Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Aigner und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Ltd. , **, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 17.334,59 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 19.5.2025, GZ **-31, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Antrag der beklagten Partei, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-9/25 und C-440/23 zu unterbrechen, wird abgewiesen .
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger spielte zu privaten Zwecken im Zeitraum 13.3.2022 bis 13.3.2024 auf einer von der Beklagten betriebenen Website Onlineglücksspiele. Die Beklagte verfügt über keine österreichische Glücksspiellizenz.
Mit Klage (Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls) vom 8.8.2024 begehrt der Kläger die Rückzahlung seiner Verluste iHv EUR 17.334,59 s.A. Der Klagsbetrag setze sich aus allen getätigten Einzahlungen (EUR 82.943) abzüglich der getätigten Auszahlungen (EUR 65.608,41) in diesem Zeitraum zusammen. Er brachte zusammengefasst vor, die Glücksspielverträge seien mangels einer österreichischen Konzession der Beklagten unerlaubt und somit unwirksam. Die Spieleinsätze seien daher rückforderbar. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nicht gegen Unionsrecht. Als Verbraucher könne der Kläger gemäß Art 18 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes klagen. Es sei österreichisches Recht anwendbar.
Die Beklagtewandte die internationale Unzuständigkeit des Erstgerichts ein, weil Gegenstand des Verfahrens kein Vertrag oder Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Art 17 EuGVVO 2012 sei. Es sei maltesisches Recht anzuwenden. Der Kläger sei kein Verbraucher, er habe die geltend gemachten Beträge auch gar nicht verspielt. Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig, ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht. Ein solcher sei auch ausgeschlossen, weil der Kläger die Spieleinsätze wissentlich zur Bewirkung einer eigenen unerlaubten (gegen § 52 Abs 5 GSpG verstoßenden) Handlung gegeben habe. Zudem beantragte die Beklagte, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren C-683/24 zu unterbrechen.
Mit dem angefochtenen – im zweiten Rechtsgang ergangenen – Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren (neuerlich) statt. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus, traf es insbesondere folgende bekämpfte Feststellung:
„Dabei verlor er [der Kläger; Anm] von 13.3.2022 bis 13.3.2024 EUR 17.334,59. Der Betrag setzt sich aus allen getätigten Einzahlungen (EUR 82.943,00) abzüglich der getätigten Auszahlungen (EUR 65.608,41) in diesem Zeitraum zusammen.“
Begründend führte es aus, der Kläger habe als Verbraucher gespielt, wobei es sich bei seinem Rückforderungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch iSd Art 17 EuGVVO 2012 handle. Nach Art 6 Rom-I-VO sei österreichisches Recht anwendbar. Das GSpG verstoße nicht gegen das Unionsrecht. Der Kläger könne die Verluste aus dem verbotenen Spiel bereicherungsrechtlich zurückfordern.
Nachdem die Beklagte Berufung erhoben hatte, fasste das Erstgericht aus diesem Anlass nachträglich einen Beschluss, womit es die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit (neuerlich) verwarf und den Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das zu C-683/24 anhängige Vorabentscheidungsverfahren abwies. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben und das Klagebegehren zurückzuweisen, in eventu es im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Weiters beantragt die Beklagte, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in den Rs C-9/25 und C-440/23 zu unterbrechen.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zum Unterbrechungsantrag
Das zu C-9/25 anhängige Vorabentscheidungsersuchen betrifft im Wesentlichen die Frage, ob aus der unterschiedlichen Behandlung von Onlinesportwetten und Onlineglücksspielen einerseits sowie aus der Zulässigkeit von Onlineglücksspielen in (lediglich) einem (deutschen) Bundesland andererseits die Inkohärenz eines Monopols als Gesamtsystem abgeleitet werden kann. Mit beiden Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits befasst (4 Ob 125/18p [zur innerstaatlich nicht einheitlichen Regelung]; 7 Ob 213/21f [Rn 10; zur unterschiedlichen Behandlung von Wetten und Glücksspiel]). Das zu C-440/23 anhängige Verfahren betrifft in seiner, von der Berufungswerberin hervorgehobenen Frage 7 wiederum die Zulässigkeit der Rückforderung von verlorenen Einsätzen. Auch dazu liegt gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (zuletzt etwa 1 Ob 36/25p [Rn 7 ff]; 7 Ob 16/25s [Rn 6 ff] uva), sodass zufolge ausreichend geklärter Rechtslage eine Unterbrechung nicht angezeigt ist (8 Ob 80/25k [Rn 1]).
2. Zur behaupteten Nichtigkeit
Die Berufungswerberin behauptet die Nichtigkeit des Ersturteils nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit ausgegangen sei.
Sie ist dazu auf den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Erstgerichts (ON 34) zu verweisen, womit das Erstgericht diese Einreden – nachträglich – verworfen hat. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts steht damit bindend fest. Im Übrigen hat der Senat bereits im ersten Rechtsgang zu den Einwänden der Berufungswerberin begründet Stellung genommen und die behauptete Unzuständigkeit des Erstgerichts verneint.
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
3. Zur Beweisrüge
3.1 Die Berufungswerberin bekämpft die oben kursiv wiedergegebene Feststellung des Erstgerichts zu den Spielverlusten des Klägers. An ihrer Stelle begehrt sie festzustellen: „ Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Glücksspielen auf ** und ** im Zeitraum 13.3.2022 bis 13.3.2024 einen Betrag in der Höhe von EUR 17.334,59 an Spielverlusten erlitten habe. “
Sie argumentiert, die Feststellung ergebe sich weder aus der Aussage des Klägers noch aus der Beilage ./C. In diesem Zusammenhang rügt sie auch – sowohl als primären Verfahrensmangel als auch als sekundären Feststellungsmangel -, das Erstgericht habe seine Berechnungsmethode nicht dargelegt.
3.2Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Beweisrüge ist es erforderlich, dass der Berufungswerber aufzeigt, weshalb bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte und nicht etwa eine andere, aus den Beweisergebnissen ebenfalls ableitbare Ersatzfeststellung getroffen hätte werden sollen (RS0041835 [T7]). Dies unterlässt die Beklagte, indem sie lediglich eine Negativfeststellung fordert, ohne nachvollziehbar zu begründen, weshalb sich aus der Beilage ./C gar keine betragsmäßige Feststellung zu den Verlusten des Klägers errechnen lassen sollte. Entgegen ihrer Rüge hat das Erstgericht auch deutlich offen gelegt, wie es zu seinem Ergebnis gekommen ist, nämlich durch Addition der Einzahlungen des Klägers und Subtraktion seiner Auszahlungen. Einen konkreten Rechenfehler legt die Berufungswerberin nicht dar.
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Erstgericht die Transaktionen gemäß Beilage ./C dem Kläger zugeordnet hat. Wenn die Berufungswerberin dies in Zweifel zieht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie das entsprechende Auskunftsersuchen des Klägers nach der DSGVO mit der Übermittlung ebenjener Daten beantwortet hat (Beilage ./C, S 1).
Die angefochtene Feststellung wird daher vom Berufungsgericht übernommen.
4. Zur Mängelrüge
4.1 Einen Verfahrensmangel sieht die Beklagte darin, dass das Erstgericht die vom Kläger vorgelegte Beilage ./C verwertete, obwohl diese in englischer Sprache abgefasst ist.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]), was der Berufungswerberin hier nicht gelingt. Ihr Argument, das Erstgericht hätte ohne Verwertung dieser Urkunde zu keinen positiven Feststellungen über die Spielverluste des Klägers kommen können, greift zu kurz. Ein allfälliger Mangel könnte nämlich – wenn überhaupt - nur darin liegen, dass das Erstgericht die Urkunde ohne Übersetzung verwertete (vgl Kodek in Fasching/Konecny, ZPO³ § 85 ZPO, Rz 99). Dieser Mangel wäre aber nur dann geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, wenn die Übersetzung durch das Erstgericht selbst unrichtig gewesen wäre (4 Ob 138/06g). Die Beklagte behauptet jedoch gar nicht, dass das Erstgericht die Urkunde unrichtig übersetzt bzw wegen eines falschen Verständnisses der in der Urkunde vorkommenden englischen Begriffe daraus unrichtige Schlüsse gezogen hätte. Dies wäre ihr insofern leicht möglich gewesen, als die Urkunde von ihr selbst stammt. Für die Addition der in der Beilage ./C genannten Beträge ist eine Übersetzung auch nicht von Relevanz, weil es auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde nicht ankommt. Die Verwertung der fremdsprachigen Urkunde durch das Erstgericht stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.
4.2 Mit ihrer weiteren Rüge, das Erstgericht habe entschieden, ohne über ihre Unzuständigkeitseinrede abzusprechen, ist die Berufungswerberin abermals auf den rechtskräftigen Beschluss ON 34 zu verweisen.
5. Zur Rechtsrüge
5.1 Entgegen der Rüge der Berufungswerberin ist das Klagebegehren nicht unschlüssig.
Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden (RS0036973 [T15]). Setzt sich wie hier ein Anspruch aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, kommt es (auch) auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung an (vgl 1 Ob 94/20k). Gegebenenfalls reicht ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus. Die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (vgl RS0037907 [T14]; RS0037420 [T4]; RS0036973 [T16]; 1 Ob 153/19k; 1 Ob 97/21b ua).
Auch hier würde es im Hinblick auf die Vielzahl der Transaktionen laut Beilage ./C eine Überspannung des Gebots der Präzisierung des Vorbringens darstellen, würde man für jeden einzelnen der zahlreichen Glücksspielverträge ein gesondertes, detailliertes Vorbringen fordern. Eine Aufschlüsselung des Klagsbetrages nach einzelnen Glücksspielen in der Klage war daher nicht erforderlich. Die Zusammenfassung der Spielverluste in einem Begehren samt Konkretisierung des Anspruchs in der Klage aufgrund der Angabe des Zeitraums des wiederholten Spielgeschehens und des Gesamtverlusts ist im Zusammenhalt mit der vorgelegten Beilage ./C – auf welche der Kläger im Sinne der zitierten Rechtsprechung zulässigerweise verweisen durfte – ausreichend.
3.2Im Übrigen hat der Senat bereits im ersten Rechtsgang zu allen in der Berufung neuerlich aufgeworfenen Rechtsfragen – so zum anwendbaren Recht und zum Verbraucherstatut, zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols, zum behaupteten Fehlen eines Rückforderungsanspruchs und zu dem behaupteten Verstoß gegen Treu und Glauben – Stellung genommen. Dabei handelt es sich um abschließend erledigte Streitpunkte, die nicht neuerlich aufgerollt werden können (RS0042031) und an deren Lösung der Berufungssenat nunmehr selbst gebunden ist (RS0042173). Die Berufungswerberin wird daher auf die Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang verwiesen.
3.3 Letztlich ist auch der in der Berufung wiederholten Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens abermals nicht näher zu treten. Auch hierzu wird die Berufungswerberin auf die Ausführungen des Senats im ersten Rechtsgang verwiesen.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da sich der Kläger am Berufungsverfahren nicht beteiligte, war lediglich auszusprechen, dass die Beklagte ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen hat.
5.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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