§ 37 Unbefugter Firmengebrauch
§ 37 Unbefugter Firmengebrauch — UGB
§ 37 Unbefugter Firmengebrauch — UGB
Anmerkung
Vgl. § 9 UWG, BGBl. Nr. 448/1984
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069806
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
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