Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 4. September 2024, GZ **-24.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Gerald Perl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche dahin Folgegegeben, dass die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen sowie der Zuspruch gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO an die Privatbeteiligte B* aufgehoben und die Genannte mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO (zur Gänze) auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* in ihrer Abwesenheit (richtig: [vgl auch ON 24.3 S 9]) der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 (zu ergänzen:) erster Satz StGB (I./) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 (zu ergänzen:) Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde sie gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO dazu verhalten, der Privatbeteiligten B* 2.300 Euro zuzüglich 4 % Zinsen seit (richtig: [vgl ON 24.3 S 8 f]) 7. Juli 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen. Der Ausspruch eines Verfalls unterblieb – unbekämpft - gemäß „§ 20a Abs 2 Z 3 und Abs 3 StGB“.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ sich im Zeitraum von 4. Juli 2023 bis 7. Juli 2023 unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durfte, nämlich zwei Bankomatkarten sowie eine Kreditkarte jeweils lautend auf B*, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem sie diese an sich nahm;
II./ anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch, nämlich Öffnung von Sperrvorrichtungen mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar
A./ am 4. Juli 2023 einem Bankinstitut durch vier Bankomatbehebungen unter Verwendung einer Bankomatkarte lautend auf B* gesamt 1.600 Euro an Bargeld;
B./ am 7. Juli 2023 einem Bankinstitut durch eine Bankomatbehebung unter Verwendung einer Bankomatkarte lautend auf B* und eine Bankomatbehebung unter Verwendung einer Kreditkarte lautend auf die Genannte gesamt 700 Euro an Bargeld.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter die „einschlägige Verurteilung in Spanien, das Zusammentreffen zweier Vergehen, die mehrfache Tatwiederholung und die Ausnützung einer besonderen Vertrauensstellung sowie die Ausnützung der Hilfsbedürftigkeit des Opfers“ erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die – der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft zuwider – im Zweifel rechtzeitig angemeldete und in einem ausgeführte Berufung der Angeklagten mit (erkennbar) umfassendem Anfechtungsziel (ON 40). Denn das Abwesenheitsurteil wurde ihr am 25. Dezember 2024 im Rechtshilfeweg durch persönliche Übernahme zugestellt (ON 49.1 S 7). Am 10. Jänner 2025 langte sodann beim Erstgericht die mit 27. Dezember 2024 datierte, als Berufung bezeichnete Eingabe der Angeklagten ein (ON 40). In welcher Form diese eingebracht wurde, konnte letztlich nicht mehr nachvollzogen werden (ON 1.48), von einem persönlichen Überreichen derselben beim Erstgericht ist fallbezogen jedoch nicht auszugehen (vgl ON 18 S 1). Im Ergebnis kann daher eine Postaufgabe (in Rumänien) innerhalb der Frist des § 466 Abs 2 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO nicht ausgeschlossen werden, weshalb die (Anmeldung der) Berufung als rechtzeitig zu werten ist.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war jedoch zurückzuweisen, weil die Angeklagte in ihrer Berufungsanmeldung und -ausführung nicht ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will (§§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO). Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Zur Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die der Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Prämissen begegnet die Beweiswürdigung des Erstrichters keinen Bedenken, zumal sich dieser insbesondere auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers B* stützen konnte, denen zufolge im Zeitraum der – objektivierten (ON 2.8 S 1, ON 2.9 sowie ON 2.10) – Bankomatbehebungen unter Verwendung von dessen unbaren Zahlungsmitteln „niemand anderer [als die Angeklagte] die Möglichkeit“ gehabt habe, die „Karten von zu Hause zu nehmen“ (ON 2.5 S 5; vgl auch ON 24.3 S 4). Die Genannte habe der Angeklagten demzufolge zu keinem Zeitpunkt ihre Bankomat- oder Kreditkarten überlassen oder sie ermächtigt, Behebungen durchzuführen (ON 24.3 S 3 f). Daraus kann aber in Zusammenhalt mit den Lichtbildern ON 2.7, auf welchen die Angeklagte teilweise bei den Behebungen zu sehen ist, bedenkenlos darauf geschlossen werden, dass sie sich die gegenständlichen unbaren Zahlungsmittel (widerrechtlich) verschafft hatte und damit die in Rede stehenden (laut Opfer nicht von diesem getätigten oder beauftragten) Bankomatbehebungen durchführte. Gleichzeitig legte der Erstrichter mit überzeugender Begründung dar, weshalb er der leugnenden Verantwortung der Angeklagten, die „lediglich Bargeldbehebungen nach Aufforderung durch B* durchgeführt“ haben will, welcher Umstand vom Onkel des Opfers bestätigt werden könne (ON 8.5 S 8), keinen Glauben schenkte. Denn er bezog in seine Erwägungen nicht nur die Behebungszeitpunkte, zu welchen das Opfer auch nach den Angaben der Nachbarin C* teilweise medikamentenbedingt noch nicht munter gewesen sei (ON 24.3 S 5), mit ein, sondern auch den Umstand, dass der als glaubwürdig erachtete Zeuge D* (Onkel des Opfers) die Angaben der Angeklagten gerade nicht zu bestätigen vermochte (ON 24.3 S 6).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden vom Erstrichter wiederum empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Das ihrer bisherigen Verantwortung, wonach sie Bankomatbehebungen in Anwesenheit der B* oder während diese im Auto wartete durchgeführt habe (ON 8.5 S 8), widersprechende Berufungsvorbringen der Angeklagten, sie sei im Auftrag der Genannten – als diese geschlafen habe – „morgens um 6:00 Uhr zur Bank“ gegangen und habe „den von Frau B* geforderten Betrag ab[geholt]“ bzw diese habe sie zur Bank geschickt (ON 40 S 1 f), ist angesichts der dargestellten Beweisergebnisse nicht geeignet, Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken.
In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Demgegenüber ist die Berufung wegen Strafe teilweise im Recht.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht - ohne jedwede nähere Informationen dazu einzuholen - ausgehend von einer „Auskunft der rumänischen Grenzpolizei (ON 4.2)“ eine in Spanien wegen Diebstahls erfolgte Verurteilung der Angeklagten konstatierte und diese als erschwerend wertete. Aus der durch das Berufungsgericht eingeholten spanischen ECRIS-Auskunft ist zwar ersichtlich, dass die Angeklagte tatsächlich am 9. März 2016 (rechtskräftig seit 3. Mai 2016) durch ein spanisches Gericht wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, jedoch ist in Bezug auf diese Vorstrafe nach österreichischem Recht bereits Tilgung eingetreten (§ 3 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 1 TilgG). Die Strafzumessungslage ist daher insoweit zu korrigieren, als der bisher ordentliche Lebenswandel der Angeklagten zusätzlich mildernd zu werten ist, aber auch der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe zu entfallen hat (RIS-Justiz RS0076122, RS0091593).
Weiters hat der Erschwerungsgrund der „Ausnützung der Hilfsbedürftigkeit des Opfers“ mangels diesbezüglicher Feststellungen zu einem Vorsatz der Angeklagten (vgl RIS-Justiz RS0102220) zu entfallen.
Demgegenüber wirkt mit Blick auf I./ des Schuldspruchs tatsächlich nicht das Zusammentreffen zweier, sondern mehrerer Vergehen erschwerend.
Bei objektiver Abwägung der solcherart insgesamt zum Vorteil der Angeklagten korrigierten, ansonsten durch das Erstgericht jedoch korrekt dargestellten Strafzumessungslage, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter gebotener Berücksichtigung auch generalpräventiver Erwägungen ( Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 32 Rz 7) erweist sich die durch das Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit einem Drittel der Strafobergrenze ausgemittelte Sanktion durchaus als schuld- und tatangemessen sowie generalpräventiven Erwägungen gerecht werdend und somit nicht korrekturbedürftig.
Aufgrund des tatsächlich bisher ordentlichen Lebenswandels der Angeklagten bedarf es jedoch weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen des Vollzugs auch nur eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe, weswegen diese gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachzusehen war.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist festzuhalten, dass der erfolgte Zuspruch von 2.300 Euro an die Privatbeteiligte im Schuldspruch und den Feststellungen zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Deckung findet, seitens des Erstgerichts allerdings – infolge Verhandlung in Abwesenheit - eine Befragung der Angeklagten zu den privatrechtlichen Ansprüchen unterlassen wurde (§ 245 Abs 1a StPO). Dieser Mangel konnte infolge Abwesenheit der Angeklagten (auch) beim Gerichtstag nicht saniert werden (RIS-Justiz RS0101175 [T1]). Damit fehlt es aber an einer wesentlichen formellen Voraussetzung und einer zureichenden Entscheidungsgrundlage für ein Anschlusserkenntnis, weshalb selbiges aufzuheben und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO (zur Gänze) auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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