RS0117184 – OGH Rechtssatz
Erst in fernerer Zukunft verwertbare Einkünfte können nicht als "Vermögen" im Sinne des §71 Abs 2 KO angesehen werden. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist ihm vor Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens jedoch die Möglichkeit zu geben, einen Antrag nach § 183 KO zu stellen. Dies ist auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Konkurseröffnungsverfahren zulässig. Eine Kostendeckung im Sinn des §183 Abs1 Z3 nF KO durch ein gemäß §12a Abs 1 KO in zwei Jahren frei werdendes Pensionseinkommen ist möglich.