JudikaturOLG Wien

11R50/25s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
02. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Mag. Martina Gaspar, Rechtsanwältin in Amstetten, gegen die beklagte Partei C* B* , geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch Mag. Julian Wegerth, Rechtsanwalt in Ebreichsdorf, wegen (eingeschränkt) Kosten über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19.2.2025, GZ: **-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss :

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 753,36 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin EUR 125,56 USt) zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Parteien sind Geschwister. Sie waren aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 23.9.2022 (GZ **) je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ **, KG **. Am 8.11.2024 verkauften sie gemeinsam ihre Anteile an D*.

Mit am 8.1.2024 eingebrachter Klage begehrte die Klägerin die Zivilteilung der genannten Liegenschaft. Eine außergerichtliche Einigung über die Veräußerung an einen Dritten sei mit dem Beklagten nicht zu erzielen. Es bestünden unrealistische Vorstellungen über den Veräußerungserlös. Bei weiterem Zuwarten mit der Veräußerung drohe ein erheblicher Wertverlust der Liegenschaft. Die Realteilung sei nicht möglich, Teilungshindernisse lägen nicht vor. Nach dem gemeinsamen Verkauf der Liegenschaftsanteile am 8.11.2024 schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf Kosten ein.

Der Beklagte beantragte, die Teilungsklage zurück- oder hilfsweise abzuweisen. Sie sei unzulässig, weil er und die Klägerin sich geeinigt hätten, die Liegenschaft an einen Dritten außergerichtlich zu veräußern. Es habe zwei Kaufinteressenten gegeben. Der Verkauf sei nicht an ihm gescheitert, sondern an den unrealistischen Kaufpreisvorstellungen der Klägerin. Aufgrund der aktuellen weltpolitischen Situation (Krieg in Europa und im nahen Osten) sowie der wirtschaftlichen Lage in Europa und in Österreich (hohe Inflation, hohe Zinsen, strenge Kreditvergaberichtlinien und sinkende Immobilienpreise) liege das Teilungshindernis der Unzeit vor. Es wäre auch eine Realteilung der Liegenschaft möglich.

Mit dem angefochtenen Kostenurteil verhielt das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung der mit EUR 12.982,96 bestimmten Verfahrenskosten an die Klägerin. Es stellte fest, dass die Streitteile, nachdem sie im September 2020 Miteigentümer geworden waren, zunächst vorhatten, die Liegenschaft außergerichtlich an einen Dritten zu veräußern, um den Veräußerungserlös aufzuteilen, dass das Verkaufsvorhaben aber durch den Umstand erschwert wurde, dass sie keine Gesprächsbasis hatten und nur über ihre Vertreter kommunizierten, dass es bis zur Klagseinbringung im Jänner 2024 nicht gelang, die Liegenschaft einvernehmlich zu veräußern, und dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 13.5.2025 übereinkamen, eine Immobilienmaklerin mit der Vermittlung der Liegenschaft zu beauftragen.

Rechtlich führte es aus, dass sich aus der Unbedingtheit des Teilungsanspruchs ergebe, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der Klägerin bedürfe, den Beklagten aber die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen treffe. Dabei könne es sich aber nur um vorübergehende Umstände handeln, die in Bälde wegfallen oder beseitigt würden. Teilungshindernisse könnten nur zu einem angemessenen unvermeidlichen Aufschub der Aufhebung der Gemeinschaft, nicht aber zu einem Verzicht darauf auf unabsehbare Zeit führen. Auf mögliche Teilungshindernisse müsse aber nach dem erfolgten freihändigen Verkauf der Liegenschaft nicht mehr eingegangen werden. Mit dieser Veräußerung und der Aufteilung des Erlöses habe der Beklagte dem Klagebegehren entsprochen. Damit liege darin ein Anerkenntnis der Zivilteilung sowie ein Verzicht auf eine Realteilung. Der Beklagte sei daher zum Kostenersatz gegenüber der obsiegenden Klägerin verpflichtet.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Kostenrekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, nicht ihn zum Kostenersatz an die Klägerin, sondern die Klägerin zum vollständigen Prozesskostenersatz an ihn zu verpflichten. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt .

Die aus § 235 Abs 4 abgeleitete Einschränkung einer Klage auf Kosten(-ersatz) lässt die Rechtsprechung zu, um den Parteien auch bei zwischenzeitiger Erledigung des Hauptbegehrens eine gerichtliche Entscheidung über die strittige Frage des Kostenersatzes zu ermöglichen. Streitgegenstand bleibt allein das Kostenbegehren. Die Akzessorietät der Kosten fällt nicht weg.

Zur Beurteilung des Prozesserfolgs im Sinne des § 41 ZPO (auch § 43 Abs 1 ZPO) ist stets zu fragen, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde. Die darin liegende Aufgabe des Hauptanspruchs spricht nämlich zunächst (formal) für ein Unterliegen der Klägerin. Gibt diese Gründe für die Klagseinschränkung an, die im Bestreitungsfall auch zu bescheinigen wären (§ 54 Abs 1 ZPO), so ist zu unterscheiden: Sind die Gründe solche, die einem Obsiegen gleichkommen (etwa: jedwede Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten, insbesondere durch Zahlung), so wird der Beklagte voll ersatzpflichtig. Kommt hingegen die Einschränkung einer Aufgabe des Klagsanspruchs gleich, so gilt die Klägerin als im Umfang der Einschränkung unterlegen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.150). Nur wenn die Klagseinschränkung aus Gründen erfolgt, die weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen bedeuten, kann mit Kostenaufhebung vorgegangen werden ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.151 mwN).

Zivilteilung bedeutet die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch den Verkauf der gemeinschaftlichen Sache unter Teilung des Kauferlöses (§ 843 ABGB). Genau diesem Anspruch wurde durch den gemeinsamen freiwilligen (außergerichtlichen) Verkauf beider Liegenschaftsanteile entsprochen. Darin liegt, wie bei der Zahlung einer Geldschuld, eine Unterwerfung des Beklagten unter den geltend gemachten Teilungsanspruch. Es wäre daher an ihm gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass Teilungshindernisse im Sinne des § 830 ABGB, nämlich Unzeit oder Nachteile für ihn, bei Klagseinbringung vorgelegen (RS0013247 [T3]) und danach weggefallen seien. Diese Beweise hat der Beklagte nicht angetreten.

Die Vornahme und das Scheitern von Verkaufsversuchen bilden nämlich ebenso wenig ein Teilungshindernis wie eine weltpolitische Lage oder ökonomische kontinentale Situation, deren Dauer nicht absehbar ist. Nach der Rechtsprechung bilden nur vorübergehende Ausnahmezustände ein Teilungshindernis. Dauernde, nicht oder nicht auf absehbare Zeit behebbare Nachteile können hingegen einem Teilungsbegehren nie mit Erfolg entgegengesetzt werden (RIS-Justiz RS0013336 [T12], [T6], [T11]; RS0013287 [T13], [T18], [T19];; RS0013321 [T2]; RS0013279 [T2]; RS0013304 [T2]; RS0013294 [T9]).

Der Beklagte wäre aber auch dann als unterlegen anzusehen, wenn die von ihm eingewandten Umstände Teilungshindernisse gebildet hätten. Er hat nämlich nicht auch vorgebracht, dass diese Hindernisse weggefallen wären und er sich deshalb zum gemeinsamen Verkauf verstanden hätte. Wenn das aber nicht der Fall war, dann hätte er mit dem gemeinsamen außergerichtlichen Verkauf jene - nach wie vor berechtigten - Einwände freiwillig aufgegeben und sich damit ebenfalls der Klägerin unterworfen.

Was den in § 843 ABGB angelegten Vorrang der Natural- oder Realteilung betrifft, so konnte der Beklagte mit diesem Einwand die Teilungsklage schon deswegen nicht mit Erfolg abwehren, weil er selbst sich von Beginn an auf die Vereinbarung eines Freihandverkaufs mit der Klägerin berief, welcher damit eben der Vorrang vor einer (erst später ins Treffen geführten) Realteilung zukam ( Seiler / Painsi in KBB 7§ 841 Rz 2 mwN; RS0013242).

Der Beklagte brachte im Übrigen auch hier nicht vor, dass die Naturalteilung erst im Laufe des Verfahrens vor dem erfolgten Verkauf unmöglich oder untunlich geworden wäre. Wäre aber die Naturalteilung umgekehrt bis zuletzt möglich und tunlich gewesen, so läge in der Zustimmung zum und in der Mitwirkung am erfolgten Verkauf der Liegenschaft wiederum ein schlüssiges Abstehen des Beklagten vom Einwand des Vorrangs der Naturalteilung und damit ebenfalls, da eine äußere Notwendigkeit dazu nicht bestand, eine Unterwerfung unter den Prozessstandpunkt der Klägerin.

Da der Beklagte aus diesen Gründen als unterlegen anzusehen ist, bedurfte es entgegen den Rekursausführungen auch keiner weiteren Feststellungen zur Möglichkeit und Tunlichkeit einer Realteilung sowie zu Umständen, die eine Unzeit oder einen Nachteil des Beklagten begründen könnten. Ein sekundärer Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO lag daher nicht vor.

Der Rekurs musste aus diesen Gründen erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Für die Kostenrekursbeantwortung gebührt ein Honorar nur nach TP 3A 5. b) RATG, das auf der Grundlage des von der Klägerin selbst herangezogenen Kostenbetrags zu bemessen war.