§ 14 Verfahren bei Auskunftsanordnungen
§ 14 Verfahren bei Auskunftsanordnungen — ECG
§ 14 Verfahren bei Auskunftsanordnungen — ECG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 152/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
Inkrafttretungsdatum
17. Februar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40258261
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.