Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. März 2025, GZ * 10.1, nach § 121b Abs 2 und 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1) Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss in Ansehung des Beschwerdepunkts „Hofgangausfall“ aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
2) Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine Beschwerde des in der Justizanstalt * untergebrachten A*, betitelt mit „Beschwerde über Anstaltsleiter Herr B* mit Departmentleitung Frau C*“ vom 16. Februar 2025 (ON 1) als unzulässig zurück.
Begründend hielt das Erstgericht soweit für die Entscheidung über die Beschwerde relevant wortwörtlich fest wie folgt:
„ 1. Zum Beschwerdepunkt Ansuchen um Ausführung für Wäschekauf:
Mit Antrag vom 11. Februar 2025 beantragte A* seine Ausführung zum Zwecke des Einkaufs von Kleidung (Hose, T-Shirt, Schuhe und Gürtel) vom Rücklagengeld zwecks Überstellung nach Deutschland (ON 5.3). Diesem wurde insoweit stattgegeben, als Kleider über das Magazin bzw. eine notwendige Tasche über den B2/Carla-Shop ausgefolgt werden können; eine Ausführung wurde daher als nicht notwendig erachtet. Diese im Rahmen des innerbehördlichen Mandat seitens der Leiterin des Department Maßnahmevollzugs, HR Dr. C* getroffene, somit dem Leiter der Justizanstalt * zuzurechnenden Entscheidung vom 17. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 verkündet (siehe dazu eindeutig ON 5.3/ Seite 2). Die mit 16. Februar 2025 abdatierte und am 17. Februar 2025 übergebene Beschwerde wurde somit verfrüht, nämlich vor Kundmachung der angefochtenen Entscheidung eingebracht. Dies zeigt sich auch darin, dass anlässlich der Verkündung durch den Beschwerdeführer der Beisatz „ist schon Gerichtlich eingereicht worden“, beigefügt wurde.
Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, war ihm das mutmaßliche Ergebnis der Entscheidung lediglich aufgrund des Umstandes bekannt, das der zuständige Anstaltssozialarbeiter D* im Rahmen eines Betreuungsgespräches vorab erwähnte, dass seinem Ansuchen wohl nicht stattgegeben werde. Diese unverbindliche Vorabinformation stellt freilich noch keine dem Anstaltsleiter zuzurechnende Entscheidung dar. Die somit vor der Verkündung der dem Anstaltsleiter zuzurechnenden Entscheidung eingereichte Beschwerde ist verfrüht erhoben worden, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass eine Ausführung nach § 98 Absatz 2 StVG kein subjektiv-öffentliches Recht des Insassen darstellt ((OLG Wien 23 Bs 229/24f; 32 Bs 292/20f; 32 Bs 45/20g, 33 Bs 419/16h); Drexler/Weger, StVG 5 § 98 Rz 7), womit sich die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig erweist.
Selbst wenn man die Auffassung vertrete, § 98 Absatz 2 StVG beinhalte ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht auf Ausführung, fehlt es vorliegend an den weiteren dafür erforderlichen Voraussetzung, nämlich der Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur, welche die Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erforderlich machen. Dem Akteninhalt ist zweifelsfrei zu entnehmenden, dass keine wichtigen unaufschiebbaren Angelegenheiten persönlicher Natur geltend gemacht wurden, zumal der Beschwerdeführer nach der unbedenklichen Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt * ausreichend mit anstaltseigener Kleidung ausgestattet wurde.
2. Zum Beschwerdepunkt Hofgangausfall:
Dieses Beschwerdevorbringen „gegen den Anstaltsleiter Herr B* wegen ** vom 27. Jänner 2025 wegen Hofgangausfall und keiner Lautsprecherdurchsage“ betrifft eine anlässlich einer Aufsichtsbeschwerde des Untergebrachten vom 13. Oktober 2024 seitens des Leiters der Justizanstalt * durchgeführten aufsichtsbehördlichen Prüfung, von deren Ergebnis der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 27. Jänner 2025 zu GZ ** in Kenntnis gesetzt wurde. Darin wird im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass der Anstaltsleiter keinen Anlass für die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen sah (ON 5.5).
Wie bereits im Rahmen der rechtlichen Einleitung ausgeführt, fehlt einer solchen Mitteilung jedweder rechtsgestaltende oder feststellende Inhalt (Drexler/Weger, aaO § 122 Rz 4). Diese Mitteilung, wonach für die Einleitung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Anlass bestand, kann somit nicht mit Beschwerde angefochten werden, weswegen diese ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist.
3. Zum Beschwerdepunkt des Empfangs des Fernsehsender „E*“:
Mit Ansuchen vom 30. Jänner 2025 informierte A* den Anstaltsleiter darüber, dass seit 7. Jänner 2025 der Fernsehkanal „E*“ nicht mehr empfangen werden könne und sich die Elektroabteilung darum nicht kümmern würde. Aus diesem Grunde sei der Anstaltsleiter nun gefordert, dies in die Wege zu leiten, da er am Freitag Mitte Februar die Kultsendung „**“ anschauen wolle. Darauf habe er (Anmerkung: bloß vermeintlich) ein Recht.
Mit der A* am 4. Februar 2025 kundgemachten Entscheidung wurde ihm bekanntgegeben, dass eine Fachfirma mit der entsprechenden Reparatur beauftragt werde (dazu ON 5.6).
Der Beschwerdeführer übersieht freilich, dass dem StVG ein subjektiv-öffentliches Recht auf den Empfang bestimmter Fernsehsender nicht im Ansatz entnommen werden kann (Drexler/Weger, aaO § 58 Rz 1; OLG Wien 132 Bs 424/18z). Auch in Hotelbetrieben, deren Zimmer mit einem TV-Gerät ausgestattet sind, besteht kein Anspruch auf den Empfang eines bestimmten Fernsehsenders. Da dieser Beschwerdepunkt somit auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Untergebrachten berührt, ist die Beschwerde auch in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
Aufgrund des solchermaßen hinreichend geklärten Sachverhaltes erweist sich die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die Mitglieder des Vollzugssenates als nicht erforderlich.“
A* brachte innerhalb der Beschwerdefrist eine mit 1. Mai 2025 datierte Eingabe (ON 14) beim Erstgericht ein, die als Beschwerde gegen diesen Beschluss zu werten ist (arg: … sondern ab sofort gleich Rechtsschritte“; „… gilt für beigelegte Beschwerde über JA Karlau, Dr. C* genauso“ ). Moniert wird in Ansehung des Beschlusses AZ 2 Bl 12/25p sowie in Ansehung weiterer Beschlüsse des Erstgerichts in anderen Verfahren, dass die Zustellung jeweils rechtswidrig per E Mail erfolgt und diese daher nicht angenommen worden seien.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht A* – nachdem dieser die Übernahme des Beschlusses verweigert hatte (vgl Zustellschein zu ON 10) - mit Schreiben vom 15. April 2025 ausführlich darüber informiert hatte, dass die Zustellung unter anderem in Ansehung von § 87 Abs 1 StVG wirksam erfolgt sei (ON 12).
Mit Eingabe vom 25. Mai 2025, eingebracht beim Obersten Gerichtshof (der die Eingabe zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Erstgericht übermittelte [ON 18.1]), beantragt A* zusammengefasst wiedergegeben – soweit im gegenständlichen Verfahren relevant – Verfahrenshilfe „für Überprüfung von RECHTSKONFORMER Rechtskraft“, da Beschlüsse des Erstgericht per ERV zugestellt würden, während ihm der Versand per ERV verboten worden sei. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Anstaltsleiter sei weder sein gesetzlicher Vertreter noch sein Rechtsbeistand, die ERV-Zustellung rechtswidrig (ON 18.2).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2). Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Ad 1) Zunächst ist die Entscheidung des Erstgerichts in Ansehung des Beschwerdepunkts „Ausführung zum Wäschekauf“nicht zu beanstanden, weil die Beschwerde, wie vom Erstgericht zutreffend dargestellt, verfrüht erhoben wurde. Gemäß § 120 Abs 2 StVG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nämlich spätestens am 14. Tag nach jenem Tag zu erheben, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Verfrühte Beschwerden sind zurückzuweisen (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 15; OLG Wien AZ 32 Bs 22/20z, 32 Bs 76/22y, 32 Bs 72/25g uva).
Zum Beschwerdepunkt des Empfangs des Fernsehsenders E* erwog das Erstgericht zutreffend, dass dem StVG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Empfang bestimmter Fernsehsender nicht entnommen werden kann.
Die Rechtsansicht des Erstgerichts zum Beschwerdepunkt „Hofausgang“, wonach Erledigungen nach § 122 StVG keinem Rechtszug unterlägen und daher dagegen erhobene Beschwerden zurückzuweisen seien, ist grundsätzlich richtig, setzt aber voraus, dass das in Rede stehende Anliegen zu Recht als Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG gewertet wurde. In Fällen, in denen fraglich ist, welchen Rechtsbehelfs sich der Strafgefangene bedient, ist für die Qualifizierung eines Anbringens als Administrativbeschwerde oder als Aufsichtsbeschwerde deren tatsächlicher Inhalt (und nicht etwa die Rechtsansicht des Anstaltsleiters) entscheidend und eine Frage der Auslegung im Einzelfall ( Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 7). Gegenständlich hat sich das Vollzugsgericht mit der Frage, ob der vom Untergebrachten monierte Sachverhalt vom Anstaltsleiter zutreffend als Aufsichtsbeschwerde gewertet wurde, nicht auseinandergesetzt.
Nach § 121 Abs 1 Z 1 StVG ist zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer behauptet in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein.
Mit seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde vom 13. Oktober 2024 monierte A*, dass am 12. Oktober 2024 der Hofgang ausgefallen sei. In der Krankenabteilung sei keine Durchsage gemacht worden, der Hofgang habe früher stattgefunden und nicht wie normalerweise um 9 Uhr. Nicht nur er habe zum Hofgang gewollt, sondern auch ein weiterer Insasse aus der Zelle **. Als dieser um 9.15 Uhr angeklingelt habe, sei nur mitgeteilt worden, dass der Hofgang schon begonnen habe und in 25 Minuten wieder eingerückt werde, und deshalb seien sie nicht einmal verspätet hinausgelassen worden. Fehler wegen einer fehlenden Lautsprecherdurchsage dürften nicht zu Lasten der Insassen gehen und es sei ein Ersatz für den entfallenen Hofgang durchzuführen (ON 5.4).
Der A* am 3. Februar 2025 nachweislich zu Kenntnis gebrachten Erledigung des Anstaltsleiters vom 27. Jänner 2025 (ON 5.5) kommt tatsächlich Bescheidqualität zu, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, dass das Vorbringen des Untergebrachten, der eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf täglichen Aufenthalt im Freien (§ 43 StVG) anspricht, als unberechtigt angesehen wird ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 10 ff). Überhaupt weist die Bezugnahme in der Erledigung auf einen Antrag (hier eine Eingabe vom 13. Oktober 2024, die mittels StVG Form Nr. 11 und als Beschwerde bezeichnet erfolgte [ON 5.4]) der Partei (und nicht etwa auf eine bloße Anfrage) auf einen Bescheidwillen hin (vgl Hengstschläger/LeebaaO § 58 Rz 9 mwN; vgl OLG Wien etwa AZ 33 Bs 387/16b, 32 Bs 365/22v, 32 Bs 69/23s, 32 Bs 113/23m uva). Daran vermag auch die Konstatierung des Anstaltsleiters, wonach es keinen Anlass für die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Veranlassungen gebe (ON ON 5.5), nichts zu ändern.
Nachdem somit tatsächlich eine Beschwerde nach § 121 StVG vorlag, war der bekämpfte Beschluss in puncto „Hofausgang“ wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 121b Abs 2 StVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen (inhaltlichen) Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird um eine allfällige Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Bewegung im Freien überprüfen zu könnendie vom Anstaltsleiter durchgeführten, jedoch nicht aktenkundigen Erhebungen zu den Lautsprecherdurchsagen durch den Abteilungskommandanten/Aufzeichnungen über den Aufenthalt im Freien (ON 5.5) vorzulegen und insbesondere zu klären haben, ob diese auch im Haftraum des A* zu hören waren und diesem damit die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein subjektiv-öffentliches Recht nach § 43 StVG wahrzunehmen. Darüber hinaus wird auch der von ihm genannte Zeuge (großer Ausländer auf Zelle ** [ON 5.4]) auszuforschen und zu seinen Wahrnehmungen zu befragen sein. Vor der (neuerlichen) Entscheidung wäre dem Beschwerdeführer zu den Erhebungsergebnisse rechtliches Gehör einzuräumen.
Ad 2) Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieberin WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5 § 17 Rz 7).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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