RS0089011 – OGH Rechtssatz
Die Günstigkeitsprüfung ist für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen (hier: Realkonkurrenz von Sachbeschädigung mit einem strenger strafbaren Einsteigdiebstahl und Gesellschaftsdiebstahl, bei dem sich die rechtliche Beurteilung der Sachbeschädigung nicht strafbestimmend auswirkt).