RS0115084 – OGH Rechtssatz
Die Auslegung des Bedeutungsinhaltes der Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (§ 1297 ABGB) zu erfolgen.
…das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB bewirkt ( 6 Ob 14/01d [ErwGr 3.] = RS0074219 [T19]; zur Bindung an die Qualifikation als [ehrverletzende] Tatsachenbehauptungen 6 Ob 265/00i). [9] 1.3. Der Missachtung der…
Rückverweise