JudikaturOLG Wien

9Rs8/25z – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache des Klägers A*, geb **, **, vertreten durch Nagler Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die Beklagte Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7.8.2024, **-23, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat seine Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 14.12.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 29.06.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels dauerhafter Berufsunfähigkeit ab und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Mit der dagegen gerichteten Klage begehrte der Kläger neuerlich die Gewährung der abgelehnten Pensionsleistung im gesetzlichen Ausmaß. Aufgrund mehrerer näher dargestellter Erkrankungen sei er nicht mehr in der Lage, seine in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Support bei der B* AG weiterhin auszuüben.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung im Wesentlichen unter Wiederholung der bereits im Bescheid vertretenen Rechtsansicht, es liege keine Berufsunfähigkeit vor.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und stellte inhaltlich den außer Kraft getretenen Bescheid wieder her. Es traf folgende Feststellungen:

Der am ** geborene Kläger absolvierte die Volksschule und die Hauptschule. Er besuchte eine HTL sowie eine Kindergartenschule, wobei er hierbei keine Abschlüsse vorweisen kann. Seit 26.08.2002 ist der Kläger für das Unternehmen B* Aktiengesellschaft als Angestellter als Disponent bzw Mitarbeiter im Support der technischen Serviceline tätig, bis 30.11.2020 mittels eines Personalleasingunternehmens, seit 01.12.2020 mittels einer unmittelbaren Anstellung bei der B* Aktiengesellschaft. Seit 23.05.2021 ist der Kläger im Krankenstand.

Der Kläger weist insgesamt 286 Versicherungsmonate auf, hiervon sind 239 Monate Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit, 33 Monate Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Teilversicherung (APG), und 14 Monate Ersatzzeit. Aus dem Zeitraum 01.07.2008 bis 01.07.2023 ergeben sich insgesamt 155 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit. Zwischen 01.06.2021 bis 29.02.2024 erwarb der Kläger keine weiteren Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit.

Aufgrund von medizinischen Einschränkungen aus dem Bereich der Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie und der inneren Medizin sind dem Kläger seit der Antragstellung am 29.06.2023 nur mehr leichte Tätigkeiten möglich, mittelschwere und schwere Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Der Kläger kann im Sitzen ständig arbeiten. Es sind ihm auch Arbeiten im Stehen und Gehen möglich, wobei Dauerstehen und Dauergehen ausgeschlossen sind. Arbeiten über Kopf sind nicht möglich. Arbeiten in gebückter/gebeugter Haltung oder Zwangshaltung, daher längeres Verharren in endlagiger Rotation der Wirbelsäule, sind dem Kläger drittelzeitig diskontinuierlich möglich, jedoch max. 20 Min. ununterbrochen. Ausgeschlossen sind weiters Arbeit bei Nässe und Kälte, Arbeit bei Hitze und Arbeit an höhenexponierten Stellen. Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sind ihm drittelzeitig möglich. Unterweisbarkeit ist gegeben für Arbeiten mit durchschnittlichem psychischen und mittlerem geistigen Anforderungsprofil. Arbeiten mit häufigem Stiegensteigen sind nicht möglich. Feinstmotorische Tätigkeiten sind beidseits nicht möglich. Arbeiten an gefährdenden Maschinen sind nicht möglich. Weitere Einschränkungen bestehen nicht, insbesondere sind dem Kläger Bildschirmarbeiten und Tastaturarbeiten ständig möglich. Arbeitspausen sind im üblichen Ausmaß möglich, der übliche Anmarschweg ebenso. Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar. Eine absehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht zu erwarten. Mengenleistungen sind möglich. Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Team- und Kommunikationsfähigkeit sind erhalten. Es besteht keine gegenseitige Leidenspotenzierung.

Die Tätigkeit als Disponent bedeutet, entsprechend dem Wortlaut „Disponieren“, etwas im Voraus zu planen und zu kalkulieren. DisponentInnen sind für die optimale Koordination von internen und externen Waren- und Güterströmen eines Unternehmens verantwortlich. Dabei sind sie die Schnittstelle zwischen den logistischen Bereichen Beschaffung, Produktion, Distribution und Informationsmanagement. Sie können in verschiedenen Sparten zum Einsatz kommen. Im Bereich Lager und Vertrieb sind DisponentInnen für die Warenannahme und fachgerechte Lagerung verantwortlich. Sie organisieren die zeit- und bedarfsgerechte Versorgung der einzelnen Unternehmensbereiche mit entsprechenden Materialien und koordinieren dazu die innerbetriebliche Verteilung der Waren. Im Bereich Transport und Vertrieb planen und steuern sie die Beladung, Auslieferungszeiten sowie die Transportmittel und -wege. Hierbei müssen sie auf die Einhaltung der jeweiligen Zollbestimmungen achten. DisponentInnen im Bereich Personaldienstleistung arbeiten in der Personalabteilung und bilden eine Schnittstellenfunktion zwischen Fertigung, Kundenbetrieb und Personal. Sie koordinieren die Einsätze des Personals und stellen Teams zusammen, z.B. TechnikerInnen für Reparatur- und Servicearbeiten. Zudem wirken sie bei der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen mit. Typische Tätigkeiten sind z.B. Aufträge prüfen, Bestellungen durchführen, Personal einteilen, Beladungs- und Auslieferungspläne erstellen, Lieferaufträge dokumentieren, Liefer- und Zollpapiere vorbereiten, Fahreraufzeichnungen kontrollieren und Betriebs- und Personalbücher führen. Disponenten bzw Mitarbeiter im Support der technischen Serviceline sind wertigkeitsmäßig in die Verwendungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der B* Aktiengesellschaft einzustufen.

Die Tätigkeiten als Disponent bzw Mitarbeiter im Support der technischen Serviceline sind rein fachbezogen leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten im Dauerstehen und Dauergehen, weit weniger als drittelzeitig diskontinuierlich, sowie weit weniger als 20 Minuten ununterbrochen mit Arbeiten in gebückter/gebeugter Haltung oder Zwangshaltung, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeiten bei Nässe und Kälte, ohne Arbeiten bei Hitze, ohne Arbeiten mit häufigem Stufensteigen, ohne Arbeiten an höhenexponierten Stellen, ohne Arbeiten an gefährdenden Maschinen und exponierten Stellen, ohne Arbeiten mit Feinstmanipulation beidseits, mit Arbeiten mit durchschnittlichem geistigen Anforderungsprofil mit durchschnittlicher psychischer Belastung, mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis halbzeitig überdurchschnittlichem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und –pausen.

Aufgrund dessen ist dem Kläger die Tätigkeit als Disponent bzw. Mitarbeiter im Support der technischen Serviceline nicht weiter zumutbar, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei überschritten wird.

Dem Kläger wäre jedoch eine Tätigkeit als Angestellter im Call-Center (Help Desk) oder im First- oder Second-Level-Support möglich, das medizinische Leistungskalkül wird dabei nicht überschritten. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die unter die Verwendungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der B* Aktiengesellschaft einzureihen sind.

Der First-Level-Support (auch User Help Desk oder UHD) ist erste Anlaufstelle für alle eingehenden Unterstützungsfragen. Der Mitarbeiter ist für deren vollständige Erfassung inklusive aller erforderlichen Zusatzinformationen zuständig und bearbeitet sie nach seinem Kenntnisstand weitestgehend selbstständig. Ziel ist die Selektion der Probleme und das schnelle Lösen einer möglichst großen Anzahl von Problemen, was durch Zuhilfenahme von Wissensdatenbanken ermöglicht werden kann. Unterstützung erhält der First-Level-Support durch den Second-Level-Support. Der Second-Level-Support unterstützt den First-Level-Support, sowohl durch Weiterbildung am Arbeitsplatz (training-on-the-job) als auch durch Übernahme komplexerer Anfragen. Neu erarbeitete Lösungen werden in Wissensdatenbanken eingepflegt, um das Wissen für den First-Level-Support nutzbar zu machen. Übersteigt die Komplexität einer Anfrage das Know-How oder die technischen Möglichkeiten des Second-Level-Supports, so wird diese an den Third-Level-Support weitergeleitet („eskaliert“). Auch Tickets, deren Lösung einen Eingriff in die Programmlogik oder in Daten der Datenbank erfordern, werden an den Third-Level-Support weitergeleitet.

Die Tätigkeiten als Angestellter im Call-Center (Help Desk) oder First- oder Second-Level-Support stellen sich rein fachbezogen als leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten im Dauerstehen und Dauergehen, weit weniger als drittelzeitig diskontinuierlich, sowie weit weniger als 20 Minuten ununterbrochen mit Arbeiten in gebückter/gebeugter Haltung oder Zwangshaltung, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeiten bei Nässe und Kälte, ohne Arbeiten bei Hitze, ohne Arbeiten mit häufigem Stufensteigen, ohne Arbeiten an höhenexponierten Stellen, ohne Arbeiten an gefährdenden Maschinen und exponierten Stellen, ohne Arbeiten mit Feinstmanipulation beidseits, mit Arbeiten mit durchschnittlichem geistigen Anforderungsprofil mit durchschnittlicher psychischer Belastung, mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis drittelzeitig überdurchschnittlichem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und –pausen, dar.

Hinsichtlich sämtlicher genannter Berufe sind Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden.

Rechtlich zitierte das Erstgericht § 273 Abs 1 ASVG und führte aus, das medizinische Leistungskalkül ermögliche es dem Berufsschutz genießenden Kläger zwar nicht mehr, den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf als Disponent bzw Mitarbeiter im Support der technischen Serviceline auszuüben, wohl aber die festgestellte Verweisungstätigkeit als Angestellter im Call-Center (Help Desk) oder im First- oder Second-Level-Support, womit die von der Rechtsprechung geforderte Gleichwertigkeit gegeben sei. Aufgrund dieser Verweisbarkeit sei die Klage abzuweisen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1.1 Als primäre Mangelhaftigkeit rügt der Kläger das Unterbleiben der von ihm beantragten Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Anästhesiologie und Intensivmedizin mit der Zusatzausbildung Schmerztherapie zur Beurteilung seiner chronischen Schmerzen, welche vorwiegend durch orthopädische und neurologische Erkrankungen entstünden. Den beigezogenen Sachverständigen habe diesbezüglich die erforderliche Fachkompetenz gefehlt.

Es ist die Aufgabe der bei der Beweisaufnahme beigezogenen Sachverständigen, auf Grund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet (RS0119439). Sie trifft entsprechend den von ihnen abgelegten Eiden auch die Verpflichtung, ihre Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft zu erstatten. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendigen Untersuchungen unterblieben sind, wenn sie von den Sachverständigen nicht angeregt werden (SV-Slg 52.435 uva). Schließlich haben sie auch (von sich aus) auf eine allfällige Überschreitung ihrer Fachkompetenz hinzuweisen (SV-Slg 44.369). Ein medizinischer Sachverständiger, auch wenn er nicht Facharzt für das Fachgebiet ist, dem die vom Untersuchten berichteten Beschwerden zuzuordnen sind, besitzt jedenfalls so weitgehende medizinische Kenntnisse, dass er beurteilen kann, ob die Abklärung der an sich sachfremden Beschwerden durch ein weiteres Fachgutachten notwendig ist (SV-Slg 59.476).

In diesem Sinn haben sowohl der neurologische als auch der orthopädische Sachverständige die Schmerzzustände des Klägers, deren Ursache auch nach seinen Ausführungen in diesen Fachgebieten liegen, diagnostiziert und bereits in ihren schriftlichen Gutachten bei der Beurteilung des Leistungskalküls berücksichtigt (ON 7, S 2,5,8f; ON 8; ON 10, S 2ff,9; ON 13, S 3). Auch anlässlich der Gutachtenserörterung haben sie ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Schmerzen bereits in ihren Schlussfolgerungen abschließend berücksichtigt wurden und daher kein weiters Gutachten aus dem beantragten Fachgebiet erforderlich sei (ON 22, S 2ff). Mit der substanzlosen gegenteiligen Behauptung des Klägers lässt sich diese fachkundige Beurteilung der Sachverständigen daher nicht widerlegen.

1.2 Weiters vermisst der Kläger seine von ihm beantragte Einvernahme, sowie jener der Zeugen C*, D* und E* zur Entkräftung der eingeholten Gutachten.

Zur Erhebung des Leistungskalküls und des Anforderungsprofils hat das Erstgericht zutreffend mehrere medizinische und einen berufskundlichen Sachverständigen beauftragt. Da ein Sachverständigengutachten nach ständiger Rechtsprechung nicht durch die Aussagen von Parteien oder (selbst sachverständigen) Zeugen entkräftet werden kann (RS0040598; Neumayr in ZellKomm³§ 75 ASGG Rz 8, mwN), hatte das Erstgericht keine Veranlassung zu den beantragten Einvernahmen. Zudem hatte der Kläger gegenüber den Sachverständigen ausreichend Gelegenheit, seinen Gesundheitszustand und auch die Situation bei seinem Arbeitgeber zu schildern. Abgesehen davon wird in diesem Zusammenhang auch nicht konkretisiert, warum der (gemeint wohl: vom Erstgericht [auch] als zumutbar erachtete) Wechsel innerhalb seines langjährigen Arbeitgebers zu einer Überschreitung des Leistungskalküls führen würde, sodass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht ausreichend dargelegt ist. Schließlich hat ihn das Erstgericht ohnedies nicht nur auf eine Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber verwiesen, sondern allgemein auf eine Tätigkeit im Call-Center (Help Desk) oder First- oder Second-Level-Support, wobei solche Arbeitsplätze (gemeint: auch bei anderen Arbeitgebern) in ausreichender Anzahl vorhanden seien. Selbst bei derzeit überkollektivvertraglichem Gehalt ist nicht anzunehmen, dass der Kläger bei einem anderen Arbeitgeber nicht mehr die Lohnhälfte iSd § 273 Abs 1 ASVG (vgl RS0084408) erreichen würde. Auch nähere Feststellungen zu den Arbeitsplatzbedingungen bei seinem derzeitigen Arbeitgeber waren daher nicht erforderlich.

1.3Eine Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes nach § 87 Abs 1 ASGG liegt ebenso nicht vor. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage, welche Anforderungen die zu Punkt 1.2erörterten Verweisungsberufen voraussetzen (vgl RS0043194; RS0084413; RS0043186), hat das Erstgericht zutreffend einen berufskundlichen Sachverständigen beigezogen, der aufgrund seiner Fachkenntnis ein entsprechendes Gutachten erstattete (ON 15,22). Danach reicht für diese Tätigkeit insbesondere ein durchschnittliches geistiges Anforderungsprofil mit durchschnittlicher psychischer Belastung bei ebenso durchschnittlichem bis drittelzeitig überdurchschnittlichem Zeitdruck aus (insb ON 15, S 8). Für das in der Berufung behauptete „ besonders hohe Maß an Konzentration “ findet sich darin kein jedoch Anhaltspunkt. Arbeiten im Sitzen kann der Kläger nach der in die Feststellungen übernommenen Beurteilung der medizinischen Sachverständigen „ständig“, sodass sich auch aus der gegenteiligen Behauptung einer Einschränkung auf 20 min nichts ableiten lässt. Jedenfalls lässt sich auch diese medizinische Beurteilung nicht durch Partei- oder Zeugenaussagen widerlegen (s 1.2 ).

1.4 Auch die Auswirkungen einer allfälligen Osteoporose des Klägers hat der orthopädische Sachverständige ausreichend beurteilt, indem er nachvollziehbar ausgeführt hat, dass diese Erkrankung zu keiner weiteren Einschränkung des Leistungskalküls führen würde (ON 22, S 3). Einer konkreten Befunderhebung, ob diese Erkrankung tatsächlich vorlag, bedurfte es daher mangels Relevanz für das Verfahrensergebnis nicht.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens.

2. Unter der Überschrift „ Sekundärer Feststellungsmangel “ wiederholt der Kläger im Ergebnis sein bereits zu Punkt 1.4behandeltes Vorbringen, wonach seine Osteoporose festgestellt werde hätte müssen, um daraus auf seine Berufsunfähigkeit zu schließen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten ausschließlich auf die Feststellung des Leistungskalküls und nicht auf die zugrunde liegenden Diagnosen an. Die von den Sachverständigen erhobenen Diagnosen bilden daher nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet (RS0084399). Da die Feststellung der Diagnosen somit nicht erforderlich ist (RS0084399 [T10]), kommt ihnen nur indirekt insofern Bedeutung zu, als sie die Grundlage für die sachverständigen Schlussfolgerungen darstellen.

Wie bereits erörtert wurde, hätte die begehrte Diagnose nach der Beurteilung des orthopädischen Sachverständigen keine Auswirkungen auf das Leistungskalkül (s 1.4 ). Der begehrten Feststellung fehlt daher die Entscheidungsrelevanz.

Weitere Ausführungen enthält die Rechtsrüge nicht, sodass im Übrigen auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).

Ein Kostenzuspruch aus Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in§ 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.