(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessener Frist Auskunft zu geben.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger nach Abs. 1 aus.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 171 Haftung des Kommanditisten
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessene…
§ 176 Haftungsumfang vor Eintragung der Gesellschaft, bei Eintritt in diese
…Abs. 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Firmenbuch begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung. § 171 Abs. 1 gilt sinngemäß.…
Art. 26 (Anm.: aus dRGBl. I S 1999/1938, zu § 121, dRGBl. Nr. 219/1897)
…bis 122 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden. (2) Findet ein beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängiger Rechtsstreit dadurch seine Erledigung, daß die Haftung der Kommanditisten nach § 171 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nur noch von dem Konkursverwalter geltend gemacht werden kann, so hat das Gericht die Kosten des Rechtsstreits angemessen zu verteilen…
§ 173 Haftung bei Eintritt als Kommanditist
…1) Wer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht. (2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten…