Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* B* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13. August 2025, GZ ** 4, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine Beschwerde des A* B* gegen ein als Aufforderung nach § 41 Abs 1 StVG gewertetes Schreiben der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 10. Juli 2025, AZ ** (ON 2.6), als unzulässig zurück.
Das Erstgericht hielt wortwörtlich wiedergegeben begründend zunächst fest wie folgt:
Der am ** geborene, österreichische Staatsbürger A* C* B*, Geburtsname: D*, HNR: **, wurde am 11.06.2025 von der Justizanstalt Klagenfurt in die Justizanstalt Feldkirch überstellt und befand sich dort bis zu seiner weiteren Überstellung am 14.07.2025 in die Justizanstalt Stein im Normalvollzug.
Mit an A* C* B* gerichtetem Schreiben vom 10.07.2025, diesem zugestellt am 11.07.2025 (ON 2.3), forderte die Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch den Genannten auf wie folgt:
„Betrifft: Schreiben vom 07.07.2025 (einlangend), Unterlagen Verwaltungsverfahren; Verlegung in die JA Stein - Mitteilung
Zu Ihrer im Betreff genannten, neuerlichen, Eingabe betreffend die Ausfolgung von Unterlagen (Akten und Judikatur) in Bezug auf Verwaltungsverfahren wird auf die ho. Erledigung vom 24.06.2025 verwiesen:
Ihnen wurden - mit Stand des og. Tages - sämtliche offenen Verfahren und deren Aktenbestandteile in Kopie überlassen und in einer grünen (8 cm dicken) Ringmappe, sortiert nach den in der og. Erledigung angeführten Ordnungsnummern, zur Verfügung gestellt. Sie verweigerten die Annahme dieser Aktenkopien.
Da Sie am 14.07.2025 in die JA Stein verlegt werden und auch dort gemäß Mitteilung vom 10.07.2025 nicht die gesamten von Ihnen mitgeführten Depositen verwahrt werden können, wird die Vollzugsleiterin von ihrem Recht nach § 41 Abs. 1 StVG Gebrauch machen, Depositen zu vernichten, die während der Haft und nach der Entlassung nicht mehr benötigt werden, wenn diese nicht binnen 10 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung von einer, noch namhaft zu machenden, Person bei der JA Feldkirch abgeholt werden.
In diesem Zusammenhang ergeht der Hinweis, dass Sie bereits am 11.06.2025 von Insp. E* aufgefordert wurden, einem Abholer:in bekannt zu geben, dies jedoch verweigerten und auf die Ausfolgung aller mitgebrachten Gegenstände beharrten.
Weiters dient es Ihrer Information, dass auch seitens der Vollzugsleiterin in den vergangenen vier Wochen bereits drei Mal Ihre Angehörigen (konkret: Mutter und Schwester) telefonisch kontaktiert und um Abholung ersucht wurden, was diese jeweils ablehnten.
Sie erhalten nunmehr mit der Übergabe dieses Schreibens die neuerliche Möglichkeit, die Ablichtungen der offenen Verfahren („grüner Ringordner“) zu übernehmen. Sollten Sie hiervon nicht Gebrauch machen, wird dieser Ordner mit den verbleibenden Depositen in die JA Stein verschickt werden.“
Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens des A* B*, der im Wesentlichen monierte, dass eine Vernichtung seiner Sachen verboten sei, erwog das Erstgericht, dass die gegenständliche Aufforderung nach § 41 StVG nicht in die Entscheidungskompetenz des Vollzugsgerichts falle, stelle sie doch weder eine Entscheidung oder Anordnung noch ein Verhalten der Anstaltsleiterin dar, sondern lediglich eine Möglichkeit zur Äußerung im Verfahren nach § 41 Abs 1 StVG.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B*, der – zusammengefasst wiedergegeben und soweit für den Beschwerdegegenstand interessierend - moniert, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung und Durchführung eines Parteiengehörs zurückzuverweisen sei. Das Erstgericht gehe irriger Weise von einer Aufforderung der Anstaltsleiterin aus, in Wirklichkeit liege jedoch ein Verhalten bzw eine Entscheidung vor und sei die Entscheidung daher anfechtbar.
Er habe mit Schreiben vom 7. Juli 2025 das Verhalten der Anstaltsleiterin, ihm benötigte Akten und Judikatur nicht auszufolgen, moniert und erneut das Ansuchen um Ausfolgung dieser Sachen gestellt. Zu diesem Ansuchen habe die Anstaltsleiterin am 10. Juli 2025 ihre Entscheidung getroffen und ihm mitgeteilt, die Sachen nicht an ihn ausfolgen, ihm diese auch nicht in die Justizanstalt Stein mitzugeben, sondern nach § 41 Abs 1 StVG der Vernichtung zuzuführen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 habe er der Anstaltsleiterin mitgeteilt, dass bei diesen Sachen Akten seien, die er zur Wahrung seiner rechtlichen Interesse in verwaltungs und strafrechtlichen Verfahren benötige und weiters Aktenschriftstücke, wissenschaftliche Arbeiten etc. dabei seien, die er nach seiner Entlassung benötige und für ihn von sehr hoher Wichtigkeit seien und einen erheblichen wirtschaftlichen Wert hätten. Darauf habe die Anstaltsleiterin nicht reagiert.
Da er am 14. Juli 2025 zum weiteren Vollzug in die Justizanstalt Stein überstellt worden sei, gehe es nicht mehr um die Ausfolgung der Sachen, sondern darum, dass diese - wie von der Anstaltsleiterin entschieden worden sei - nicht rechtswidrig der Vernichtung zugeführt, sondern ordnungsgemäß aufbewahrt würden, da er diese auch nach der Entlassung benötige. Er habe keine Kenntnis darüber, welche Aktenstücke die Anstaltsleiterin dem Landesgericht Innsbruck übermittelt habe und er habe hiezu auch kein Parteiengehör erhalten.
Darüber hinaus handle es sich bei seinen Unterlagen um 4 Pakete in der Größe von 25x35x45 cm und sohin nicht um einen Kubikmeter Unterlagen. Die Sachen seien mittlerweile in der Justizanstalt Stein an ihn ausgefolgt worden. Er sei in seinem subjektiven Recht auf Aufbewahrung von Sachen nach § 41 Abs 1 StVG verletzt worden und beantrage die Feststellung dieser Rechtsverletzung (ON 6).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach eine Aufforderung nach § 41 StVG keinem Rechtzug unterliege, ist richtig, setzt aber voraus, dass tatsächlich keine Entscheidung der Anstaltsleiterin vorliegt.
Das vom Erstgericht als Aufforderung nach § 41 StVG gewertete Schreiben der Anstaltsleiterin vom 10. Juli 2025 erging aufgrund eines Schreibens des A* B* vom 7. Juli 2025 (arg: „Betrifft: Schreiben vom 07.07.2025 (einlangend), Unterlagen Verwaltungsverfahre n“ [ON 2.6 S 1]). Der Inhalt des Schreibens vom 7. Juli 2025 ist nicht aktenkundig.
Nach der stRsp des VfGH ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass eine Erledigung auch dann, wenn sie (trotz Anwendbarkeit des AVG) nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert gewesen ist, als Bescheid zu werten sein kann, wenn aus dem Inhalt deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgeht, gegenüber (einer) individuell bestimmten Person(en) eine normative, dh individuelle Recht(sverhältniss)e gestaltende oder feststellende Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen oder in den vom Gesetz besonders vorgesehenen Fällen rechtserhebliche Tatsachen festzustellen (Hengstschläger/Leeb , AVG § 58 Rz 15 mwN; OLG Wien, AZ 32 Bs 159/25d, für viele andere, zur „Bescheidqualität“ einer Erledigung).
Der Inhalt des bekämpften Schreibens mag zwar indizieren, dass die Anstaltsleiterin eine Aufforderung nach § 41 StVG vor Augen hatte. Ohne Kenntnis des Inhalts der diesem Schreiben zugrunde liegenden Eingabe des A* B* vom 7. Juli 2025 ist dies aber nicht abschließend aufzuklären und damit auch nicht auszuschließen, dass – wie von A* B* behauptet – eine Entscheidung (etwa über die Vernichtung/Nichtweiterverwahrung der in Rede stehenden Unterlagen [ON 6.1 S 5]) getroffen wurde. Ob der Anstaltsleiter der Rechtsansicht ist, eine Entscheidung getroffen zu haben, ist dabei im Übrigen nicht entscheidend, es kommt vielmehr auf den tatsächlichen Inhalt der Erledigung an (vgl etwa OLG Wien, AZ 32 Bs 134/23z).
Vor der neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht nach Beischaffung der Eingabe des A* B* vom 7. Juli 2025 auch die „ho Erledigung vom 24.06.2025“ (vgl ON 2.6) der Anstaltsleiterin beizuschaffen haben, zumal im Schreiben vom 10. Juli 2025 in Ansehung der neuerlichen Eingabe des A* B* „betreffend die Ausfolgung von Unterlagen...“ auf diese Erledigung Bezug genommen wird, um abschließend beurteilen zu können, ob in Ansehung der Eingabe des A* B* vom 7. Juli 2025 mit dem Schreiben vom 10. Juli 2025 tatsächlich eine Entscheidung getroffen wurde, darin eine Aufforderung nach § 41 StVG oder allenfalls eine bloße formlose Mitteilung zu erblicken ist.
Im erneuerten Verfahren wird A* B*, der auch zutreffend moniert, dass ihm weder von der Anstaltsleiterin noch vom Vollzugsgericht rechtliches Gehör, etwa zur Stellungnahme der Anstaltsleiterin (ON 2.2) eingeräumt wurde (vgl 32 Bs 28/25i, 32 Bs 10/25t, 32 Bs 272/15i), Gelegenheit zu geben sein, sich zu den Verfahrensergebnissen zu äußern, um ihm zu ermöglichen, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl auch § 37 AVG; Hengstschläger/Leeb , AVG § 45 Rz 26, 30 mwN).
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