Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und MMag. Klaus in den Firmenbuchsachen der A* GmbH in Liqu. , FN **, und der B* GmbH Co KG, FN **, beide **, über den Rekurs beider Gesellschaften sowie der C* GmbH, FN **, ebendort, alle vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 20.2.2025, **-12 und **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurswerber haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien ist seit 14.6.2019 zu FN ** die B* GmbH Co KG (künftig: „ KG “) eingetragen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die seit 1.6.2019 zu FN ** registrierte A* GmbH in Liqu. (künftig: „ Komplementärin “) mit einem Stammkapital von EUR 10.000,-. Einzige Kommanditistin mit einer Haftsumme von EUR 100,- ist die C* GmbH (künftig: „ Kommanditistin “), die gleichzeitig Alleingesellschafterin der Komplementärin ist. Gesellschafter der Kommanditistin sind die D* GmbH sowie die E* GmbH.
Die Komplementärin wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 10.9.2024 aufgelöst. Am 6.12.2024 erfolgte die Eintragung im Firmenbuch, dass die Kommanditistin infolge Eröffnung des Konkurses aufgelöst ist.
Die KG wies nach dem Jahresabschluss zum 31.12.2022 ein negatives Eigenkapital von EUR 10.898,45, Verbindlichkeiten von EUR 9.744,33 sowie einen den Gesellschaftern zuzurechnenden Verlust von EUR 2.798,99 aus. Das Kommanditkapital hatte einen negativen Wert von minus EUR 7.613,49.
Die Komplementärin verfügte nach dem Jahresabschluss zum 31.12.2022 über ein negatives Eigenkapital von EUR 256.650,59, Verbindlichkeiten von EUR 262.233,04 und einen Bilanzverlust von EUR 266.650,59, davon EUR 247.838,22 an Verlustvortrag (siehe **-5).
Mit Eingabe vom 19.9.2024 zu ** beantragten die Komplementärin und die Kommanditistin die Eintragung der Übernahme des Vermögens der KG durch die Komplementärin gemäß § 142 UGB. Diese habe mit Abtretungsvertrag vom 10.9.2024 sämtliche Kommanditanteile von der bisherigen Kommanditistin mit sofortiger Wirkung übernommen und sei daher Alleingesellschafterin. Die Gesellschafter hätten den Beschluss gefasst, dass die Alleingesellschafterin das gesamte Unternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven gemäß § 142 UGB übernehme. Der einschreitende Geschäftsführer erkläre ausdrücklich, dass die übernommenen Kommanditanteile und die KG einen positiven Verkehrswert aufwiesen. Die KG sei daher zu löschen.
Korrespondierend dazu beantragten die Komplementärin und die Kommanditistin mit Eingabe vom 20.9.2024 zu ** die Eintragung der Auflösung und Löschung der KG.
Mit Beschlüssen vom 26.9.2024 trug das Erstgericht im Hinblick darauf, dass sich die Komplementärin im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung befinde, den Antragstellern auf, die Zustimmung des Masseverwalters zum Gesellschafterbeschluss vom 10.9.2024 nachzuweisen (**-3) sowie die Anmeldung der Löschung der KG auch vom Masseverwalter unterfertigen zu lassen, um die Genehmigung des Abtretungsvertrages zu bestätigen (**-3).
Mit Eingaben vom 4.10.2024 erbrachten die Antragstellerinnen diese Nachweise und legten einen Umlaufbeschluss der Kommanditistin als Alleingesellschafterin der Komplementärin vom 10.9.2024 vor, der auszugsweise lautet (vgl **-4):
„[…]
2. Die Gesellschafter fassen den einstimmigen Beschluss, dass die GESELLSCHAFT sämtliche Kommanditanteile der B* GmbH CO KG, […] von den bisherigen Kommanditisten zu den im Abtretungsvertrag vom 10. September 2024 genannten Bedingungen übernimmt.
3. Der Geschäftsführer wird ermächtigt, den jeweiligen Abtretungspreis zu vereinbaren und die näheren Modalitäten zur Übernahme der Kommanditanteile zu vereinbaren.
4. Die Gesellschafter fassen weiters den einstimmigen Beschluss, dass die Gesellschaft das Geschäft der B* GmbHCo KG, […] ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven gemäß § 142 UGB übernimmt und damit Gesamtrechtsnachfolgerin dieser Gesellschaften wird.
[…]“
Mit Beschluss vom 7.10.2024 (**-5) verwies das Erstgericht darauf, dass die Zulässigkeit der beantragten Eintragung davon abhänge, dass die übernehmende Gesellschaft in der Lage sei, die Gläubiger beider Gesellschaften zu befriedigen. Da sowohl die KG als auch die übernehmende Gesellschaft zum 31.12.2022 negatives Eigenkapital ausweisen, sei die Bilanz der übernehmenden Gesellschaft zum 31.12.2023 vorzulegen sowie eine nachvollziehbare Stellungnahme eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zur Frage, ob die übernehmende Gesellschaft die Verbindlichkeiten beider Gesellschaften befriedigen könne.
Eine Stellungnahme erfolgte trotz mehrfacher Fristerstreckung nicht.
Mit den angefochtenen Beschlüssenwies das Erstgericht die Anträge auf Eintragung der Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die Komplementär-GmbH (**) sowie auf Löschung der KG (**) ab. In seiner Begründung verwies das Erstgericht auf seine Zwischenerledigung. Da dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei, lägen die Voraussetzungen für die beantragten Eintragungen nicht vor.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich der Rekurs der KG sowie ihrer beiden Gesellschafterinnen mit dem Abänderungsantrag, den Eintragungsbegehren stattzugeben. Hilfsweise wird die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse begehrt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Die Rekurswerber bringen vor, dass die Komplementärin mit Abtretungsvertrag sämtliche Kommanditanteile der bisherigen Kommanditistin übernommen habe und daher Alleingesellschafterin sei. Damit würden die Rechtsfolgen des § 142 Abs 1 UGB ex lege eintreten, ohne dass dem Firmenbuchgericht ein Ermessensspielraum oder darüber hinausgehende Prüfpflichten zukämen. Die KG sei ohne Liquidation erloschen. Das Gesellschaftsvermögen sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementärin übergegangen. Das Erstgericht habe zu Unrecht weitere Urkunden abgefordert.
2.1 Die Übertragung aller Kommanditanteile auf eine Komplementär-GmbH mit dem Ergebnis einer Umgründung der GmbHCo KG in eine GmbH unterliegt § 142 Abs 1 UGB (5 Ob 62/15a mwN; zum zeitlichen Anwendungsbereich siehe RS0039306 [T9]). Es kommt ohne Liquidation zum Übergang des gesamten Gesellschaftsvermögens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge (5 Ob 74/20y Rz 3.2 mwN; RS0061566; RS0039306).
2.2Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist. Wird die Vermögensübernahme nach § 142 UGB eingetragen, ist eine allfällige gleichzeitig damit verbundene (Teil-)Betriebsübertragung (§ 3 Abs 1 Z 15 FBG) weder anzumelden noch einzutragen (RS0131365).
3.Das Firmenbuchgericht hat nach dem gemäß den §§ 15 FBG, 16 AußStrG geltenden Untersuchungsgrundsatz die Voraussetzungen für eine begehrte Eintragung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Die materielle Prüfungspflicht umfasst sowohl Sachverhalts- als auch Rechtsfragen. Eine Prüfungsbefugnis und -pflicht ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Bedenken bestehen, dass die Anmeldung nicht den Tatsachen entspricht oder gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen werden könnte ( Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 11, 15 und 22). Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist eine dem Schutz der Gläubiger dienende Kapitalerhaltungsvorschrift; Verstöße dagegen hat das Firmenbuchgericht von Amts wegen zu prüfen (RS0112744 [T1]; OLG Wien 28 R 188/11i).
4.Nach § 82 Abs 1 GmbHG können Gesellschafter ihre Einlagen nicht zurückfordern. Sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle sowie Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte. Stehen dabei die Leistung der Gesellschaft und die Gegenleistung des Gesellschafters in einem objektiven Missverhältnis, so ist das konkrete Geschäft nichtig. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten. Es verbietet jede Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter, die nicht als Gewinn ausgewiesen ist und die eine Vermögenseinbuße, also eine Minderung der Erwerbsaussichten oder eine Vermehrung der Risken der Gesellschaft bewirkt (6 Ob 226/09t). Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet demnach § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft oder des Gesellschafters einen Niederschlag finden. Dass nicht nur offene Barzahlungen an die Gesellschafter unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fallen, sondern auch im Gewand anderer Rechtsgeschäfte erfolgte verdeckte Leistungen, ist anerkannt. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (6 Ob 171/15p). Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Gesellschafter mittelbar begünstigt wird, so wenn er durch die Leistung von einer Verbindlichkeit befreit wird (
5.Die Komplementär-GmbH, welche für die Schulden der KG gemäß § 161 Abs 2 iVm § 128 UGB unbeschränkt haftet, hat einen Rückgriffsanspruch gegen die Gesellschaft und - unter bestimmten Voraussetzungen – auch gegen den Kommanditisten.
5.1Durch die Übernahme des Gesellschaftsvermögens erlischt zwar wegen der Vereinigung der Gläubiger- und Schuldnerstellung (§ 1445 ABGB) ein Regressanspruch gegen die KG. Allerdings erhält die Komplementär-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohnehin das gesamte Vermögen der KG.
5.2Der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar. Überdies trifft den ausscheidenden Kommanditisten weiterhin die Nachhaftung gemäß § 160 UGB ( Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB² § 142 Rz 19). Die Haftung des Kommanditisten ist gemäß § 171 UGB ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Allerdings lebt sie wieder auf, insoweit die Hafteinlage dem Kommanditisten wieder zurückgezahlt wurde oder er Gewinnanteile entnahm, obwohl frühere Verlustzuweisungen noch nicht durch spätere Gewinne ausgeglichen wurden (§ 172 Abs 3 UGB).
5.3 Mit einem Kaufvertrag über den Kommanditanteil erwirbt die Komplementär-GmbH die Rechtsstellung des Kommanditisten ( Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer , Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 2/601 zur OHG), somit dessen Rechte und Pflichten, außer es wurde im Kaufvertrag Abweichendes vereinbart. Allfällige Verpflichtungen des Kommanditisten gegenüber der Komplementär-GmbH gehen daher mit der Übertragung des Kommanditanteils auf diese über und erlöschen infolge Vereinigung. Auch (allenfalls bestehende) Verpflichtungen des Kommanditisten gegenüber der KG (etwa auf Leistung der Pflichteinlage) werden infolge des Kaufvertrages auf die Komplementär-GmbH übertragen; diese Verpflichtungen (zugleich Ansprüche der KG) erlöschen ebenfalls aufgrund der durch die Gesamtrechtsnachfolge bei der Komplementär-GmbH eintretenden Vereinigung.
5.4Im konkreten Fall bedeuten diese Grundsätze, dass die Komplementär-GmbH mit dem Abtretungsvertrag Belastungen der Kommanditistin ohne adäquate Gegenleistung übernommen haben könnte. Darin kann möglicherweise eine nach § 82 GmbHG verbotene Zuwendung an die Kommanditistin liegen (vgl dazu OLG Wien 28 R 188/11i; Feltl, GmbHG § 82 E 82), ist diese im vorliegenden Fall doch Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH.
6.Das Firmenbuch ist bei Vorliegen von Verdachtsmomenten nicht verpflichtet, diese durch eigene Erhebungen zu beseitigen. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der eine Eintragung im Firmenbuch anstrebt, das Vorliegen ihrer Voraussetzungen nachzuweisen. Daran vermögen auch die Verbesserungsvorschriften des § 17 FBG nichts zu ändern (6 Ob 123/06s).
7.1Die Antragsteller haben in der Anmeldung einen positiven Verkehrswert der Kommanditanteile behauptet. Für diese Frage kommt es grundsätzlich nicht auf Buchwerte, sondern auf die tatsächlichen Werte an. Da die Antragsteller den positiven Verkehrswert im Verfahren nicht belegt haben, ist jedoch von den negativen Buchwerten auszugehen (vgl 6 Ob 203/20a).
7.2 Im Zeitpunkt der Antragstellung lagen dem Erstgericht nur die Jahresabschlüsse beider Gesellschaften zum 31.12.2022 vor. Wie sich den zwischenzeitig jeweils am 15.1.2025 zum Firmenbuch eingereichten Jahresabschlüssen der Gesellschaften zum 31.12.2023 entnehmen lässt, haben sich die negativen Bilanzkennzahlen noch weiter verschlechtert. Insbesondere der im gegebenen Zusammenhang interessierende negative Wert des Kommanditkapital erhöhte sich von minus EUR 7.613,49 im Jahr 2022 auf minus EUR 10.244,54 im Jahr 2023. Hinzu kommt, dass über das Vermögen der Kommanditistin (C* GmbH, FN **) mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23.7.2024 zu ** ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden war, dessen Bezeichnung mit weiterem Beschluss vom 2.12.2024 auf Konkursverfahren abgeändert wurde.
7.3Nach dem vorliegenden Gesellschafterbeschluss vom 10.9.2024 steht auch noch gar nicht fest, um welchen Abtretungspreis die Komplementärin die Kommanditanteile übernehmen wird. Selbst wenn die Komplementärin keinen Kaufpreis entrichten würde, übernähme sie Anteile mit einem negativen Verkehrswert. Es käme daher zu einem Vermögenstransfer ohne adäquate Gegenleistung von der Komplementärin zur Kommanditistin, die gleichzeitig ihre Gesellschafterin ist. Dass die Kommanditistin der Komplementärin den negativen Verkehrswert ausgleichen würde, wurde von den Antragstellerinnen nicht behauptet und kann aufgrund des gegen die Kommanditistin anhängigen Insolvenzverfahrens auch nicht angenommen werden. In der beabsichtigten Vermögensübernahme läge somit - wie aufgezeigt - eine nach § 82 GmbHG verbotene Zuwendung.
8. Zusammengefasst hat das Erstgericht schon mangels Bescheinigung eines positiven Verkehrswerts der zu übertragenden Kommanditanteile zu Recht die Eintragungsbegehren abgewiesen.
9. Dem Rekurs war daher nicht Folge zugeben.
10.Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 FBG iVm § 78 Abs 2 AußStrG. Ein Kostenersatz scheidet schon deshalb aus, weil den Rekurswerberinnen keine Partei mit entgegengesetzten Interessen gegenübersteht.
11.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle lagen nicht zur Beurteilung vor.
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