(1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind Strafgefangene berechtigt, Briefe, Karten und Telegramme ohne Beschränkungen und unter Wahrung des Briefgeheimnisses abzusenden und zu empfangen. Gehen solche Schreiben für einen Strafgefangenen ein, so dürfen sie ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden. Eingehende Telegramme sind ohne Verzug auszuhändigen.
(2) Wird durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung (§ 90) beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Eine solche Anordnung darf sich nicht auf den Schriftverkehr eines Strafgefangenen in persönlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, in wichtigen Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten und zu ernstlichen Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen beziehen.
(3) Die Briefe müssen leserlich, verständlich, im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörige einer inländischen sprachlichen Minderheit sind zum Gebrauch ihrer Sprache berechtigt. Ist der Strafgefangene der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig; dies gilt, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Empfänger des Schreibens der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
(4) Briefe, die Strafgefangenen eingehändigt worden sind, sind ihnen eine Woche hindurch zu belassen, sodann wieder abzunehmen und je nach dem Verlangen des Strafgefangenen entweder zu vernichten oder für ihn aufzubewahren. Auf Verlangen des Strafgefangenen sind ihm Briefe auch zu belassen, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet.
§ 87 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 87 Briefverkehr
…§ 87. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind Strafgefangene berechtigt, Briefe, Karten und Telegramme ohne Beschränkungen und unter Wahrung des Briefgeheimnisses abzusenden und zu empfangen…
§ 109 Strafen für Ordnungswidrigkeiten
…Entziehung von Vergünstigungen; 3. die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld ( § 54 ), Fernsehempfang ( § 58 ), Briefverkehr ( § 87 ), Besuchsempfang ( § 93 ) oder Telefongespräche ( § 96a ); 4. die Geldbuße; 5. der Hausarrest.…
§ 156c Bewilligung und Widerruf
…des Verurteilten zu bewilligen, wenn 1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate, bei Verurteilungen nach den §§ 75, 76, 87, 107b Abs. 3a Z 3, 143 Abs. 2, 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a, 207b, 278b, 278c, 278d, 278e, 278f oder…
§ 15a Einsatz der Informationstechnik
§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG , BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über…
§ 188 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 188 Verkehr mit der Außenwelt
…Ausmaß empfangen, als die Abwicklung ohne unvertretbaren Aufwand gewährleistet werden kann. Im Übrigen gelten für den Empfang von Besuchen die §§ 85 bis 87 und 93 bis 96 StVG sinngemäß mit folgenden Maßgaben: 1. Beschuldigten darf nicht verwehrt werden, wenigstens zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde…
§ 189 Zuständigkeit für Entscheidungen
…Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt ( §§ 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes ) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Von der Überwachung des Brief- und Telefonverkehrs darf…
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