RS0013304 – OGH Rechtssatz
Wenn bei der Beurteilung des Teilungsbegehrens auch von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Liegenschaft auszugehen ist, kann doch eine durch Umwidmung in absehbarer Zeit vorgesehene Änderung der Beschaffenheit der Liegenschaft, welche ihren Wert zu erhöhen geeignet ist, das Teilungshindernis der Unzeit darstellen.