Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Kündigung ist hingegen ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes, einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung vollendet ist. Kündigung und einvernehmliche Auflösung schließen einander aus. Bei der Kündigung wird eine Äußerung des Erklärungsempfängers - in Bezug auf die Vertragsauflösung - weder erwartet noch ist sie erforderlich. In der Kündigungserklärung muß zum Ausdruck kommen, daß der Erklärende das Rechtsverhältnis unabhängig von allfälligen Willensäußerungen des Erklärungsempfängers beenden will.
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