JudikaturOGH

12Os137/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
29. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Juni 2024, GZ 48 Hv 97/22k115, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er sich vom 9. September 2021 bis 17. Dezember 2021 in B* in wiederholten Angriffen ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich die ihm als Restaurantleiter des Unternehmens P* GmbH anvertrauten Tageslosungen von insgesamt zumindest 70.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er diese im Tresor seiner Wohnung verbarg, anstatt diese vereinbarungsgemäß auf das Firmenkonto zur Einzahlung zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

[3]Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[4] Die Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) gesteht selbst zu, dass Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Hingegen wird dieser Nichtigkeitsgrund (wie hier) mit dem Vorwurf, eine bestimmte Feststellung stehe im Widerspruch zum Akteninhalt, der Sache nach nicht eingewendet (vgl zum Ganzen RISJustiz RS0099431).

[5] Ebenso wenig trifft die (unter einem erstattete) Behauptung zu, das Erstgericht habe die Angaben des Angeklagten und eines Bankangestellten unberücksichtigt gelassen (der Sache Z 5 zweiter Fall), wonach der Angeklagte das Geld in seinem Tresor deshalb verwahrt habe, weil er nur maximal 14.900 oder 15.000 Euro bei der Bank einzahlen hätte können. Denn die Tatrichter haben diese Beweisergebnisse ohnedies erörtert, jedoch mit dem Hinweis verworfen, dass bei entsprechendem Mittelherkunftsnachweis höhere Einzahlungen ohne weiteres möglich gewesen wären (US 20 f).

[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt ihre Argumentation zur Mängelrüge, ohne jedoch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu wecken.

[7]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[8]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.