Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Juni 2024, GZ **-115, sowie über dessen (implizite) Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Rivo Killer durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. März 2025
I. zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebungder Berufung wird über den Angeklagten – unter Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB – eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Zusatz-Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verhängt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II.
Aus Anlass der Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 StPO gefasste Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ B* vom 27. Juli 2022 nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zweiundzwanzig Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 20 Abs 1, Abs 3 StGB wurde ein Betrag von 70.000 Euro für verfallen erklärt. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 2 StPO dazu verhalten, der C* Handels GmbH 70.000 Euro samt 4 % Zinsen ab 17. Dezember 2021 binnen 14 Tagen zu zahlen; mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Landesgerichts Salzburg zu AZ D* abgesehen und die Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
Danach hat er sich vom 9. September 2021 bis 17. Dezember 2021 in ** in wiederholten Angriffen ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich die ihm als Restaurantleiter des Unternehmens C* Handels GmbH anvertrauten Tageslosungen von insgesamt zumindest 70.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er diese im Tresor seiner Wohnung verbarg, anstatt vereinbarungsgemäß auf das Firmenkonto zur Einzahlung zu bringen.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie (mit Blick auf das Vor-Urteil:) das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit insgesamt drei Vergehen sowie der lange Deliktszeitraum, mildernd hingegen der Umstand, dass das veruntreute Gut großteils (nämlich [US 8:] im Ausmaß von 58.547,87 Euro) sichergestellt wurde, gewertet.
Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2025, GZ 12 Os 137/24z-4, war vorliegend über die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzlich bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) in eventu eine teilbedingte Geldstrafe (§ 43a Abs 1 StGB) sowie eine gänzliche Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebende Berufung des Angeklagten zu entscheiden.
Der Berufung kommt teils Berechtigung zu.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen des § 32 StGB tritt die Tatbegehung während offener Probezeit wie auch des zu AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt bereits anhängigen Strafverfahrens aggravierend hinzu.
Demgegenüber gelingt es dem Angeklagten nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen. Denn Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) setzt - anders als hier - nicht nur voraus, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Fallaktuell weist der Angeklagte aber nicht nur eine einschlägige Vorstrafe auf, sondern erstreckt sich die gegenständliche Tat auch über einen mehr als dreimonatigen Zeitraum, in welchem er wiederholt (erfolglos) zur Herausgabe der Gelder aufgefordert wurde (US 7).
Berechtigt § 31 StGB nicht zur Korrektur der im Vor-Urteil wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter nach §§ 159 Abs 1, Abs 4 Z 1 und Abs 5 Z 4, 161 Abs 1 StGB und §§ 159 Abs 2 und Abs 5 Z 4, 161 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 StGB (Schaden von 70.000 Euro) verhängten Strafe, nämlich einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 10 Euro und einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen siebenmonatigen Freiheitsstrafe ( Ratzin WK² StGB § 31 Rz 17), erweist sich bei einem hier anzuwendenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren die mit knapp 61 % des hier möglichen Strafausmaßes ausgesprochene Zusatzsanktion doch überhöht. Unter weiterer Berücksichtigung, dass das Handlungs- und Erfolgsunrecht im Vergleich zu jenem der Vorstrafe und des Vor-Urteils zurücktritt, die gegenständliche Tat schon drei Jahre zurückliegt und im Vor-Urteil bereits eine unmittelbar fühlbare Geldstrafe verhängt wurde, geht das Berufungsgericht zudem davon aus, dass in spezialpräventiver Hinsicht eine in Schwebe über den Angeklagten gehaltene Sanktion gerade noch eine ausreichend nachhaltige Erinnerungswirkung erzielen ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 43 Rz 26) und ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten wird. Damit ist auch der Generalprävention Genüge getan.
Die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB scheitert mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe nach dem FinStrG indes an spezialprohibitiven Erwägungen.
Letztlich ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht im Recht. Denn der Zuspruch eines (auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen DDr. E* in ON 42, ON 60, ON 77, ON 89 und ON 100 gegründeten [US 22] und im Zweifel zugunsten des Angeklagten reduzierten [US 32]) Schadenersatzbetrags von 70.000 Euro findet Deckung im Schuldspruch.
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den – letztlich ersatzlosen - Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach §494a StPO ( Jerabek/Ropper in WK-StPO §498 Rz 6 und 8; RIS-Justiz RS0101886). Denn der zu AZ D* des Landesgerichts Salzburg bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe wurde – nach irrtümlicher Abstreifung des Aktes - zwischenzeitig endgültig nachgesehen.
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