BundesrechtBundesgesetzeE-Commerce-Gesetz§ 14

§ 14Verfahren bei Auskunftsanordnungen

Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.