JudikaturOLG Wien

11R80/25b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
06. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Aigner und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B* , geboren am **, Ärztin, **, vertreten durch Mag.Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 18.098,94 und Feststellung (Streitwert EUR 10.000; Gesamtstreitwert EUR 28.098,94), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27.03.2025, GZ **-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.

Die Revision ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Am 22.02.2023 injizierte die Beklagte, eine Fachärztin für Pulmologie und Innere Medizin, der Klägerin in ihrer Ordination gegen 11:30 Uhr eine Pneumokokkenimpfung. Ab dem frühen Nachmittag verspürte die Klägerin Schmerzen in der Schulter, welche von der Einstichstelle nach unten bis in den Ellbogen ausstrahlten, verbunden mit Bewegungseinschränkungen in der Schulter. Sie litt drei Tage lang unter Schüttelfrost und bis zu 39,5°C Fieber. An der linken Schulter entstand eine Schwellung und eine Hämatomverfärbung, die sich nach einigen Tagen zurückbildeten.

In dem am 07.03.2023 durchgeführten MRT zeigten sich degenerative Veränderungen an insgesamt fünf verschiedenen Strukturen der linken Schulter. Die Klägerin hatte Aufbrauchserscheinungen im Bereich des Schultereckgelenks, Tendionose der Supraspinatussehne mit kleinen Rissbildungen, Tendionose der Infraspinatusssehne ohne Rissbildungen, Flüssigkeitseinlagerungen im Bereich der langen Bizepssehne, Muskelrückbildung (Atrophie) der Muskulatur des Schultergürtels links sowie das Bild einer Bursitis (Schleimbeutelentzündung) subacromial und subdeltoidal.

Aufgrund der anhaltenden starken Schmerzen sowie des MRT-Ergebnisses ließ die Klägerin am 21.08.2023 eine arthroskopische Operation beim Schultergelenk links durchführen. Intraoperativ zeigte sich dabei die lange Bizepssehne zur Hälfte eingerissen, eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehene, Kapsel und Synovia entzündlich verändert, der Schleimbeutel subacrominal entzündlich verändert, Sporn im Bereich des Acromions, sowie Arthrosezeichen im Schultereckgelenk mit kleinen Osteophyten.

Die Klägerin begehrte an Schadenersatz zuletzt EUR 18.098,94, darin EUR 7.000 Schmerzengeld, EUR 5.292 Pflegebedarf (294 Stunden à EUR 18), EUR 5.707,95 Heilungskosten und EUR 98,99 Fahrtspesen, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen aus der medizinischen Fehlbehandlung am 22.2.2023. Die Beklagte habe ihr die Pneumokokkenimpfung in die linke Schulter statt sach- und fachgerecht in den Oberarm verabreicht, wodurch sie einen Nerv oder den Schleimbeutel der Schulter oder eine Sehne verletzt habe. Eine Prädisposition der Klägerin, nämlich eine Autoimmunhepatitis und Nerveninsuffizienz, habe die (weitere) Einnahme schmerzlindernder Medikamente unmöglich gemacht, sodass als letzte erfolgsversprechende Maßnahme zur Schmerzbeseitigung eine operative Entfernung des Schleimbeutels am 21.08.2023 nötig gewesen sei.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, sie habe die Impfung nach sorgfaltsgemäßer Aufklärung der Klägerin, insbesondere auch über Impfreaktionen, lege artis an der „klassischen Impfstelle“ am Oberarm der Klägerin unterhalb des Musculus deltoideus gesetzt. Eine Verletzung des Schleimbeutels könne aufgrund der Kürze der Injektionsnadel und der Stärke des Oberarms der Klägerin nicht erfolgt sein. Denn um überhaupt in den Bereich des Schleimbeutels zu gelangen, müsse man entweder zwischen Schlüsselbein und Schulterdach oder seitlich über den Oberarmkopf, und noch dazu sehr tief, einstechen. Die behaupteten Schäden könnten nicht auf die Impfung zurückgeführt werden. Bei der Klägerin seien degenerativ bedingte Erkrankungen des Bewegungsapparats vorgelegen, welche die Ursache für allfällige Beschwerden dargestellt hätten.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Dabei traf es die auf den Seiten 1 und 5 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die oben zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Beklagten sei kein vorwerfbarer Behandlungsfehler anzulasten, da die Impfung sach- und fachgerecht durchgeführt worden sei. Die bei der Klägerin aufgetretenen Symptome, nämlich Schüttelfrost, hohes Fieber, starke Schmerzen im Bereich der Einstichstelle, geschwollene Schulter und Bewegungseinschränkung in der Schulter, stellten gewöhnliche Impfreaktionen dar. Die Ursache der Beschwerden und der dadurch bedingten, am 21.08.2023 durchgeführten Operation liege ausschließlich in den massiven degenerativen Veränderungen in der linken Schulter der [gemeint:] Klägerin und nicht in einem Fehlverhalten der Beklagten. Eine Kausalität der Behandlung der Beklagten für die behaupteten Schäden sei daher zu verneinen. Mangels Berechtigung des Klagebegehrens dem Grunde nach erübrige sich ein näheres Eingehen auf die einzelnen Ansprüche.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. Zur Mängelrüge

1.1. Die Klägerin rügt das Unterbleiben der Einholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Fotografie als Verfahrensmangel. Mittels Analyse der vorliegenden Fotos hätte ermittelt werden können, dass die Einstichstelle zu hoch angesetzt gewesen sei und die Beklagte damit nicht lege artis gehandelt habe.

1.2.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Das Erstgericht begründete das Übergehen des beantragten Beweises damit, dass nach den Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen orthopädischen Sachverständigen die Impfung als Ursache für die geltend gemachten Beschwerden selbst bei der von der Klägerin behaupteten Einstichstelle auszuschließen sei. Zwar traf das Erstgericht dazu keine Feststellungen, jedoch setzt sich die Berufung mit dieser Begründung überhaupt nicht auseinander und hält ihr nichts entgegen.

1.3. Die Ausführungen der Klägerin zur rechtlichen Relevanz gehen damit ins Leere. Denn selbst wenn die Beklagte eine zu hohe Einstichstelle gewählt und damit – wie von der Klägerin behauptet – nicht lege artis gehandelt hätte, wäre dieser Umstand mit der eben dargestellten, in der Berufung nicht relevierten Begründung des Erstgerichts nicht kausal für die geltend gemachten Beschwerden gewesen. Das Unterbleiben dieser Beweisaufnahme hat für das Verfahren damit keine Auswirkung.

1.4.Eine in dem Zusammenhang gerügte vorgreifende Beweiswürdigung liegt nicht vor. Eine solche besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht (RS0043308). Das Erstgericht stellte derartige Erwägungen gerade nicht an, sondern legte dar, dass das Klagebegehren auch bei Beleg der von der Klägerin behaupteten Einstichstelle durch das beantragte Gutachten – mangels Kausalität – abzuweisen gewesen wäre.

Ein Verfahrensmangel ist nicht verwirklicht.

2. Zur Beweisrüge

Die Berufung wendet sich gegen die nachfolgenden Feststellungen, an deren Stelle die jeweils im Anschluss angeführten Ersatzfeststellungen begehrt werden.

2.1. F1: „Nachdem die Klägerin den linken Arm freigelegt hatte, tastete die Beklagte am linken Oberarm der Klägerin und ertastete dabei den musculus deltoideus; bei diesem handelt es sich um die für eine bei einem intramuskulär zu injizierenden Impfstoff, wie es auch der Impfstoff für die 2. Teilimpfung der Pneukokokkenimpfung ist, bevorzugte und von der Impfkommission empfohlene Impfstelle. Anschließend stach die Beklagte mit der Injektionsnadel in den musculus deltoideus und injizierte der Klägerin in diesen den Impfstoff für die Pneumokokkenimpfung“.

E1: „Die Beklagte tastete nach dem Freilegen des Armes durch die Klägerin am linken Oberarm der Klägerin, sie injizierte den Impfstoff jedoch nicht in die von der Impfkommission empfohlene Impfstelle, den musculus deltoideus, sondern wählte die Injektionsstelle zu hoch aus, da die Injektion im Bereich der Schulter erfolgte.“

2.1.1. Bei Ausführung einer Beweisrüge genügt es nicht aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, sondern es müssen stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, warum die angefochtenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 482 Rz 3 mwN; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1). Dies gelingt der Klägerin hier nicht:

2.1.2. Das Erstgericht erachtete die Darstellung der Beklagten für glaubwürdig und begründete dies auch umfassend und nachvollziehbar. Unter anderem legte es dar, die Aussage der Beklagten werde durch das Sachverständigengutachten gestützt, nach dem die von der Klägerin geschilderten (festgestellten) Impfreaktionen bei einer Impfung in den Schleimbeutel gerade nicht aufgetreten wären. Wenn die Klägerin argumentiert, es habe sich nicht um Impfreaktionen gehandelt, sondern um gleichermaßen bei einer Bursitis auftretende Beschwerden, so ist ihr das Gutachten entgegenzuhalten, in dem der Sachverständige ausführt, dass im Rahmen einer Bursitis im Regelfall weder Symptome wie Fieber, eine Erhöhung des CRP Wertes oder ein Krankheitsgefühl auftreten, noch eine Schwellung im Bereich des Weichteilgewebes der Schulter (ON 32, 3). Inhaltlich setzte sich die Klägerin in keiner Weise mit dem Gutachten auseinander und konnte diesem auch keine anderen Beweisergebnisse entgegensetzen.

Inwiefern das Vorhandensein von Impfstoff im Schleimbeutel durch die Beilage ./K dokumentiert sein soll, erschließt sich für das Berufungsgericht nicht. Derartiges lässt sich aus der Beilage nicht ablesen. Wodurch die in der Berufung angeführte Aussage der Klägerin, es sei Impfstoff im Schleimbeutel nachgewiesen worden, objektiviert werden könnte, zeigt die Berufung daher nicht auf.

Die Klägerin beruft sich auf die „Einschätzungen zweier Ärzte“ (des Orthopäden Dr. C* und eines Notarztes), die die Impfstelle als zu hoch beurteilt hätten. Diese Zeugen hat sie im Verfahren aber nicht beantragt, sodass die behauptete Aussage „unbeteiligter Personen“ gerade nicht vorliegt. Die Klägerin hat anlässlich ihrer Einvernahme lediglich über angebliche Einschätzungen dieser Ärzte berichtet. Zwar hielt Dr. C* in der Anamnese vom 28.2.2023 (ON 21.1, 8) fest, dass die Impfstelle ungewöhnlich hoch sei. Die Anamnese stellt jedoch ein Gespräch dar, in dem der Arzt die Krankengeschichte eines Patienten erhebt, sodass – mangels anderer Anhaltspunkte in der Anamnese – kein Grund zur Annahme bestand, dass er die Information über die angebliche Impfstelle nicht nur von der Klägerin erhalten hatte.

Zutreffend ist, dass der Sachverständige nicht beurteilen konnte, ob die Impfung an der „richtigen Stelle“ verabreicht wurde. Doch gab er auch an, dass der gesamte Verlauf nach der Impfung – nämlich die typischen Impfreaktionen – dafür spreche, dass die Impfung in einen Muskel des Körpers (und eben nicht in den Schleimbeutel) verabreicht wurde (ON 23, 31f).

2.1.3.Wenn das Erstgericht daher der Aussage der Klägerin über die Einstichstelle nicht folgte, so stellt dies das Ergebnis einer nachvollziehbaren und überzeugenden Beweiswürdigung dar (vgl RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4f, Rz 11). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz im Fall von Widersprüchen aufgrund ihrer Überzeugung für jene Darstellung entscheidet, die mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann.

2.1.4. Im Übrigen wurde bereits zu Punkt 1.3. der Mängelrüge dargelegt, dass laut Sachverständigengutachten die Beschwerden der Klägerin selbst bei Annahme der von ihr behaupteten Einstichstelle nicht auf die Impfung zurückgeführt werden könnten. Auch in der Beweisrüge kommt die Klägerin auf diese Würdigung des Erstgerichts an keiner Stelle zurück.

2.2. F2: „Die Impfung wurde von der Beklagten insgesamt sach- und fachgerecht durchgeführt. Insbesondere verletzte die Beklagte bei der Impfung weder einen Nerv noch einen Schleimbeutel in der Schulter der Klägerin.“

E2: „Die Beklagte führte die Impfung bei der Klägerin daher keineswegs sach- und fachgerecht durch, zumal aufgrund der Injektion in die Schulter der Klägerin einerseits Strukturen in der betroffenen linken Schulter massiv verletzt wurden und die Klägerin andererseits unter massiven Beschwerden litt, die auf die von der Klägerin nicht lege artis durchgeführte Injektion zurückzuführen sind.“

2.2.1. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, durch die Impfung sei ein Nerv, der Schleimbeutel oder eine Sehne verletzt worden. Sofern sie dies durch die Ersatzfeststellung allgemein auf jedwede, nicht näher spezifizierte „Strukturen“ ausdehnen will, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot.

2.2.2. Wenn die Klägerin ausführt, anders als durch eine Impfung in den Schleimbeutel lasse sich nicht erklären, warum im Schleimbeutel Impfstoff und Blut vorhanden gewesen seien, entfernt sie sich damit vom Sachverhalt, in dem sich eine Feststellung zu Impfstoff und Blut im Schleimbeutel nicht findet. Die Beweisrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

2.2.3.Das Erstgericht setzte sich in der Beweiswürdigung mit der in der Berufung relevierten Aussage der Klägerin auseinander, wonach sie vor der Impfung keine Probleme an der linken Schulter gehabt habe. Es verwies dazu auf das Gutachten, in dem der Sachverständige erläuterte, dass die hier (unbekämpft) festgestellten degenerativen Veränderungen auch plötzlich zu Beschwerden im Sinn von Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen führen können (US 13f). Der Sachverständige bekräftigte dies an mehreren Stellen seines Gutachtens (GA ON 23, 27f; ON 39.3, 2 und 8). Entgegen der Behauptung in der Berufung lässt sich der Grund für das Auftreten der Beschwerden damit auch anders als durch die Impfung erklären. Ein Sachverständigengutachten kann nach ständiger Rechtsprechung nicht durch die Aussagen von Parteien entkräftet werden (RS0040598; RS0111146). Dem Gutachten widersprechende Beweisergebnisse führt die Berufung nicht an.

Es gelingt der Klägerin auch in diesem Punkt nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes aufkommen zu lassen.

2.3. F3: „Bei dem Schüttelfrost, Fieber, der Schwellung und Schmerzen an der Impfstelle, die bis in den Ellbogen aus-strahlten, der Hämatomverfärbung an Schulter und auch dem erhöhten CRP-Wert handelte es sich um einerseits gewünschte Reaktionen als Ausdruck der erwünschten Aktivierung des Immunsytems bzw. um klassische Allgemeinrationen nach einer Impfung.“

E3: „Bei dem Schüttelfrost, Fieber, der Schwellung und Schmerzen an der Impfstelle, die bis in den Ellbogen ausstrahlten, der Hämatomverfärbung an Schulter und auch dem erhöhten CRP-Wert handelte es sich um Symptome einer akuten Bursitis, resultierend aus der nicht lege artis durchgeführten Injektion durch die Beklagte, zumal die Injektionsstelle zu hoch gewählt wurde.“

2.3.1. Bereits zu Punkt 2.1.2. wurde darauf verwiesen, dass sich das Erstgericht in der Beweiswürdigung mit der Beurteilung des Sachverständigen auseinandersetzte, nach der im Rahmen einer Bursitis im Regelfall die als Impfreaktion festgestellten Symptome gerade nicht auftreten (vgl dazu das Gutachten ON 32, 3 und in ON 39.3, 3 und 8).

Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, ist es unter anderem erforderlich anzugeben, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen (welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel) die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15 mwN).

Ein bloßes Vorbringen der Klägerin – wie hier die Behauptung, bei einer Bursitis zeigten sich die gleichen Symptome wie bei einer Impfreaktion - stellt aber kein Beweisergebnis dar. Die Beweisrüge ist insofern nicht gesetzesgemäß ausgeführt.

2.3.2. Dass die Klägerin unter einer Bursitis litt, wurde ohnehin festgestellt, sodass der Verweis auf die MRT-Befunde zum Beweis für das Vorliegen einer Bursitis nicht von Relevanz ist.

2.3.3. Die Klägerin meint, der Sachverständige würde zugestehen, dass es durch eine Impfung zu einer „Verletzung der Schulter“ kommen könne, da er im Gutachten die Thematik der Bursitis unter dem Punkt „Verletzung nach Impfung“ behandle. Dass er die Beschwerden der Klägerin nicht als Impfreaktion bezeichne, sei daher nicht nachvollziehbar.

Zutreffend ist, dass im Gutachten unter der Überschrift „Verletzung nach Impfung“ als Komplikation nach der Impfung auch eine „Bursitis subacromialis“ angeführt ist (ON 23, 20f). Das Erstgericht bezog sich in seiner Würdigung auf das Gutachten, wonach die Bursitis im Fall der Klägerin aber eben gerade nicht auf die Impfung, sondern auf die degenerativen Veränderungen im Bereich des Schultergelenks zurückzuführen war (US 12). Dem schon in erster Instanz erfolgten Vorhalt der Klägerin, er habe von einer „Schulterverletzung“ gesprochen, hielt der Sachverständige entgegen, er habe an keiner Stelle von einer „Schulterverletzung“ der Klägerin gesprochen, sondern vielmehr auf die Frage des Gerichts geantwortet und eben keine Verletzungen im Bereich der linken Schulter, sondern degenerative Veränderungen festgestellt (ON 32, 6 iVm ON 23, 31). Dies bekräftigte er bei der mündlichen Gutachtensergänzung (ON 39.3, 8).

Dass eine Bursitis laut Gutachten grundsätzlich als Impfschaden auftreten kann, führt nicht zu der von der Klägerin offenbar gewünschten Annahme, dies sei auch in ihrem Fall so gewesen. Das Erstgericht folgte dem Gutachten, das die Impfung als Ursache für die aufgetretene Bursitis ausschloss. Auch hier setzt die Berufung dieser Beurteilung keine widersprechenden Beweisergebnisse entgegen.

2.4. F4: „Ursache für die anhaltenden Beschwerden bzw. Schmerzen der Klägerin in der linken Schulter und die dadurch bedingte Operation der linken Schulter der Klägerin am 21.8.2023 war insgesamt nicht die von der Beklagten am 22.2.2023 durchgeführte Impfung. Vielmehr hatten diese Beschwerden und die Operation ihre Ursache insgesamt und ausschließlich in den bei der Klägerin vorhandenen degenerativen Veränderung im Bereich der linken Schulter.“

E4: „Ursache für die anhaltenden Beschwerden bzw. Schmerzen der Klägerin in der linken Schulter und die dadurch bedingte Operation der linken Schulter der Klägerin am 21.8.2023 war zweifelsohne die nicht lege artis durchgeführte Injektion durch die Beklagte. Die degenerative Veränderung im Bereich der linken Schulter der Klägerin stellt demgegenüber einen Zufallsbefund dar, welcher der Klägerin bis zum heutigen Tag keinerlei Beschwerden bereitet hat.“

2.4.1. Es steht (unbekämpft) fest, dass die Klägerin unter degenerativen Veränderungen und Aufbrauchserscheinungen litt. Solche „Beschwerden“ können – wie die Berufungsbeantwortung richtig aufzeigt – als Abbauerscheinungen ihrer Natur nach nicht erst nach der Impfung aufgetreten sein. Sofern die Klägerin damit auf die subjektive Wahrnehmung der Beschwerden abzielt, wurde auf die Ausführungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt des Auftretens der Beschwerden bereits in Punkt 2.2.3. eingegangen. Auch durch den in der Berufung erfolgten bloßen Verweis auf „Logik“ kann ein Sachverständigengutachten nicht entkräftet werden.

2.4.2.Die Beurteilung, ob ein Gutachten vollständig und schlüssig ist, fällt in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643, RS0043163, RS0097433).

Aus dem Gutachten, das der Sachverständige über Antrag der Klägerin sowohl schriftlich als auch mündlich in der Tagsatzung durch Eingehen auf ihre Fragen ergänzte, ergeben sich die zugrunde gelegten Tatsachen (Befund) und die daraus gezogenen fachmännischen Schlussfolgerungen (Gutachten) klar, nachvollziehbar und auch für einen medizinischen Laien verständlich. Der Vorwurf der Berufungswerberin, das Gutachten sei nicht nachvollziehbar, ist daher nicht berechtigt. Aus den von ihr dazu ins Treffen geführten Befunden ergibt sich nicht, dass die im Verfahren geltend gemachten Beschwerden auf die Impfung zurückzuführen sind. Die Klägerin zeigt auch nicht einmal auf, auf welche Stellen der vorgelegten Beilagen sie sich dazu stützen will, sondern verweist ganz allgemein auf die „Befunde“.

2.4.3. Neuerlich ist auf die im Gutachten ausführlich begründete und in der Beweiswürdigung des Erstgerichts dargelegte Schlussfolgerung des Sachverständigen zu verweisen, dass selbst bei einer Impfung an falscher Stelle die hier geltend gemachten Beschwerden der Klägerin nicht auf die Impfung zurückgeführt werden könnten.

2.5. Im Ergebnis erweist sich die Beweisrüge (im Umfang ihrer gesetzmäßigen Ausführung) als nicht erfolgreich. D as Erstgericht hat sich umfassend mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen auch schlüssig begründet. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung.

3. Da keine Rechtsrüge erhoben wurde, hat sich das Berufungsgericht jeder eigenen rechtlichen Beurteilung zu enthalten (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 Rz 16 mwN; RS0041585). Das angefochtene Urteil ist daher ohne weitere Auseinandersetzung mit Rechtsfragen zu bestätigen.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Bewertungsausspruch stützt sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Kläger in.

5.Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.