. April 2024 (ON 78) dessen vorläufige Anhaltung bei weiterem Vorliegen der Haftgründe der Tatbegehungs- und ausführungsgefahr gem § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO gegen Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 173 Abs 5 StPO (Wohnsitznahme in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung und Einhaltung der Hausordnung; Fortführung der fachpsychiatrischen Behandlung und neuroleptischen Behandlung inklusive Depotherapie mit regelmäßiger Überprüfung des Serumspiegels; Meidung des Kontaktes zu den Opfern; Alkoholkarenz und Zulassung entsprechender Kontrollen; Bestimmung des Laborparameters CDT (Carbohydrate Deficient Transferrin) aus Blut oder Bestimmung von Ethylglucuronid (ETG) aus Harn zumindest alle zwei bis drei Monate; Betreuung durch die Bewährungshilfe und Zusammenarbeit mit dieser) auf, dies ohne eine weitere sachverständige Expertise eingeholt zu haben.
Mit Blick darauf, dass das Erstgericht es zudem mehrere Monate hindurch unterließ, die Einhaltung der Weisungen zu kontrollieren und auch die vorläufige Bewährungshilfe erst nach Rückfrage durch das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 26. September 2024 anordnete (ON 89, 90), erhob der gefertigte Senat in der Pflegeeinrichtung E*, dass sich A* nach wie vor dort aufhalte, die Hausordnung beachte und sich die Einhaltung der gerichtlichen Weisungen problemlos gestalte (Fachärztlicher Befundbericht in ON 94).
Der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. September 2024 (ON 9) mit einer Gutachtensergänzung beauftragte Sachverständige Univ. Doz. Dr. D* führte nach einer psychiatrisch klinischen Untersuchung des Betroffenen am 3. Dezember 2024 mit Gutachten vom 8. Dezember 2024 aus, dass dessen tat- und handlungsbestimmende Geisteskrankheit in Form einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F 20) nach wie vor bestehe und vom Betroffenen die Gefahr ausgehe, dass er auf sich alleine gestellt die Medikamente rasch absetzen, Alkohol konsumieren und mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde. Zu rechnen sei mit schweren Nötigungen, qualifizierten Todesdrohungen und entsprechenden schwerwiegenden Körperverletzungsdelikten. Infolge konsequenter medikamentöser Behandlung und der Alkoholabstinenz sei es zuletzt zu einer deutlichen Distanzierung gekommen, wenngleich die psychotischen Inhalte nach wie vor gegeben seien. Aufgrund einer insgesamt positiven Gesamtentwicklung, der gegebenen Compliance für die Medikation und einer verlässlichen psychiatrischen Behandlung und Betreuung im Pflegeheim E* empfiehlt der Sachverständige das vorläufige Absehen vom Vollzug, zumal bei Andauern der Voraussetzungen nach § 21 Abs 1 StGB angesichts des aktuellen Zustandsbildes der Betroffene auch extramural geführt werden könne, sowie die Erteilung folgender Weisungen, um die Gefährlichkeit soweit hintanzuhalten, dass es keine unmittelbare Gefahr zur Begehung weiterer Straftaten in absehbarer Zeit geben werde: 1. Wohnsitznahme in der Pflegeeinrichtung E*; 2. Fachpsychiatrische Kontrollen inklusive Weisung zur Depottherapie und neuroleptischen Therapie; 3. Absolute Alkoholabstinenz; 4. Meldepflicht an das Gericht für die Dauer von drei Jahren.
Ein seit Entfall der Vorgängerbestimmung (§ 45 Abs 1 StGB) mit Wirksamkeit des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022 in § 157a StVG geregeltes vorläufiges Absehen vom Vollzug einer strafrechtlichen Unterbringung ist möglich, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, sein Gesundheitszustand und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen (Abs 1 zweiter Satz leg.cit).
Aus dem nunmehr aktuell eingeholten Gutachten erhellt, dass sich das psychiatrische Zustandsbild des Betroffenen gebessert hat, sodass – der Expertise folgend – davon auszugehen ist, dass die nach wie vor bestehende Gefährlichkeit durch eine verlässlich gewährleistete Medikation (neuroleptische Depotmedikation), strukturierte Betreuung, regelmäßige psychiatrische Behandlung, strikte Alkoholkarenz, strukturierte Tagesbeschäftigung, stützende psychotherapeutische Gespräche und Anordnung der Bewährungshilfe extra muros unter Kontrolle gehalten werden kann.
Die Festsetzung der Dauer der Probezeit und der im einzelnen erforderlichen Maßnahmen und die Entscheidung über die Kostentragung hat jedoch durch das Erstgericht zu erfolgen, weil dem Berufungsgericht keine Entscheidungskompetenz hierfür zukommt:
Nach der alten Rechtslage (vor dem MaßnahmenvollzugsanpassungsG 2022 BGBl I 2022/223) war für die Erteilung von Weisungen im Falle der bedingten Nachsicht einer Einweisung die Bestimmung des § 494 Abs 1 StPO anzuwenden, derzufolge das Gericht über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe mit Beschluss zu entscheiden hat. Diese Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden. Die spezielle Zuständigkeitsnorm des § 494 Abs 1 zweiter Satz StPO gilt auch in den Fällen der erst im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung gewährten Nachsicht (OGH 14 Os 117/92; RIS-Justiz RS0092156, RS0092379); da die bedingte Nachsicht und die damit zusammenhängenden Anordnungen nicht in derselben Entscheidung ergehen und daher auch nicht mit demselben Rechtsmittel angefochten werden können, fehlt dem die Entscheidung über die bedingte Nachsicht prüfenden Rechtsmittelgericht von vornherein eine Weisungen und Bewährungshilfe erfassende Entscheidungskompetenz. Dies gilt selbst dann, wenn das materielle Recht (unter anderem § 45 Abs 2 StGB) die Erteilung einer Weisung zwingend vorschreibt. Gewährt erst das Rechtsmittelgericht die bedingte Nachsicht, hat es dem Erstgericht aufzutragen, mit Beschluss die erforderlichen Maßnahmen zu treffen ( Jerabek/Ropper , WK-StPO § 494 Rz 1 mwN; vgl. Ratz , WK 2 StGB § 45 Rz 6 [Stand 1.6.2020]).
Aktuell ordnen § 434g StPO; § 157a Abs 2 StVG ebenso die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Vollzug an. Die Entscheidung ist Teil des Ausspruchs über die Unterbringung und kann zugunsten oder zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden (§ 434g Abs 5 StPO). Nach § 434g Abs 6 StPO legt das Gericht zugleich mit Beschluss die Bedingungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung fest. Dieser Beschluss ist gesondert anfechtbar (§ 434g Abs 6 zweiter Satz StPO).
Nach § 157a Abs 3 StVG hat das Gericht die Bedingungen festzusetzen, unter denen vom Vollzug vorläufig abgesehen wird, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen; nach Abs 4 leg cit hat das Gericht in seinem Beschluss (§ 434g Abs 6 StPO) die Probezeit von einem bis fünf Jahren nach Maßgabe der Kriterien des Abs 1 leg.cit festzusetzen. Es zeigt sich somit, dass das Gesetz nach wie vor eine „Aufteilung“ der Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung (früher: bedingte Nachsicht der Einweisung) dergestalt trifft, dass darüber grundsätzlich im Urteil und hinsichtlich der weiteren Bedingungen in einem - gesondert anfechtbaren – Beschluss abgesprochen wird, weshalb auch die in der Judikatur angestellten Überlegungen zur Entscheidungskompetenz der Rechtsmittelgerichte nach wie vor zutreffen (vgl. OLG Wien 18 Bs 104/24m). Hinzu kommt, dass aktuell sogar explizit normiert wurde, dass auch die Festsetzung der Dauer der Probezeit im Beschluss zu erfolgen hat (§ 157a Abs 4 StVG).
Das Erstgericht wird die im Spruch genannten Entscheidungen zu treffen, nämlich für den Betroffenen entsprechend dem Sachverständigengutachten gemäß § 157a Abs 3 StVG die erforderlichen Bedingungen (1. stationäres Wohnen in der Pflegeeinrichtung E*, 2. fachpsychiatrische Kontrollen inklusive Weisung zur Depottherapie und neuroleptischen Therapie, 3. regelmäßige Durchführung von Blutspiegelkontrollen der Psychopharmaka und regelmäßige Tests zur Gewährleistung der Alkoholabstinenz, 4. dreijährige regelmäßige Berichte an das Gericht) festzulegen (§§ 157b, 157c Abs 1 StVG) und die Bewährungshilfe aufrechterhalten zu haben (§ 157b Abs 2 StVG), weiters gemäß § 157a Abs 4 StVG die Probezeit festzusetzen und gemäß § 157d StVG iVm § 179a Abs 2 letzter Satz StVG die Entscheidung über die Übernahme der Kosten auszusprechen zu haben.
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