Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter DI. Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Arbeitsrechtssache des Klägers A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte B*, FN **, **, vertreten durch Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 11.828,30 brutto sA, über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 11.828,30) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.6.2025, **-21, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 1.564,92 (darin enthalten EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte EUR 11.828,30 brutto sA an näher aufgeschlüsselten Endigungsansprüchen im Wesentlichen mit der Begründung, die von der Beklagten am 10.6.2024 ausgesprochene Entlassung sei nicht berechtigt, weil keiner der vorgebrachten Entlassungsgründe vorliege. Am Tag der Entlassung habe er einen Termin beim Finanzamt wahrnehmen müssen und dies bereits vor Dienstbeginn um 7:00 Uhr der Beklagten mitgeteilt. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei der Kläger nur ein einziges Mal mit Schreiben vom 29.5.2024 - großteils unberichtigt - verwarnt worden. Die ihm vorgeworfene Privatnutzung des Dienst-Fahrzeugs sei von der Beklagten genehmigt gewesen. Den geringfügigen und für jedermann ersichtlichen Schaden an diesem Fahrzeug habe er während einer Dienstfahrt verursacht, jedoch vergessen, diesen umgehend zu melden.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Der Kläger habe mehrere Entlassungsgründe gesetzt und sei bereits zuvor mehrfach (auch schriftlich) ermahnt worden, etwa wegen der Beschädigung eines Firmen-Kfz während einer nicht erlaubten Privatnutzung in der Nacht vom 4. auf den 5.5.2024, ohne dies der Beklagten zu melden; weiters habe er trotz wiederholter Aufforderung keine Arbeitsstundenaufzeichnungen bzw keine Gesundmeldung im Jänner 2024 nach einem Krankenstand abgegeben und sich ebenso wiederholt der angeordneten Arbeitszeit und Tätigkeit bzw den Dienstanweisungen widersetzt. Auch eine Adressänderung habe er nicht bekannt gegeben. Er habe auch den Auftrag der Beklagten verweigert, am 12.5.2024 das in Vorarlberg befindliche Firmenfahrzeug abzuholen. Seine Dienstverweigerungen am 6. und 10.5.2024 hätten dazu geführt, dass die Beklagte am 9.5.2024, an einem Feiertag, drei Mitarbeiter entsenden habe müssen, um die Fertigstellung auf einer Baustelle bis längstens 12.5.2024 zu bewerkstelligen, wie dies mit dem Auftraggeber vereinbart gewesen sei. Dies habe zu einem beträchtlichen finanziellen Aufwand für die Beklagte geführt. Am 18.1.2024 habe der Kläger auch eine falsche Unfallmeldung abgegeben und behauptet, er sei auf einer Treppe gestürzt, obwohl er sich im Zuge von „Blödeleien“ mit einem anderen Mitarbeiter verletzt habe. Zuletzt sei der Kläger am 10.6.2024 nach einem Krankenstand entgegen der unmissverständlichen Anordnung und seiner Zusage vom Vortag nicht um 6:00 Uhr zur Arbeit erschienen. Erst um 11:00 Uhr habe er sich gemeldet und mitgeteilt, dass er einen Banktermin wahrnehmen habe müssen. Unmittelbar darauf sei der Kläger mangels tauglichen Entschuldigungsgrundes entlassen worden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt (1.) und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Es traf es folgende Feststellungen:
Der Kläger war von 20.10.2020 bis 10.06.2024 als ungelernter Elektriker bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 2.476,61 bei der beklagten Partei beschäftigt.
Die fiktive Normalarbeitszeit (für Urlaub, Feiertage, Krankenstand und Zeitausgleich) wurde zwischen den Parteien von Montag bis Freitag jeweils von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr vereinbart. Gemäß Punkt 8.4. des Arbeitsvertrages war die tatsächliche Aufteilung der vereinbarten Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zwischen den Parteien im Vorhinein zu vereinbaren. Mangels gesonderter Vereinbarung bestand an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Arbeitspflicht des Klägers.
Gemäß Punkt 9.1. des Arbeitsvertrages war der Kläger verpflichtet, seine Stundenaufzeichnungen auf einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Vordruck zu erfassen, vom Bauleiter gegenzeichnen zu lassen und der beklagten Partei zu übergeben. Die Stundenaufzeichnungen für den jeweils abgelaufenen Monat waren in der ersten Woche des nächstfolgenden Monats bei der beklagten Partei abzugeben. Im Sinne dieser Bestimmung hatte der Kläger seine Stundenaufzeichnungen zunächst seinem Vorarbeiter C* zur Gegenzeichnung vorzulegen. Nach dem Ausscheiden von C* aus dem Unternehmen der beklagten Partei musste der Kläger seine Stundenaufzeichnungen nicht mehr gegenzeichnen lassen. Auch den Vordruck verwendete der Kläger – ohne Beanstandung durch die beklagte Partei – nicht mehr, sondern übermittelte seine Arbeitszeitaufzeichnungen fortan per WhatsApp an die beklagte Partei. Die Übermittlung der Stundenaufzeichnungen mussten des Öfteren beim Kläger urgiert werden. Letztlich übermittelte der Kläger seine Stundenaufzeichnungen jedoch stets an die beklagte Partei.
Gemäß Punkt 10. des Arbeitsvertrages hatte der Kläger Arbeitsverhinderungen infolge Krankheit oder Unglücksfall der beklagten Partei ohne Verzug, grundsätzlich noch am Tag des Eintritts der Verhinderung, telefonisch oder schriftlich zu melden. Die beklagte Partei war berechtigt, für jede Erkrankung eine Bestätigung der zuständigen Krankenversicherung oder eines Amts- oder Gemeindearztes zu verlangen. Nach (oftmals mehrmaliger) Aufforderung hat der Kläger die entsprechenden Bestätigungen stets an die beklagte Partei übermittelt.
Am Donnerstag, den 18.01.2024 , ereignete sich auf einer Baustelle der beklagten Partei in ** ein Unfall, bei dem sich der Kläger eine Prellung des Kniegelenks zuzog. Aufgrund anhaltender Schmerzen begab sich der Kläger am darauf folgenden Tag, den 19.01.2024, ins Traumazentrum **. Er befand sich infolge dieses Unfalls von Freitag, den 19.01.2024, bis Freitag, den 26.01.2024, im Krankenstand. Gegenüber der beklagten Partei gab der Kläger zunächst an, dass sich der Unfall auf der Treppe ereignet hätte. Tatsächlich ist es zu der Verletzung des Klägers aber dadurch gekommen, dass der Kollege des Klägers, D*, dem Kläger eine Kabeltrommel, auf der er gesessen ist, weggezogen hat. Dass die zunächst vom Kläger gemachten Angaben unzutreffend waren, hat der Geschäftsführer der beklagten Partei am Tag nach dem Unfall, sohin am 19.01.2024, durch ein Gespräch mit dem Vorarbeiter E* erfahren.
Am Montag, den 05.02.2024 , wurde der Kläger von der Zeugin F* angerufen und gebeten, dass er am Morgen des 06.02.2024 – bevor er zur eingeteilten Baustelle fährt – eine Demontage bei der Fa. G* in ** vornimmt. Erst nach Erinnerung durch die Zeugin F* am 06.02.2024, um 11:18 Uhr, hat der Kläger die Demontage, auf die er vergessen hatte, schließlich am Nachmittag des 06.02.2024 gemacht. Dass andere Gewerke von der Demontage durch den Kläger abhängig waren, konnte nicht festgestellt werden.
Am Dienstag, den 02.04.2024 , hat der Kläger den Geschäftsführer der beklagten Partei per WhatsApp darüber informiert, dass er eine neue Wohnung gemietet habe und sich deshalb am Mittwoch, den 03.04.2024, beim Magistrat ummelden wolle. Nach Einwirken des Geschäftsführers der beklagten Partei hat der Kläger den Termin für die Ummeldung schließlich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Kläger hat der beklagten Partei seine neue Adresse in **, nicht bekanntgegeben. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hat sich im Zuge der Korrespondenz am 02.04.2024 nicht nach der neuen Adresse des Klägers erkundigt.
Im Zeitraum von Montag, den 29.04.2024, bis Donnerstag, den 09.05.2024, wurde der Kläger von der beklagten Partei auf einer Baustelle in ** (Vorarlberg) eingesetzt.
Am Samstag, den 04.05.2024 , um 23:07 Uhr, unternahm der Kläger gemeinsam mit seinem Kollegen D* mit dem Firmenfahrzeug der beklagten Partei eine private Fahrt von ** (wo sich die Unterkunft des Klägers befand) nach **. Die Rückfahrt von ** nach ** wurde sodann am Sonntag, den 05.05.2024, um 03:42 Uhr, angetreten. Es gab keine ausdrückliche Erlaubnis des Geschäftsführers der beklagten Partei zur Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke. [F1] Dem Geschäftsführer der beklagten Partei war aber sehr wohl bewusst, dass seine Mitarbeiter das Firmenfahrzeug, wenn sie sich für einen längeren Zeitraum auf Montage befanden, auch für private Zwecke verwenden.
Am Sonntag, den 05.05.2024 , gegen die Mittagszeit, verursachte der Kläger, als er sich mit seinem Arbeitskollegen D* auf dem Weg zur Baustelle machte, einen Schaden am Firmenfahrzeug der beklagten Partei. Der Schaden wurde nicht vom Kläger, sondern vom Projektleiter der beklagten Partei, H*, am 07.05.2024 bei der beklagten Partei gemeldet, nachdem er den Schaden am Fahrzeug im Zuge eines Besuchs auf der Baustelle in ** wahrgenommen hatte.
Am Montag, den 06.05.2024 , fuhr der Kläger mit dem Firmenfahrzeug der beklagten Partei auf diese Baustelle in **. Auf der Baustelle in ** angekommen, hat sich der Kläger sodann aufgrund der fälligen, ausstehenden Lohnzahlung für April 2024 geweigert, das Firmenfahrzeug zu verlassen. Erst nach etwa ein bis zwei Stunden hat der Kläger schließlich seine Arbeit aufgenommen. [F2] Dass es hierzu zu einem Schaden bei der beklagten Partei und insbesondere zu einer erheblichen Verzögerung der Fertigstellung der Baustelle gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden.
Am Donnerstag, den 09.05.2024 (bei welchem es sich um den gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt handelte), hat der Kläger seine Arbeitskollegen D* und E*, welche beide über keinen Führerschein verfügen, mit dem Firmenfahrzeug zur Baustelle nach ** gebracht und ist dann mit dem Zug nach ** zum Firmensitz der beklagten Partei und von dort mit dem Auto zurück nach ** gefahren.
Am Freitag, den 10.05.2024 , hat der Kläger nicht gearbeitet. [F3] Ob es diesbezüglich eine Vereinbarung mit der beklagten Partei bzw eine Ankündigung durch den Kläger gab, dass er am 10.05.2024 nicht arbeiten werde, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Kläger am 10.05.2024 nicht zur Arbeit erschienen ist. Damit, dass der Kläger am 10.05.2024 auf der Baustelle in ** arbeitet, hat die beklagte Partei nicht gerechnet; weswegen sie – um die Fertigstellung der Baustelle zu gewährleisten – am 09.05. bzw am 10.05.2024 ihren Mitarbeiter I* mit einem weiteren Firmenfahrzeug von ** zur Baustelle nach ** entsendete. Die Baustelle in ** konnte – ungeachtet der unterbliebenen Arbeitsleistung des Klägers – am 10.05.2024 fertiggestellt werden. Auch sonst war der Kläger am 10.05.2024 zu keiner Baustelle eingeteilt. Dass der beklagten Partei durch das Unterbleiben der Arbeitsleistung durch den Kläger ein Schaden entstanden ist, konnte nicht festgestellt werden.
Nach Fertigstellung der Baustelle am 10.05.2024 sind die Mitarbeiter der beklagten Partei, I* (welcher als einziger der auf der Baustelle verbliebenen Arbeiter über einen Führerschein verfügte), D* und E* mit einem Firmenfahrzeug zurück nach ** gefahren. Das zweite Firmenfahrzeug der beklagten Partei ist in ** verblieben.
Am Sonntag, den 12.05.2024 , um 20:16 Uhr, wurde dem Kläger vom Geschäftsführer der beklagten Partei der Auftrag erteilt, am Montag, den 13.05.2024, mit dem Zug nach Vorarlberg zu fahren und das in ** verbliebene Firmenfahrzeug zurück nach ** zu bringen. Der Kläger teilte dem Geschäftsführer der beklagten Partei mit, dass er diesen Auftrag aufgrund von Körperschmerzen nicht erfüllen könne und morgen zum Arzt gehe, was eine Korrespondenz per WhatsApp zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Partei (in der Folge: „GF“) und dem Kläger mit folgendem Inhalt zur Folge hatte:
GF: Willst mich verarschen !!!
Warum meldest du dich nicht vorher
Auf dich kann man sich gar nicht verlas- sen, kannst dich einfach nicht melden
Kläger: ich habe an den tag mit zug fahren mussen und hab den ganzen tag verloren und du sagst mir ich soll jetzt wieder zuruck mit zug den bus abholen
GF: Das ist nicht mein Problem, entweder bist du für die Firma da oder nicht ….
Hast den neuen Bus beschädigt und nicht gemeldet, dir ist die Firma komplett egal ….
Gehst die halbe Zeit immer Krankenstand und gibst keine Krankenbestätigung ab, weil dirs einfach egal ist, warum soll dir die Firma mehr geben als dir zusteht lt. Kollektiv ….
Kläger: ja mein ganze feiertag ist verschiessen fur dich muss egal sein weil du warst e zuhause
GF: So brauchst du mit mir nicht schreiben, sowas von Respektlos wie du deinem Chef gegenüber schreibst …. Ich arbeite Montag bis Sonntag und habe mehr als nur eine Firma und über 50 Angestellte
und gsd Angestellte die das Schätzen wie ich bin und die bisschen mehr Erfahrung haben wie du
Kläger: ich rede nicht respeklos ich sagen die [Anm.: An dieser Stelle endet die vorgelegte WhatsApp-Korrespondenz]
Von Montag, den 13.05.2024, bis Freitag, den 17.05.2024, befand sich der Kläger im Krankenstand.
Die beklagte Partei schickte daraufhin einen anderen Mitarbeiter nach **, der das Firmenfahrzeug zurück nach ** brachte.
Am Mittwoch, den 15.05.2024 , verfasste die beklagte Partei eine schriftliche, an den Kläger gerichtete Verwarnung mit folgendem Inhalt:
„Sie haben wiederholt durch folgendes Verhalten gegen Ihre Dienstpflichten verstoßen:
- Beschädigung von Firmeneigentum ohne Meldung- Trotz wiederholter Aufforderung keine Abgabe der Arbeitsstundenaufzeichnung- Wiedersetzung der von der Geschäftsführung angeordneten Arbeitszeit und Tätigkeit
Diese Verstoße gegen die Dienstpflichten und der Dienstanweisung waren besonders schwerwiegend, da durch Ihre Weigerung drei weitere Mitarbeiter am Feiertag den 09.05.2024 den Dienst antreten mussten um Fertigstellung der Baustellen zu gewährleisten.
Wir erteilen Ihnen daher eine ernste Verwarnung und fordern Sie auf, in Zukunft Ihre Dienstpflichten bzw. Dienstanweisungen einzuhalten und zu befolgen.
Bei weiteren Verstößen werden wir entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen (Entlassung) ziehen.“
Diese Verwarnung vom 15.05.2024 wurde postalisch an die alte Adresse des Klägers in **, übermittelt, und ist dem Kläger nicht zugegangen.
Der Kläger befand sich sodann erneut von Dienstag, den 21.05.2024, zunächst bis Freitag, den 24.05.2024, im Krankenstand.
Am Samstag, den 25.05.2024 , und am Sonntag, den 26.05.2024, war der Kläger zu keiner Baustelle eingeteilt.
Am Montag, den 27.05.2024 , um 04:31 Uhr, hat sich der Kläger bei der beklagten Partei (F*) sodann neuerlich per WhatsApp infolge Krankheit als arbeitsunfähig gemeldet. Der Krankenstand dauerte bis Freitag, den 07.06.2024.
Am Mittwoch, den 29.05.2024 , erhielt der Kläger von der beklagten Partei eine Verwarnung mit folgendem Inhalt:
„[…] hiermit erhalten Sie Ihre zweite Verwarnung, da Sie mehrfach gegen Ihre Dienstpflichten verstoßen haben.
Im Einzelnen haben Sie sich nicht ordnungsgemäß bei uns krank- und gesund gemeldet. Laut Österreichischer Gesundheitskasse waren Sie vom 25.05.2024 bis 26.05.2024 gesundgeschrieben und somit arbeitsfähig. Trotz mehrfacher Nachfragen haben wir bisher keine Rückmeldung von Ihnen erhalten.
Des Weiteren haben Sie uns Ihre neue Wohnadresse (Hauptwohnsitz), unter der Sie seit dem 06. April 2024 gemeldet sind, nicht mitgeteilt. Sie sind verpflichtet, jede Änderung Ihrer Wohnadresse Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Wir fordern Sie daher erneut auf, Ihre Dienstpflichten und Dienstanweisungen zukünftig strikt einzuhalten und zu befolgen.
Bei weiteren Verstößen werden wir arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung in Betrag ziehen.“
Am Montag, den 10.06.2024 , um 05:56 Uhr, meldete sich der Kläger via WhatsApp beim Geschäftsführer der beklagten Partei gesund und teilte mit, dass er erst zum Finanzamt und danach zur Bank müsse. Danach werde er nach ** in die Zentrale der beklagten Partei kommen. Daraufhin kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der beklagten Partei. Im Anschluss an dieses Telefonat sprach der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger via WhatsApp mit nachfolgender Nachricht die fristlose Entlassung aus:
„Deswegen bekommst du hiermit die Fristlose Entlassung ausgesprochen, auf Grund mehrmaligen nicht erscheinen am Arbeitsplatz, auch wie Heute schon wieder, trotz mehrmaligen Mahnen in der Vergangenheit. Du hast uns deine neue Meldeadresse nie mitgeteilt, sowie einen großen Sachschaden am Bus verursacht und dies nie gemeldet.“
Diese Entlassung ist dem Kläger danach auch noch in schriftlicher Form zugegangen. Der Kläger war für den 10.06.2024 zu keiner Baustelle eingeteilt. Ob Dienstbeginn am 10.06.2024 um 6 Uhr oder um 7 Uhr gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Ausgehend davon folgerte das Erstgericht zusammengefasst, der Kläger habe keinen Entlassungsgrund gesetzt. Der Kläger sei zwar des Öfteren mit der Übermittlung seiner Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen säumig gewesen, was jedoch von der Beklagten seit Beginns des Dienstverhältnisses ohne Konsequenzen akzeptiert worden sei. Auch der der Beklagten seit 7.5.2024 zur Kenntnis gebrachte Schaden am Firmenfahrzeug sei konsequenzlos geblieben. Am 6.5.2024 sei es nur zu einer geringfügigen Verweigerung der Arbeitsleistung für ein bis zwei Stunden gekommen, was jedoch schon im Hinblick auf den fälligen und aushaftenden Lohn für April 2024 gerechtfertigt gewesen sei. Am 18.5.2024 habe der Kläger zwar nicht gearbeitet und habe nicht festgestellt werden können, ob es diesbezüglich eine Vereinbarung mit der Beklagten gegeben habe, sie habe jedoch auch dieses Verhalten des Klägers nicht als Anlass zur umgehenden Auflösung des Dienstverhältnisses genommen. Zur angeblich nicht ordnungsgemäßen Krank- und Gesundmeldung von 25. bis 26.5.2024 sei anzumerken, dass es sich um ein Wochenende gehandelt habe, an dem den Kläger grundsätzlich keine Arbeitspflicht getroffen habe. Seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 27.5.2024 sei daher nicht als Fehlverhalten zu beanstanden. Auch respektloses Verhalten im Umgangston könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil dieser an die Diktion des Geschäftsführers angepasst gewesen sei. Am 10.6.2024 habe der Kläger zwar seinen Dienst nicht am Morgen angetreten, auch ein rechtmäßiger Hinderungsgrund sei in einem Termin beim Finanzamt oder bei der Bank grundsätzlich nicht zu erblicken. Da er an diesem Tag jedoch noch nicht auf einer Baustelle eingeteilt gewesen sei und der Geschäftsführer mit seiner Rückkehr aus dem Krankenstand gar nicht gerechnet habe, rechtfertige auch dieses Fernbleiben vom Dienst mangels Erheblichkeit nicht seine Entlassung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Beklagte - etwas weitwändig - einen Begründungsmängel geltend, weil das Erstgericht bei den prozessrelevanten Themenkomplexen überwiegend den Angaben des Klägers und nicht jenen ihres Geschäftsführers gefolgt sei und deshalb auch mehrere Negativfeststellungen getroffen habe.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung mit einzubeziehen, dh dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5 § 272 ZPO Rz 1).
Daher ist die Argumentation der Beklagten unverständlich, das Erstgericht hätte sich nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen dürfen, weil gerade darin ein Maßstab für die Abwägung der einzelnen Beweisergebnisse liegt. Unverständlich ist dieses Vorbringen auch deshalb, weil sich die Beklagte selbst (auch nur erkennbar – „ es liegt auf der Hand “) mehrfach auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt (etwa Berufung S 8, 10 ff). Eine Mangelhaftigkeit kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.
Gemäß § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht in der Begründung der Entscheidung die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, anzugeben. Dabei ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (RS0040122 [T1]).
Ein Verfahrensmangel liegt nicht schon darin, dass bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder wenn die Begründung auf ein bestimmtes Beweisergebnis nicht Bezug nimmt (RS0040180, RS0040165).
In diesem Sinn hat das Erstgericht in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung dargelegt, wie es aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse im Einzelnen zu den getroffenen Feststellungen gelangt ist. Darin hat es sich entgegen der Behauptung der Berufung insbesondere auch ausführlich mit den Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten und der Zeugin F* befasst (US 8 ff). Im Ergebnis macht die Beklagte mit ihrem Vorbringen jedoch ohnedies keinen Begründungsmangel gelten, sondern versucht mehrere (teils nur schemenhaft umrissene) Feststellungen zu den Vorwürfen gegen den Kläger zu bekämpfen, indem sie die Glaubwürdigkeit einzelner Beweisergebnisse wertet und insbesondere den Kläger in ein schlechtes Licht zu rücken versucht. Dieses Vorbringen stellt daher keine Mängelrüge dar, sondern könnte allenfalls als Beweisrüge verstanden werden, die jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Ersatzfeststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15, je mwN).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht gerecht, auch wenn man es – zu ihren Gunsten – als dislozierte Beweisrüge auffasste, weil einerseits nicht klar erkennbar ist, gegen welche konkreten Feststellungen sie sich wendet. Selbst wenn man - neuerlich zugunsten der Beklagten – eine ausreichende Bestimmtheit der bekämpften Feststellungen annähme, wäre nichts gewonnen, weil nicht erkennbar ist, welche Ersatzfeststellungen sie anstrebt. Letztlich fehlt auch eine konkrete Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts im Zusammenhang mit allfällig bekämpften Feststellungen.
2. In der eigentlichen Beweisrüge bekämpft die Beklagte die Feststellungen [F1] bis [F3] und begehrt die im Folgenden jeweils vorangestellten Ersatzfeststellungen:
2.1 Ad [F1] „ Dem Geschäftsführer der beklagten Partei ist nicht bekannt oder bewusst, dass Mitarbeiter, wenn sie sich für längere Zeiten auf Montage befinden, Firmenfahrzeuge für Privatfahrten verwenden. Für die Erlaubnis der Fahrt des Klägers und des Zeugen D* ins Fitnessstudio am 01.05.2024 wurde er gefragt. Dem Geschäftsführer der beklagten Partei war nicht bekannt und hatte er nicht erlaubt, dass der Kläger in der Nacht auf den 05.05.2024 bis ca. 03:42 Uhr eine Privatfahrt von ** nach ** und retour mit einer Strecke von ca. 100 km mit dem Firmenfahrzeug der beklagten Partei zurückgelegt hat, zumal Privatfahrten mit Firmenfahrzeugen laut Seite 5 des Dienstvertrags (Beilage ./A) untersagt sind.“
Zu dieser Feststellung standen dem Erstgericht im Wesentlichen die einander widersprechenden Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten (insb ON 18, S 13 f) und des Klägers (ON 11, S 9 f) zur Verfügung. Zwar ist in Punkt 9.4 des Dienstvertrags ausdrücklich die Verwendung von Firmenfahrzeugen für die private Nutzung „ ausgeschlossen “ (gemeint offenbar: verboten), was jedoch einem einvernehmlichen Abgehen von dieser Vereinbarung nicht entgegensteht. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung nachvollziehbar damit begründet, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beklagten die Verwendung der Firmenfahrzeuge für Privatfahrten insbesondere während längerer auswärtiger Montagearbeiten bewusst sein habe müssen, weil die Arbeitnehmer darauf angewiesen gewesen seien. Auch ausdrücklich genehmigte Privatfahrten durch den Geschäftsführer der Beklagten für Einkäufe und Fahrten ins Fitnessstudio sprächen für diesen Standpunkt. Diese Erwägungen des Erstgerichts sind überzeugend, woran die Beweisrüge keine ausreichenden Bedenken erweckt.
2.2 Ad [F2] „ Die Verweigerung der Arbeit des Klägers am 06.05.2024 war mitursächlich dafür, dass die Baustelle nicht wie geplant am 08.05.2024 fertig wurde, da währenddessen eine Person der aus drei Personen bestehenden Partie untätig gewesen ist und die Arbeitskraft des Klägers fehlte .“
Abgesehen davon, dass der Kläger schon aufgrund des ihm für den Vormonat April 2024 gebührenden nicht ausbezahlten Lohns berechtigt war, seine Arbeitsleistung zurückhalten durfte (RS0020176), sodass darauf ohnehin seine Entlassung nicht gegründet werden kann, legt die Beklagte nicht einmal ansatzweise dar, worin und in welchem Umfang dadurch ein Schaden eingetreten sein soll. Dass ein solcher „ geradezu auf der Hand liege “, ist ohne weitere Anhaltspunkte jedenfalls nicht nachvollziehbar.
2.3 Ad [F3] „ Der Kläger wäre bezogen auf die Baustelle in ** auch für den 09.05.2024 sowie für den 10.05.2024 zur Arbeit eingeteilt gewesen und hatte die beklagte Partei damit gerechnet, dass der Kläger die dementsprechenden Arbeiten auch ausführen wird. Da der Kläger allerdings – ohne hierfür einen Entschuldigungsgrund nachzuweisen oder einen Krankheitsnachweis für sich oder sein Kind zu übermitteln – angekündigt hatte, dass er am 09.05.2024 und 10.05.2024 nicht (insbesondere nicht auf dieser Baustelle) arbeiten wird, war die beklagte Partei dazu gezwungen, ungeplant einen anderen Mitarbeiter von ** nach ** zu entsenden, um die dortige Baustelle fertigzustellen, sodass der beklagten Partei dadurch ein Schaden entstanden ist. “
Betreffend die neuerliche Behauptung, es sei auch aufgrund dieses Verhaltens des Klägers ein Schaden eingetreten, ist es ausreichend, die Beklagte auf die Ausführungen zu 2.2 zu verweisen, weil sie auch insofern jegliche Konkretisierung unterlässt. Im Übrigen bezieht sie sich auf die als unglaubwürdig beurteilte Aussage des Klägers, der das Erstgericht jedoch ohnedies nicht gefolgt ist, sodass auch daraus nichts gewonnen werden kann. Da sie im Übrigen keine anderen Beweismittel in diesem Zusammenhang nennt, ist der begehrten Feststellungsänderung von vornherein eine Grundlage entzogen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung samt mängelfreiem Verfahren.
3. Soweit die Beklagte im Rahmen der Rechtsrüge teilweise ihr Vorbringen zur Mängel- und Beweisrüge wiederholt, wird sie auf deren Erledigung verwiesen.
3.1 Richtig ist, dass der Kläger nach den Feststellungen am 10.6.2024 noch zu keiner Baustelle eingeteilt war (US 8), was das Erstgericht nachvollziehbar aus der vorgelegten WhatsApp-Korrespondenz abgeleitet hat (./9). Warum sich das Erstgericht auch damit befassen hätte sollen, dass die Beklagte jedenfalls Arbeit für ihn gehabt hätte, und woraus es dies schließen hätte sollen, wird nicht nachvollziehbar dargelegt, sodass auf diese offensichtlich dislozierte primäre Mängelrüge nicht weiter einzugehen ist.
3.2 Weiters rügt die Beklagte sekundäre Feststellungsmängel und begehrt folgende Feststellungen:
[1] „Auf Seite 5 des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dienstvertrags (Beilage ./A) ist festgelegt, dass mit den Firmenfahrzeugen der beklagten Partei Privatfahrten ausgeschlossen sind“.
[2] „Für sein Fernbleiben am 09.05.2024 und am 10.05.2024, zumal der Kläger an diesen Tagen nicht gearbeitet hat, wurde vom Kläger kein Entschuldigungsgrund nachgewiesen und auch kein Krankheitsnachweis für sich oder sein Kind übermittelt“.
[3] „Am 10.06.2024 hätte die beklagte Partei jedenfalls Arbeit für den Kläger gehabt.“
Die Beklagte übersieht offenbar, dass das Erstgericht die begehrte Feststellung [1] ohnedies getroffen hat, wenn auch fehlplatziert im Rahmen der Beweiswürdigung (US 9). Warum diese Feststellung zur Berechtigung der Entlassung führen soll, wird jedoch nicht dargelegt, sodass auch darauf nicht weiter einzugehen ist.
Der begehrte Sachverhalt [2] steht teilweise im Widerspruch mit der Feststellung, wonach der Kläger am 9.5.2024, einem gesetzlichen Feiertag, zwei Arbeitskollegen mit dem Firmenfahrzeug zu einer Baustelle in ** gebracht hat und anschließend wieder mit dem Zug zum Firmensitz ** zurückgefahren ist (US 4 f). Warum diese Fahrten keine Arbeitstätigkeit des Klägers darstellen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Schon aufgrund der als allgemein bekannt vorausgesetzten Entfernung der genannten Orte (in der Steiermark und in Vorarlberg) und der damit verbundenen Dauer der An- und Abreise lässt sich aus den Feststellungen auch ableiten, dass diese jedenfalls zumindest einen Arbeitstag erforderte. Da der Kläger seine Arbeitsleistung an diesem Tag somit erbracht hat, bedurfte es keines Entschuldigungsgrundes.
Dass der Kläger am 10.5.2024 nicht gearbeitet hat, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt. Dazu, aus welchem Grund dies nicht geschehen ist, hat das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen, was denknotwendig auch die Bekanntgabe eines Entschuldigungsgrundes durch den Kläger mit einschließt. Neuerlich unterlässt es die Beklagte jedoch, nachvollziehbare rechtliche Schlüsse aus dieser Feststellung zu ziehen, insbesondere setzt sie sich nicht mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zu diesem Thema auseinander, sodass auch darauf nicht weiter einzugehen ist.
Zu [3] ist es zur Vermeidung von Wiederholungen ausreichend, die Beklagte auf die Ausführungen zu 3.1 zu verweisen.
3.3 Die Rechtsrüge ist teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie die Aussagen ihres Geschäftsführers und der Zeugin F* zitiert und damit teils feststellungsfremd argumentiert, wonach
- der Kläger am 18.01.2024 nicht wie behauptet durch einen Sturz auf der Stiege in seinem Privathaus, sondern durch einen Arbeitskollegen auf der Baustelle mit der Folge einer einwöchigen Krankenstandsdauer eine Verletzung erlitten, während welcher die beklagte Partei Entgeltfortzahlung zu leisten hatte, was der Kläger wahrheitswidrig dargestellt und gemeldet hatte,
- die beklagte Partei dem Kläger nicht die generelle Privatnutzung von Firmenfahrzeugen, insbesondere auch nicht während den Nachtstunden, gestattet sondern die dienstvertraglich (siehe Seite 5 der Beilage ./A) untersagt, wobei der Kläger einen Schaden am Fahrzeug verursacht und verschwiegen sowie in der Nacht auf den 05.05.2024 bis ca. 03:42 Uhr eine untersagte Privatfahrt von ** nach ** und retour mit einer Strecke von ca. 100 km zurückgelegt,
- der Kläger am Morgen des 06.02.2024 eine ihm aufgetragene Demontage bei der Fa. G* vergessen [habe],
- der Kläger Stundenaufzeichnungen und Krankmeldungen stets nur nach Urgenzen und Erinnerungen übermittelt [habe],
- der Kläger der beklagten Partei nicht seine neue Anschrift bekanntgegeben, weshalb ihm die erste Verwarnung nicht zugestellt werden konnte
- der Kläger am 06.05.2024 die Arbeit für 1-2 Stunden verweigert hatte,
- der Kläger am 09.05.2024 und am 10.05.2024 keine Arbeit in ** geleistet, sondern ist am Vortag mit dem Zug eigenmächtig nach Hause gefahren, weshalb die beklagte Partei einen anderen Mitarbeiter von ** nach ** mit dem Firmenfahrzeug entsandte
- Kläger am 10.06.2024 keinen tauglichen Entschuldigungsgrund nachgewiesen, obwohl er nicht zur Arbeit erschienen ist, weil er während des Vormittags angebliche Privattermine wahrnehmen wollte, obwohl die beklagte Partei zu erfüllende Arbeit für ihn gehabt hätte.“
Daraus leitet die Beklagte im Ergebnis ab, dass sie einen „ enormen Schaden “ durch das „ nach eigenem Gutdünken des Klägers und die Interessen des Dienstgebers regelrecht mit Füßen tretende Verhalten “ erlitten habe, ohne diesen neuerlich auch nur ansatzweise zu konkretisieren, sodass auch daraus zu ihren Gunsten nichts weiter abgeleitet werden kann. Zu den (von der Berufung abweichenden) Feststellungen zur Frage der Privatfahrten ist überdies auf die betreffenden Erledigungen zu 2.1 und 3.2 zu verweisen, zur Frage der Arbeitsleistung am 9. und 10.5.2024 ebenso auf 3.2 und zum 6.5.2024 auf 2.2 .
Insgesamt gelingt es der Beklagten daher nicht, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu widerlegen, mit der sie sich nur am Rande auseinandersetzt.
3. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 ASGG, §§ 50, 41 ZPO.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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