Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden. Der bloße, aus diesem Zusammenhang herausgehörte Wortsinn ist hiefür nicht ausreichend.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden