30Bs22/25t – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 7. April 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dr. A*wegen § 288 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2024, GZ **-88, nach der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten Dr. A* und seiner Verteidigerin Mag. Linda Poppenwimmer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Text
Mit dem angefochtenen, auch eine Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger Dr. A* des Verbrechens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 2 (ergänze:) erster Satz dritter Fall StGB (I./) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Dr. A*
I./ am 26. Juni 2019 in ** im Verfahren des Bezirksgericht Feldkirch zu AZ ** als Partei durch die eidliche Angabe, er habe nie eine Affäre mit Dr. B* gehabt, vor Gericht einen Eid (§ 377 ZPO) falsch geschworen;
II./ in ** und anderen Orten seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau Mag. C* gröblich verletzt, indem er im Zeitraum 22. September 2022 bis 25. September 2024 keine Unterhaltszahlungen geleistet hat und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen erschwerend, als mildernd hingegen das längere Zurückliegen der Tat ( zu I./) und die lange Verfahrensdauer.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 87, 9), in diesem Umfang fristgerecht zu ON 91 ausgeführte Berufung des Angeklagten mit der ein Freispruch, in eventu die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt wird.
Da die wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung der wegen § 281 Abs 1 Z 9 lit b (der Sache nach auch lit a) StPO erhobenen Rechtsrügen vorgeht, ist vor Entscheidung über die Schuldberufung vorerst nur über die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO iVm § 498 Abs 1 StPO gestützten Verfahrens- bzw Mängelrügen abzusprechen.
Rechtliche Beurteilung
Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche (vgl § 254 Abs 1 StPO) Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige – Erkundungsbeweise (s dazu RIS-Justiz RS0099353] abzuzielen) der Feststellung entscheidender) Tatsachen dienen (RIS-Justiz RS0116503). Im Beweisantrag muss nach gefestigter Rechtsprechung angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses – sofern es nicht offensichtlich ist – für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. Spekulationen bilden keine tragfähige Grundlage für einen Beweisantrag (RIS-Justiz RS0118444 [T3, T5]). Die Begründung des Beweisbegehrens hat umso eingehender zu sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des angeforderten Verfahrensschritts im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist (RIS-Justiz RS0099453).
Ein Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn Umstände vorgebracht werden, deren richtige Auswertung von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jedes Mitglied des Gerichts besitzt. Kann ein Richter ein Beweisergebnis nach seiner allgemeinen und fachlichen Bildung beurteilen, bedarf es eines Sachverständigenbeweises - insbesondere hinsichtlich der ihm allein zukommenden Aufgabe der freien Beweiswürdigung - nicht (RIS-Justiz RS0097283, RS0097364). Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ist nur dann geboten, wenn durch Beweisergebnisse aktenkundig belegte Ansatzpunkte für eine nicht realitätsorientierte Aussage, insbesondere etwa für eine Beeinflussung des Aussageverhaltens von unmündigen oder psychisch kranken Personen vorliegen.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers wurde durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (ON 48 S 43 und ON 64 S 29ff) Anträge auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet klinische Psychologie mit Spezialisierung für Aussagepsychologie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in seiner unbeeideten Parteienvernehmung am 8. Mai 2018 nur aufgrund suggestiver Befragung und belastender Umstände unrichtig ausgesagt habe, auf Vernehmung eines informierten Vertreters der D* GmbH zum Beweis dafür, dass der Angeklagte im August 2017 dort wegen seines Übergewichts in Behandlung war und 103 Kilogramm wog, sowie auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Audioaufzeichnung/Videoaufzeichnung/Studiotechnik, digitale und analoge Signaldarstellung mit Spezialisierung für biometrische Gesichtserkennung zum Beweis dafür, dass „die in dem Detektivbericht enthaltenen Fotos Anhaltspunkte für Fotomontagen dahingehend aufweisen, dass eben zuerst Fälschungen angefertigt und dann abfotografiert wurden“, demnach auch aufgrund der auf den Lichtbildern befindlichen Zeitstempel „ weder die Manipulation der Bilder noch der Exif-Daten ausgeschlossen werden könne“, Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
Zutreffend ging das Erstgericht davon aus, dass in Ermangelung konkreter Hinweise, die auf eine relevante Beeinträchtigung des Angeklagten in seiner Aussagefähigkeit am 8. Mai 2018 schließen ließen, die Beiziehung eines Sachverständigen nicht in Ansätzen indiziert war.
Das – ohnehin durch Urkundenvorlagen hinreichend belegte (Beilagen zu ON 62) - Körpergewicht des Angeklagten zum Zeitpunkt der Anfertigung der Lichtbilder (Beilage C./ zu ON 48) und seine allfällige medizinische wegen Übergewichts stellen keine entscheidungserheblichen Tatsachen dar.
Das teilweise auch in sich widersprüchliche Vorbringen des Berufungswerbers, das sich von der intendierten Begutachtung der Fotos durch einen Experten einerseits die Gewinnung von Anhaltspunkten für das Vorliegen von Fotomontagen erwartet, andererseits jedoch einräumt, dass nach Untersuchung der vorliegenden Detektiv-Fotos keine Manipulation festgestellt werden konnte (ON 64 S 31), erweist sich als rein spekulativ.
Bezugspunkte der Mängelrüge sind entscheidende Tatsachen, somit Feststellungen deren Vorliegen oder Nichtvorliegen in den Entscheidungsgründen aus Sicht des Rechtsmittelgerichts entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – die Subsumtion zu beeinflussen vermögen. Keine oder eine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt nur vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angeführt werden, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt. Dieser gegen bloß willkürlich getroffene Konstatierungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist nicht vorliegend, wenn die angeführten Gründe nicht hinreichend überzeugend zu sein scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen möglich sind.
Da zufolge des verfahrensrechtlichen Grundsatzes "iura novit curia" Rechtsfragen als Gegenstand der Beweisaufnahme und als Inhalt von Tatsachenfeststellungen ausscheiden (RIS-Justiz RS0130194), bedurfte es – dem Berufungsvorbringen zuwider – keiner beweiswürdigenden Erwägungen zur Rechtsfrage des Nichtvorliegens eines Entschlagungsrechts.
Mit dem eine fehlende Beweiswürdigung des Erstgerichts für die Annahme, dass der Angeklagte aufgrund laufender Einkünfte als selbstständiger Vermögensberater im Stande gewesen wäre, im Tatzeitraum Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu leisten, monierenden Vorbringen ist der Berufungswerber auf die auf seinen Angaben gründenden (s auch ON 10) Feststellungen zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.867 Schweizer Franken (US 3 und 6) zu verweisen (US 7 f).
Auch die Berufung wegen Schuld geht fehl.
Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976).
Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher – vom Berufungsgericht geteilten und seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen zugrunde gelegten - Begründung überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte (US 7 ff).
Hierzu konnte sie sich zu I./ auf die Protokolle des Bezirksgerichts Feldkirch zu AZ ** (ON 3 und ON 4), die für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeugin E* und den von ihr erstellten Detektivbericht (Beilagen bei ON 48) stützen. Auch mit den die Falschheit seiner Aussage in Abrede stellenden Angaben des Angeklagten, der behauptete, dass die im Detektivbericht dokumentierten Wahrnehmungen nicht der Wahrheit entsprechen und die zum Nachweis seiner Affäre vorgelegten Lichtbilder unter Einsatz von „Körperdoubles“ unter Verwendung der „Originalgesichter“ angefertigt worden seien, setzte sich die Tatrichterin eingehend auseinander und verwarf diese mit plausibler Begründung. Auch die in der Berufung angestellten weitwendigen Überlegungen, die darauf abzielen, den Wahrheitsgehalt des Detektivberichts zu untergraben, sind nicht geeignet, Zweifel an den Angaben der Zeugin E*, die bei Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ und keinen Grund für eine wahrheitswidrige Zeugenaussage erblicken ließ, zu erwecken. Die behaupteten geringfügigen zeitlichen Abweichungen bei der Bewältigung einer Wegstrecke, die unterschiedliche Wahrnehmungen von örtlichen Gegebenheiten und die bereits in der Hauptverhandlung thematisierten Zeitstempel auf den Fotos vermögen ebensowenig Bedenken an der der erstgerichtlichen Annahme des Bestands einer Affäre zwischen dem Angeklagten und der auch von ihrem Chauffeur auf den Fotos wiedererkannten (Zeuge F* ON 48 S 39) Dr. B* aufkommen zu lassen, wie die vom Berufungsgericht nicht geteilte Notwendigkeit einer genauen Erhebung des Körpergewichts des Angeklagten zum Zeitpunkt der Erstellung der Lichtbilder. Auch mit der die Angaben des Angeklagten bestätigenden Aussage der Zeugin Dr. B* im Ermittlungsverfahren (ON 16), die durch Verlesung Eingang fand, befasste sich das Erstgericht hinreichend (US 9). Dem Berufungsvorbringen zuwider brachte das Beweisverfahren keinen objektiven Beweis für die Falschheit des Detektivberichts betreffend der hier zentralen Aussage des Bestands einer Affäre hervor. Die angestellten Kritikpunkte zeigen keinen relevanten Widerspruch auf. Eine (nicht unübliche) nachträgliche Bearbeitung der Lichtbilder und Ungenauigkeiten bei der Angabe von Daten wurde von der Zeugin im Rahmen ihrer Befragung ohnehin eingestanden (ON 48 S 21f). Auch die Tatsache, dass die behaupteten Fälschungen technisch grundsätzlich möglich sind, ist nicht geeignet darüber hinwegzutäuschen, dass die Feststellungen des Gerichts in erster Linie auf den Wahrnehmungen der Zeugin E*, die teilweise durch Lichtbilder dokumentiert wurden, basiert.
Die Feststellungen zu II./ in Bezug auf die Nichtzahlung eines Unterhalts an die Ehefrau konnte das Erstgericht bedenkenlos auf die diesen Umstand einräumenden Angaben des Angeklagten gründen. Mag auch der Berufungswerber bis dato die Ansicht vertreten, dass seine Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass ihm spätestens nach Vorliegen der im Unterhaltsverfahren ergangenen Rekursentscheidung, in der –wie in den Vor-Instanzen – die Rechtsansicht des Angeklagten nicht geteilt wurde, seine Unterhaltsplicht bewusst war. Die Erhebung eines (zwischenzeitig zurückgewiesenen) außerordentlichen Revisionsrekurses und die Einbringung einer Privatanklage gegen seine Ehefrau und weitere Verwandte wegen eines Vermögensdelikts vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch dem Einwand, dass der Angeklagte sein Einkommen (entgegen der erstgerichtlichen Feststellungen) aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht, kommt keine Relevanz zu.
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Auch die aus dem Grund der Z 9 lit b (in der Sache auch lit a) des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht im Recht.
Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge genügt es nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz zu behaupten, vielmehr ist diese methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten. Sie hat sich am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt zu orientieren, diesen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen und auf dieser Basis den Einwand zu entwickeln, dass dem Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0116569).
Die Annahme eines Aussagenotstands nach § 290 Abs 1 StGB setzt voraus, dass der Täter an der erfolgreichen Geltendmachung eines ihm zukommenden Entschlagungsrechts gehindert war (RIS-Justiz RS0096333) und eine falsche Beweisaussage in der Absicht ablegt, von sich oder einem Angehörigen Schade oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden.
Indem der Berufungswerber – unter Aufrechterhaltung der Darstellung der (gegenteilig vom Erstgericht festgestellten) Richtigkeit (!) seiner Angaben - das Vorliegen eines Aussagenotstands (§ 290 Abs 1 StGB) anlässlich seiner Befragung am 26. Juni 2019 für sich reklamiert, bleibt er eine methodisch vertretbare Ableitung der angestrebten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz schuldig.
Da die nach § 288 StGB vorausgesetzte Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften allein auf die Eidesleistung selbst abstellt ( s dazu Konstatierungen auf US 5) und lediglich ein in den Gesetzen überhaupt nicht vorgesehener oder gar verbotener Eid zur Herstellung des Tatbestandes des § 288 Abs 2 StGB ungeeignet wäre (RIS-Justiz RS0065418; Plöchl in Höpfel / Ratz, WK StGB § 288 Rz 34, Rz 45), verschlägt auch die eine nicht erfolgte (neuerliche) Belehrung des Angeklagten über seine Wahrheitspflicht monierende Rechtsrüge. In Ermangelung des Hervorkommens eines unter ein Entschlagungsrecht subsumierbaren Tatsachensubstrats zum (hier ausschließlich relevanten) Tatzeitpunkt, bedurfte es auch keiner diesbezüglichen Feststellungen.
Schließlich erweist sich auch die Strafberufung als nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht angeführte besondere Strafzumessungslage ist zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB in Ermangelung eines Wohlverhaltens seit der Tatbegehung zu I./ (siehe II./) zu entfallen und der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB hinzutritt, zumal die im Jahr 2015 in Liechtenstein ergangene Verurteilung des Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue (ON 66 in ON 21) auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die zu II./ über einen langen Deliktszeitraum begangene Tat (RIS-Justiz RS0125363).
Der vom Berufungswerber für sich reklamierte Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) wurde vom Erstgericht ohnehin durch den auch ziffernmäßig zum Ausdruck gebrachten Abzug eines Viertels der Freiheitsstrafe großzügig berücksichtigt (US 13).
Weitere Milderungsgründe bzw für den Angeklagten sprechende Aspekte vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden, gravierend zu Ungunsten des Angeklagten abgeänderten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen ist die vom Erstgericht angesichts des gegebenen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ohnehin nur mit der Mindeststrafe festgesetzte Sanktion einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich.