Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Hirt und Thorsten Brandstetter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Kathrin Hetsch, Dr. Werner Paulinz, Mag. Verena Schwarzinger, Rechtsanwälte in Tulln, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht vom 7.10.2024, GZ **-20, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1.10.2023, eventualiter auf Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen gerichtete Klagebegehren ab.
Es traf die auf den Seiten 2 bis 3 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es zusammengefasst aus, dass der Kläger, der innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf (§ 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG) tätig gewesen sei, noch imstande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege, sodass auch eine Anwendbarkeit des § 255 Abs 3 ASVG ausscheide. Auch die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a und Abs 4 ASVG seien nicht erfüllt. Mangels Invalidität bestehe weder Anspruch auf Zuerkennung einer Invaliditätspension noch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Es bestehe auch kein Anspruch auf berufliche oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
I. Die im Rahmen der Berufung erfolgte Urkundenvorlage verstößt gegen das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende (vgl RS0042049) Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO. Die Urkunden waren daher zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge :
Unter pauschalem Verweis auf seine Tatsachenrüge bringt der Kläger unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, dass das Erstgericht die in der Tatsachenrüge relevierten Widersprüche der von ihm vorgelegten Urkunden und Befunde gegenüber den eingeholten Sachverständigengutachten nicht aufgegriffen habe und auf diese nicht eingegangen sei. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da davon auszugehen sei, dass diese Widersprüche bzw die vom Kläger vorgelegten Urkunden nicht umfassend gewürdigt worden seien.
Die Rechtsmittelgründe der Verfahrens-und der Tatsachenrüge sind insoweit unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, sodass Unklarheiten zu Lasten des Klägers gehen (vgl RS0041761; RS0041911 [T1]).
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1]). Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]).
Die Verfahrensrüge ist schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Kläger nicht darlegt, welche Verfahrensfehler seiner Ansicht nach vorliegen, also welche prozessualen Schritte das Erstgericht bei behauptet mängelfreiem Verfahren zu setzen gehabt hätte.
Sollte die Berufung dahin zu verstehen sein, dass ein Begründungsmangel im Sinn eines als Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO zu wertenden Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO vorliege, so sind die in der – vom Berufungsgericht nicht für stichhaltig erachteten – Tatsachenrüge angeführten Argumente umso weniger geeignet, einen solchen Mangel darzulegen. Hierzu wird auf die Behandlung der Tatsachenrüge verwiesen.
2. Zur Tatsachenrüge :
2.1 Der Kläger bekämpft folgende Feststellungen des Erstgerichts:
„Dem Kläger sind körperlich leichte und halbzeitig mittelschwere Arbeiten zumutbar. […]
Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten besteht nicht. Die Anmarschwege sind nicht eingeschränkt und der Kläger kann öffentliche Verkehrsmittel benützen. Bei Arbeiten im Leistungskalkül ist mit leidensbedingten Krankenständen nicht zu rechnen. Es ist daher nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jährliche Krankenstände von sieben Wochen oder darüber hinaus beim Kläger zu erwarten sind.“
Er begehrt die Ersatzfeststellungen:
„Dem Kläger sind körperlich leichte und halbzeitig mittelschwere Arbeiten nicht zumutbar.
Es besteht eine gegenseitige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten. Die Anmarschwege sind eingeschränkt und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Kläger nicht zumutbar. Auch bei Arbeiten im Leistungskalkül ist mit leidensbedingten, jährlichen Krankenständen zu rechnen und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jährliche Krankenstände im Ausmaß von sieben Wochen und darüber hinaus beim Kläger zu erwarten sind.“
2.2 Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen auf die medizinischen Sachverständigengutachten.
Der Berufung gelingt es nicht, an den Gutachten – und damit an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung – Zweifel zu erwecken. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten schlüssig begründet und insbesondere die ihnen vorliegenden Befunde berücksichtigt.
2.3 Soweit sich der Kläger auf den mit der Berufung vorgelegten MRT-Befund vom 4.2.2022 bezieht, woraus sich ergebe, dass er unter mäßig degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks (der Schulter) leide, verstößt er gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen hat der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie Dr. B* degenerative Veränderungen im rechten Schultereckgelenk ohnedies unter den Diagnosen angeführt (siehe ON 5, Seite 6) und diese somit auch dem von ihm erstellten Leistungskalkül zugrunde gelegt.
2.4 Soweit der Kläger seine Hand-bzw Fingerbeweglichkeit wegen Arthritis eingeschränkt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass der orthopädische Sachverständige ohnedies geringe degenerative, aber auch arthritische Veränderungen in den Fingergelenken bei seronegativer rheumatoider Arthritis diagnostiziert hat (siehe ON 5, Seite 7) und dementsprechend im Leistungskalkül grob-und feinst motorische Arbeiten mit beiden Händen sowie Mengenleistungen ausschloss. Das Erstgericht ging sogar von einem Ausschluss fein motorischer Arbeiten aus. Die auf das Gutachten gestützte weitere Feststellung, wonach die Bedienung von Computermaus und-tastatur und das Erstellen handschriftlicher Notizen möglich sind, blieb im Übrigen unbekämpft.
2.5 Die Berufung releviert, dass beim Kläger eine Beinlängendifferenz rechts von plus 11 mm vorliege. Der hierzu zitierte Befund vom 13.3.2024 wurde im Gutachten berücksichtigt (siehe ON 5, Seite 6). Die Frage der Beinlängendifferenz wurde in der Verhandlung auch ausdrücklich erörtert. Demnach ging der Sachverständige nicht von einer Beinlängendifferenz aus. Außerdem fügte er hinzu, dass selbst wenn eine Beinlängendifferenz vorläge, dies mit einem orthopädischen Schuh leicht behoben werden könne (siehe ON 9.2, Seite 2; vgl auch ON 5, Seite 5).
Auch die Röntgenbefunde beider Hände und Füße aus dem Jahr 2021 hat der Sachverständige berücksichtigt (vgl ON 15.2, Seite 1 f).
2.6 Laut Berufungsvorbringen ist der Kläger davon überzeugt, dass für die erhöhten Werte zweier Tumormarker eine Metastasierung von Tumorzellen verantwortlich sei.
Nach den schlüssigen Ausführungen des internistischen und pulmologischen Sachverständigen Dr. C* eignen sich die erhöhten Werte bei den Tumormarkern CEA und CA-153 (entsprechend dem Laborbefund vom 16.9.2024) aber nicht zur Diagnose eines bösartigen Tumors, sondern indizieren nur eine Verlaufskontrolle (ON 15.2, Seite 2). Der Sachverständige stützte die Beurteilung, dass kein Tumor vorliegt, auch auf mehrere Lungenröntgenbefunde, insbesondere auch ein Lungenröntgen vom 2.10.2024. Die Frage, ob der Kläger Raucher ist (was laut Sachverständigem als ein möglicher Grund für die Erhöhung des CEA-Wertes in Betracht käme, vom Kläger aber in der Berufung bestritten wird), ist nicht entscheidend.
Auch aus einem beim Kläger – wahrscheinlich infolge einer Tuberkulose – diagnostizierten Rundherd in der Lunge ergab sich für den Sachverständigen nach dessen plausiblen Ausführungen kein Hinweis auf einen bösartigen Tumor, weil ein solcher inzwischen längst zum Tod des Klägers geführt hätte (vgl ON 15.2, Seite 3).
Ebenso wurden die beim Kläger bestehenden (geringen) Fibrose-Veränderungen, also Vernarbungen in der Lunge, vom Sachverständigen berücksichtigt (siehe ON 15.2, Seite 2).
2.7 Der Kläger führt in der Berufung aus, er könne sich an die im (gemeint) pulmologischen Gutachten festgehaltene anamnestische Angabe, wonach er zwei bis drei Stockwerke ohne Pause durchsteigen könne, nicht erinnern; nun bestreite er dies.
Das Erstgericht hatte aber keinen Grund, die im Gutachten enthaltene Wiedergabe der Anamnese in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon beruht das Gutachten im Wesentlichen auf objektiven Befundergebnissen.
2.8 Der Einwand, dass der Sachverständige Dr. C* die Diabeteserkrankung des Klägers dem Gutachten nicht zugrunde gelegt habe, trifft nicht zu. Der Sachverständige hat Diabetes mellitus ausdrücklich unter den internistischen Diagnosen angeführt (siehe ON 6, Seite 4).
Ohne weitere Argumentation führt die Berufung aus, das im Gutachten beschriebene Helicobacter-pylori-Bakterium sei Hauptauslöser von Magengeschwüren und Magenkrebs.
Der Sachverständige hat Gastritis diagnostiziert und im Leistungskalkül berücksichtigt (siehe ON 6, Seite 4; ON 15.2, Seite 2); Magenkrebs stellte er nicht fest.
2.9 Die auf Grundlage der vollständigen und schlüssigen Gutachten getroffenen Feststellungen zum Leistungskalkül des Klägers sind somit nicht zu beanstanden.
Eine Rechtsrüge führt der Kläger nicht aus. Der Berufung ist somit nicht Folge zu geben.
3. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
4. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen, zumal der Kläger keine Rechtsrüge erhob.
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