Wird im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines in erster Instanz beantragten berufskundlichen Gutachtens die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, wird inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) eine Rechtsrüge ausgeführt (10 Ob S 340/90).
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