RI0100126 – OLG Innsbruck Rechtssatz
Die ziffernmäßig bestimmte Ausführung eines Kostenrekurses (oder einer Berufung im Kostenpunkt) erfordert einen ziffernmäßig bestimmten Abänderungsantrag, der wiederum eine nachvollziehbare rechnerische Darstellung voraussetzt, welche konkreten betraglichen Veränderungen der Kostenentscheidung mit den vorgetragenen Argumenten angestrebt werden. Ist nämlich dem Kostenrekurs (der Berufung im Kostenpunkt) nicht zweifelsfrei zu entnehmen, hinsichtlich welcher Einzelpositionen und in welchem betraglichen Umfang die erstinstanzliche Kostenentscheidung unrichtig sein und ob und inwieweit sie abgeändert werden soll, besteht die Gefahr eines Eingriffs in eine bereits eingetretene Teilrechtskraft. Ein insoweit unbestimmter Rechtsmittelantrag bildet einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel. An der fehlenden nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Ausführung ändert auch ein umfassender Rekursantrag nichts. Ebenso wie es nicht Aufgabe eines Rechtsmittelgerichts sein kann, erstgerichtliche Kostenentscheidungen zu fällen, sondern vielmehr bereits gefällte Kostenentscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, besteht zweifellos auch keine Verpflichtung, Überlegungen darüber anzustellen, welche Rechenvorgänge ein Rekurswerber vollzogen haben könnte, um zu dem von ihm im Rechtsmittel begehrten Kostenbetrag zu gelangen.