JudikaturOGH

RS0013321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Auch für das Teilungshindernis des Nachteils der übrigen Miteigentümer ist Voraussetzung, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen und beseitigt werden können.

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