JudikaturOLG Wien

2R28/25i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
27. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Kremser in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. KR Ing. A* , **, vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B*gesellschaft m.b.H., **, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 21.000 [RATG/GGG]; EUR 35.000 [JN]), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Dezember 2024, **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.351,52 (darin enthalten EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein bekannter österreichischer **. Von Juni 2014 bis März 2015 war er Vorsitzender des Aufsichtsrates der damaligen C* AG (C*). Diese Gesellschaft verwaltete die Beteiligungen der Republik Österreich an einigen großen, teilweise auch börsenotierten Unternehmungen, darunter der D* AG. Als der Kläger Vorsitzender des Aufsichtsrates der C* war, hielt diese 31,5 % der Aktien an der D* AG. Der Kläger war nie Mitglied des Aufsichtsrates der D* AG.

Die Beklagte ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks (Tageszeitung) „E*“ sowie des Internetmediums „**“ und hat ihren Sitz in **.

Am 16.3.2024 veröffentlichte die Beklagte in der Samstagsausgabe der Tageszeitung „E*“ sowie im Internetmedium „**“ folgenden Beitrag des Journalisten F*:

Anmerkung: Artikel wegen Datenschutz entferntere

Der Klägerbegehrt die Unterlassung der Verbreitung der Behauptung, er habe 2014 als damaliger Präsident des Aufsichtsrates der Verstaatlichten-Holding in einem Coup den damaligen D*-Chef (G*) abgelöst und den deutschen Manager H* eingesetzt, dies im Zusammenhang mit Behauptungen, dieser Coup wäre der Ursprung der Abhängigkeit Österreichs vom russischen Gas, wodurch jetzt die Unabhängigkeit und Demokratie Österreichs gefährdet sei. Weiters begehrt er den Widerruf dieser Behauptung als unwahr sowie die Veröffentlichung des Widerrufs in der der Rechtskraft des Urteils folgenden Samstagsausgabe der Tageszeitung „E*“. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, er werde als Drahtzieher einer Vorstandsumbestellung hingestellt, die dazu geführt habe, dass durch die Entscheidungen des neuen Generaldirektors der D* AG (H*) Österreichs Unabhängigkeit und Demokratie durch die Abhängigkeit Österreichs vom russischen Gas gefährdet worden wäre. Dies sei ehrenbeleidigend und rufschädigend. Die Behauptung, er habe 2014 in einem Coup den damaligen D*-Chef abgelöst und den deutschen Manager H* eingesetzt, sei unwahr. Dem Kläger sei kein Stimmrecht nach § 75 AktG zugekommen. Er habe auch nicht indirekt an den Veränderungen im Vorstandsbereich der D* AG mitgewirkt, zumal der Vorstandsvertrag des vormaligen Generaldirektors einstimmig aufgelöst worden sei. Die Gründe hierfür seien lediglich in unzureichender wirtschaftlicher Performance und nicht in der Geschäftsverbindung der D* AG zum russischen Unternehmen I* gelegen. Zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung sei der nachfolgende Generaldirektor weder dem Kläger noch dem Aufsichtsrat der D* AG bekannt gewesen. Der Autor des Artikels habe es auch unterlassen, vor Veröffentlichung seines Kommentars eine Stellungnahme des Klägers über dessen angebliche Mitwirkung beim Wechsel des CEO der D* AG einzuholen.

Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, bei den Textpassagen im Artikel handle es sich nicht um unwahre, kreditschädigende und/oder ehrenbeleidigende Äußerungen. Der Bedeutungsinhalt des Artikels sei nicht so auszulegen, dass der Kläger direkt und formal am Wechsel in der Führungsetage der D* AG beteiligt gewesen sei, sondern dass es zu einer informellen, durch die faktische Machtposition ermöglichten Einflussnahme gekommen sei. Der Kläger habe hingewirkt, G* abzulösen und mit dem ihm genehmen H* zu ersetzen, um einen Strategiewechsel der D* AG durchzusetzen. Die Einflussnahme in die Vorstandsbesetzung sei dem Kläger nicht vorzuwerfen, zumal dies eine erwartbare Tätigkeit eines Aufsichtsratsvorsitzenden bei der wichtigsten Beteiligung darstelle. Die Aussage, dass es sich hierbei um einen „Coup“ handle, sei ein zulässiges Werturteil. Bei der Aussage, dass dieser „Coup“ der Ursprung einer unabhängigkeits- und demokratiegefährdenden Abhängigkeit darstelle, handle es sich um eine politische, wertende Beurteilung. Der Kläger unterhalte intensive Russlandbeziehungen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf dazu über den – eingangs zusammengefasst dargestellten - unstrittigen Sachverhalt die auf den Seiten 5 und 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich folgerte es, dem Kläger werde im Artikel kein die Unabhängigkeit und die Demokratie gefährdendes Verhalten unterstellt. Der Artikel beschäftige sich nämlich nicht nur mit der Abhängigkeit Österreichs von russischem Gas, sondern (sogar überwiegend) mit einer Unterwanderung des Verfassungsschutzes durch russische und J*-nahe Geheimdienstagenten. Zu diesem zweiten Themenkomplex folgere der Autor, dass eine „Regierungsbildung der Russenpartei J* […] demokratie- und staatsgefährdend“ wäre. Der Kläger werde nur im ersten Themenkomplex bezüglich der Abhängigkeit von russischem Gas genannt. Diese Abhängigkeit werde aber mit der – unter Duldung der Politik eingegangenen – langfristigen Bindung durch einen Vertrag unter H* abgeleitet. Es werde nicht unterstellt, dass der Kläger direkt am Vertragsabschluss und damit unmittelbar in die jahrzehntelange Bindung an russisches Gas beteiligt gewesen wäre. Für den unbefangenen Durchschnittsleser sei daher der Abschluss der langfristigen Gasverträge unter Generaldirektor H* wesentlich und unmittelbar kausal für die vom Kolumnisten behauptete Abhängigkeit. Aus dem „Coup“ bei der Absetzung schließe der unbefangene Leser noch nicht darauf, dass bereits (oder gar nur) diese behauptete Ab- und Einsetzung demokratiegefährdend gewesen wäre. Das in der Einleitung verwendete Wort „jetzt“ widerlege den Schluss, dass ein Verhalten des Klägers knapp zehn Jahre vor dem Artikel als demokratiegefährdend dargestellt würde. Dem Kläger werde auch kein rechtswidriges Verhalten unterstellt. Vielmehr ergebe sich das Werturteil des Kommentators, dass die Beziehungen (mancher Entscheidungsträger) Österreichs zu Russland („Russland-Connection“) aktuell zu einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Demokratie führe. Der Kläger werde im Artikel zwar als Teil dieser Russland-Connection dargestellt; dies bestreite er aber gar nicht. Aus dem unstrittigen Sachverhalt würden sich vielfältige Verbindungen des Klägers zu Russland und auch eine gewisse Sympathie für autoritäre Wesenszüge beim russischen Präsidenten ergeben. Zusammengefasst ergebe sich somit für den unbefangenen Durchschnittsleser nicht, dass der Kläger durch den behaupteten „Coup“ die Unabhängigkeit oder Demokratie Österreichs gefährdet hätte. Schon mangels ehrenbeleidigender oder kreditschädigender Äußerung sei das Klagebegehren daher abzuweisen. Selbst wenn man den Bedeutungsinhalt im Sinne des Klägers auslegen würde, wäre die Klage abzuweisen: Die Äußerungen der Beklagten würden im Hinblick auf den Abschluss des langfristigen Vertrags auf einem wahren Sachverhaltskern beruhen. Weiters handle es sich beim Kläger um eine im öffentlichen Leben stehende Person, weshalb er weiterreichende Kritik hinnehmen müsse. Ein „Coup“ bedeute ein „frech und kühn angelegtes, erfolgreiches Unternehmen“. Die Bezeichnung stelle ein Werturteil dar, das unter anderem angesichts der geschäftlichen Verbindungen zu Russland auf ausreichendem Tatsachensubstrat beruhe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der „unvollständigen Tatsachenfeststellung (durch teilweise Aktenwidrigkeit)“, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen:

1. Der Kläger wendet sich gegen die erstgerichtliche Rechtsauffassung zum Bedeutungsgehalt des Artikels. Dieser laufe vielmehr darauf hinaus, dass der Kläger den damaligen Generaldirektor der D* AG durch H* ersetzt habe, „um einen im geschäftlichen Interesse des Klägers liegenden russlandaffinen Kurs der D* zu erreichen“, der letztlich die Unabhängigkeit und Demokratie Österreichs gefährdet habe.

1.1.Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RS0115084). Sinn und Bedeutungsgehalt einer Äußerung und damit auch die Antwort auf die Frage, ob ein Ausdruck den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt und ob Tatsachen verbreitet werden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsleser oder -hörer. Der subjektive Wille des Äußernden ist nicht maßgeblich. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (6 Ob 52/09d; RS0031883; vgl auch RS0031815, RS0031857).

1.2.Zwar muss, wer eine mehrdeutige Äußerung macht, die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (RS0079648). Auch die Anwendung dieser Unklarheitenregel ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen (6 Ob 32/21f). Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aber aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (6 Ob 15/10i; 6 Ob 218/08i; RS0121107 [T4]).

1.3. Das Berufungsgericht schließt sich dem Auslegungsergebnis des Bedeutungsgehalts durch den Kläger nicht an:

1.3.1. Bereits das Erstgericht verwies zutreffend darauf, dass der Kommentar zwei voneinander getrennte Themenkomplexe behandelt. Einerseits werde die – mit der Gasversorgung in Zusammenhang stehende - wirtschaftliche Bindung an Russland angesprochen, andererseits eine sicherheitspolitische Unterwanderung durch geheimdienstliche Aktionen. Die angesprochene Demokratie- und Staatsgefährdung wird nur mit einer Regierungsbeteiligung „der Russenpartei J*“ explizit in Verbindung gebracht. Zwischen dieser Bewertung und dem Kläger wird kein unmittelbarer Bezug hergestellt. Zwar wird die Bestellung eines neuen Generaldirektors der D* AG als Ausgangspunkt eines wirtschaftlich-russlandfreundlichen Kurses genannt, doch wird die Demokratiegefährdung nicht unmittelbar auf diese Bestellung zurückgeführt, sondern auf die im zweiten Themenkomplex beschriebene politische Entwicklung. Dass dem Kläger im Zusammenhang mit einer Demokratiegefährdung eine individuelle Verantwortung zugeschrieben würde, ist dem Kommentar weder ausdrücklich zu entnehmen noch durch eine Gesamtbetrachtung ableitbar.

1.3.2. Der Kläger wird im Kommentar zwar im Zusammenhang mit den im ersten Themenkomplex angeführten wirtschaftlichen Verflechtungen genannt. Diese würden allerdings auf einem Vertrag aus dem Jahr 2018 gründen, der Österreich „viel zu lange und intensiv“ an russisches Gas gebunden habe. Dass der Kläger in den Abschluss dieses Vertrags auch nur mittelbar involviert gewesen wäre, wird im Kommentar jedoch nicht einmal angedeutet. Vielmehr wird ausdrücklich H* als jener Akteur dargestellt, der „die D* auf totalen Russland-Kurs“ gesteuert habe.

Die Bezugnahme auf die (Um-)Bestellung im Jahr 2014 erlaubt somit für sich genommen keinen Rückschluss auf eine persönliche Verantwortung des Klägers für die spätere Gasabhängigkeit Österreichs, sondern dient lediglich der Einordnung in eine rückblickende politisch-wirtschaftliche Entwicklungslinie.

Zwar wird die Bestellung als „Ursprung“ der weiteren Entwicklung bezeichnet, doch wird dies vom unbefangenen Durchschnittsleser nicht mit einer individualisierten Schuldzuweisung gegenüber dem Kläger gleichgesetzt. Auch wenn einzelne Formulierungen – etwa der Begriff „Coup“ – auf ein aktives Handeln des Klägers hinweisen, liegt der Fokus des Kommentars nicht auf einer moralischen oder rechtlichen Verurteilung seiner Person, sondern auf einer kritischen Auseinandersetzung mit energiepolitischen und wirtschaftlichen Fehlentwicklungen.

Der Begriff „Coup“ wird vom unbefangenen Durchschnittsleser primär im Kontext einer unternehmenspolitischen Entscheidung verstanden. Eine darüber hinausgehende Verknüpfung mit der im zweiten Themenkomplex dargestellten Demokratiegefährdung liegt angesichts des Gesamtzusammenhangs nicht nahe.

Die Bezugnahme auf den „Ursprung“ in einer unternehmerischen Entscheidung stellt damit eine politische Deutung historischer Abläufe dar, nicht aber der persönlichen Zuschreibung staats- oder demokratiegefährdender Absichten. Der Kläger wird im Kommentar als Akteur innerhalb eines wirtschaftlich-politischen Kontextes erwähnt, nicht jedoch als bewusster Drahtzieher oder Mitverantwortlicher demokratiegefährdender Entwicklungen.

1.3.3. Zwar wird eine „intensive geschäftliche Verbindung“ des Klägers mit Russland erwähnt, dem Kommentar lässt sich jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht entnehmen, dass seine Handlungen von Eigeninteresse oder einer konkreten Absicht zur Förderung eigener Geschäfte geleitet gewesen wären. Eine solche Motivation wird im Kommentar weder ausdrücklich behauptet noch insinuiert.

1.3.4. Weiters ist auch der zeitliche Abstand zwischen der im Kommentar angesprochenen Bestellung im Jahr 2014 und der Bewertung der aktuellen geopolitischen Lage zu berücksichtigen. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass der Kommentar unter Verwendung des Ausdrucks „jetzt“ zweifellos auf die gegenwärtige energie- und sicherheitspolitische Situation Österreichs Bezug nimmt, welche eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Demokratie mit sich bringen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aktuellen Beziehungen von Entscheidungsträgern Österreichs zu Russland als sicherheitspolitisch bedenklich bewertet werden. Die rückblickende Einordnung einer mehrere Jahre zuvor erfolgten Umbestellung eines Generaldirektors eines Unternehmens lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass dem Kläger eine persönliche Verantwortung für die heutige Lage zugeschrieben würde.

1.4. Das Erstgericht ging somit zutreffend davon aus, dass der Kommentar bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine ehrverletzende oder kreditschädigende Äußerung gegenüber dem Kläger enthält.

1.5. Ob der Kläger tatsächlich den Wechsel in der Position des Vorstandsvorsitzenden der D* AG beeinflusst hat, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Der relevierte sekundäre Feststellungsmangel liegt aus diesem Grund nicht vor.

2.Als Verfahrensmangel rügt der Kläger die unterbliebene Aufnahme der Personalbeweise, die von ihm zum Nachweis dafür beantragt worden seien, dass er mit der Rochade in der Vorsitzführung weder direkt noch indirekt etwas zu tun gehabt habe. Eine dahingehende Feststellung würde jedoch nichts daran ändern, dass es an einer ehrverletzenden oder kreditschädigenden Äußerung mangelt. Die unterbliebene Beweisaufnahme konnte sich somit nicht auf die Entscheidung auswirken (vgl RS0043049; RS0116273). Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.

3. Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung wendet, wonach G* vom Kläger über sein Ausscheiden informiert und dadurch überrascht worden sei, ist wiederum festzuhalten, dass sich auch unter Zugrundelegung der begehrten Ersatzfeststellung keine abweichende rechtliche Beurteilung ergeben würde, zumal sie keine Auswirkungen auf das Fehlen einer ehrverletzenden oder kreditschädigenden Äußerung hätte.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung des Klägers.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.