4R159/24t – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und die Kommerzialrätin Schmidt in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, wider die beklagte Partei B* e.U. , FN **, **, vertreten durch die Dr. Martin Schober Rechtsanwalts GmbH in Wiener Neustadt, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei C* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Marcus Blumencron, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 89.150,49 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26.6.2024, **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.860,52 (darin EUR 643,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beauftragte den Beklagten mit Alleinvermittlungsauftrag vom 5.11.2022 mit dem Verkauf seiner Eigentumswohnung an der Adresse **, samt zugehörigem Stellplatz.
Der Beklagte war bei der Vermittlung als Doppelmakler tätig. Der Nebenintervenient, der zum Zeitpunkt des Verkaufs der Wohnung des Klägers Mitarbeiter des Beklagten war, war mit dem Verkauf der Immobilie betraut. Der Nebenintervenient und der Kläger waren zum Zeitpunkt der Beauftragung befreundet.
Die Berechnung der beim Verkauf der Wohnung anfallenden Immobilienertragsteuer durch den Nebenintervenienten war unrichtig.
Der Beklagte stellte dem Kläger 1% des Kaufpreises (insgesamt EUR 5.160,-) in Rechnung. Der Kläger zahlte die Provision nicht.
Der Kläger begehrt nunmehr die Zahlung von EUR 89.150,49 samt Nebengebühren und brachte dazu – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – zusammengefasst vor, ein Anbot von EUR 430.000,- mit der Bedingung angenommen zu haben, dass die Berechnung der Immobilienertragsteuer mit seiner steuerlichen Beratung abgeklärt werden solle, um die Höhe des übrig bleibenden Kaufpreises zu prüfen. Am 6.6.2023 habe der Nebenintervenient eine handschriftliche Berechnung der Immobilienertragsteuer übermittelt. Dem Kläger sei bestätigt worden, dass nach Abzug der berechneten Immobilienertragsteuer und der vereinbarten Provision ein Kaufpreis von EUR 353.746,- verbleiben würde. Der Kläger sei aufgrund der zuvor kommunizierten Bedingung davon ausgegangen, dass die Berechnung von seiner steuerlichen Beratung erfolgt und richtig sei. Die Immobilienertragsteuer sei jedoch höher gewesen und habe EUR 89.150,49 betragen, sodass unter Berücksichtigung der Provision lediglich ein Kaufpreis von EUR 335.689,51 verblieben sei. Grundlage des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs sei nicht nur die unrichtige steuerliche Beratung, sondern die Täuschung des Klägers darüber, dass es bei der an ihn übermittelten Berechnung der Immobilienertragsteuer um eine Berechnung seiner steuerlichen Rechtsvertretung gehandelt habe. Eine Aufklärung, dass es sich um eine indikative Berechnung handle, deren Richtigkeit keinesfalls zugesichert werden könne, habe nicht stattgefunden. Damit liege ein Verstoß gegen die vertraglichen Aufklärungs- bzw Sorgfaltspflichten vor. Der Kläger hätte dem Kaufpreisangebot unter diesen Bedingungen nicht zugestimmt. Ein höheres Anbot wäre von der Käuferin nicht gelegt worden. Der Kläger hätte ohne ein Anbot über den von ihm zumindest gewollten Kaufpreis von EUR 353.746,- die Wohnung nicht verkauft. Damit sei ihm durch die unrichtige Beratung und die fehlende Aufklärung durch den Beklagten die gesamte Immobilienertragsteuer als Schaden entstanden. Es liege eine wissentlich unrichtige Auskunft vor, da der Nebenintervenient bei der Berechnung die AfA nicht berücksichtigt habe. Selbst für den Fall, dass man annehme, dass die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht erfolgt sei, sei nach ständiger Rechtsprechung für eine wissentlich unrichtige Auskunft einzustehen.
Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – vor, Vertragsinhalt sei ausschließlich die Vermittlung der Wohnung gewesen. Der Beklagte habe mit dem Alleinvermittlungsvertrag nicht die Beratung des Klägers in steuerlichen Angelegenheiten oder die Einholung bzw Beauftragung von Auskünften bei Steuerberatern übernommen. Solche Leistungen würden von Immobilienmaklern üblicherweise auch nicht übernommen werden. Der Kläger habe das Angebot der Interessentin über EUR 430.000,- annehmen wollen, jedoch seinen Steuerberater wegen der Höhe der Immobilienertragsteuer nicht erreichen können. Der Nebenintervenient habe ihm zugesagt, dass er ebenfalls versuchen werde, den Steuerberater des Klägers zu kontaktieren. Da beide den Steuerberater bis zum Ablauf der von der Kaufinteressentin gesetzten Frist nicht hätten erreichen können, habe der Nebenintervenient die Berechnung handschriftlich durchgeführt und dem Kläger übermittelt. Eine endgültige Berechnung der Immobilienertragsteuer sei nicht möglich gewesen, da der Nebenintervenient vom Kläger keine Information über die AfA erhalten habe. Der Nebenintervenient habe keine Garantie dafür übernommen, dass dem Kläger nach Abzug der Immobilienertragsteuer ein bestimmter Betrag des Kaufpreises verbleibe. Er habe nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung des Beklagten, sondern im Auftrag seines Freundes die Steuerberechnung vorgenommen. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, da die Immobilienertragsteuer auch ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses fällig geworden wäre. Den Kläger treffe zumindest ein Mitverschulden. Die Maklerprovision von EUR 5.160,- werde als Gegenforderung eingewendet.
Der Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei wendete – soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, er sei mit dem Kläger befreundet gewesen, weshalb er auch weit über den Auftrag hinausgehende Leistungen erbracht habe. Der Nebenintervenient habe dem Kläger aufgrund dessen dringenden Ersuchens am letzten Tag der Angebotsfrist aus dem Gedächtnis eine ungefähre handschriftliche Berechnung der Steuerlast geschickt, sei aber davon ausgegangen, dass sich der Kläger bereits mit seinem Steuerberater auseinandergesetzt habe. Die Berechnung sei auf freundschaftlicher Basis und unentgeltlich für den Kläger gemacht worden. Der Kläger habe dem Nebenintervenienten nicht mitgeteilt, dass er zwischen 2007 und 2023 die AfA geltend gemacht habe. Der Kläger habe die Wohnung jedenfalls verkaufen wollen, weshalb sich der geltend gemachte Schaden an Immobilienertragsteuer rein rechnerisch nur auf den Betrag beziehen könne, der der Differenz zwischen dem Wunschbetrag des Klägers und dem tatsächlichen Verkaufspreis entspreche. Das Klagebegehren sei daher unschlüssig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Über den eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 7 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, dem zwischen den Parteien geschlossenen Alleinvermittlungsvertrag sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beklagte auch zur Berechnung der Immobilienertragsteuer verpflichtet habe. Vertragsinhalt sei ausschließlich die Verkaufsvermittlung der Wohnung des Klägers gewesen. Die Berechnung einer Steuer sei im Allgemeinen eine selbstständige Leistung, die Steuerberater entgeltlich übernehmen würden. Der Nebenintervenient habe aufgrund der freundschaftlichen Verbindung zum Kläger diverse Tätigkeiten für ihn durchgeführt, die mit dem Verkauf in Zusammenhang gestanden, jedoch nicht vom zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag umfasst gewesen seien. Das an den Nebenintervenienten gerichtete Ersuchen des Klägers, ihm die Höhe der Immobilienertragsteuer nach Rücksprache mit seinem Steuerberater bekanntzugeben, sei als ausdrückliches Verlangen zu werten, weshalb das damit verbundene Verhalten des Nebenintervenienten nach der Rechtsprechung aus dem Haftungsbereich des Beklagten als Leistungsschuldner ausscheide. Die Berechnung der Steuer sei keine Konkretisierung der geschuldeten Vermittlungsleistung, sondern eine inhaltlich umfängliche Erweiterung gewesen. Es liege somit kein vertraglicher Zusammenhang zwischen der vom Beklagten geschuldeten Leistung und der falschen Berechnung der Immobilienertragsteuer durch den Nebenintervenienten vor. Eine Verletzung von Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten durch den Beklagten scheide ebenfalls aus. Aufgrund der fehlenden Zurechenbarkeit der Handlungen des Nebenintervenienten zum Beklagten sei auch die Anspruchsgrundlage des § 1300 Satz 2 ABGB zu verneinen. Auf einen beim Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz habe sich der Kläger im Übrigen nicht berufen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge :
1.1. Der Berufungswerber bekämpft die Feststellung:
„Der Kläger teilte dem Nebenintervenienten bei diesem Gespräch [gemeint am 5.6.2023] mit, dass der Nebenintervenient vor der Übermittlung der Annahme des Anbots an die Käuferin die Höhe der Immobilienertragsteuer mit der D* GmbH abklären sollte.“
und begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger teilte im Rahmen des Gesprächs am 5.6.2023 mit, dass er vor Annahme des Anbots die Höhe der Immobilienertragsteuer abklären möchte. Er fragte den Nebenintervenient deshalb, ob er selbst die Abklärung vornehmen soll. Der Nebeninvervenient verneinte dies und gab an, die eigenständig Abklärung vorzunehmen.“
Der Berufungswerber moniert, dass sich die bekämpfte Feststellung – entgegen den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts - nicht mit den Aussagen des Klägers und der Zeugin E* in Einklang bringen lasse. Diese hätten vielmehr bestätigt, dass der Nebenintervenient die Abklärung von sich aus angeboten und bestätigt habe.
Dem ist zu entgegnen, dass aus den Angaben des Klägers und der Zeugin E* nicht zwingend abzuleiten ist, dass der Nebenintervenient die steuerliche Abklärung von sich aus angeboten hätte. Vielmehr lässt sich der Aussage des Klägers ( “Ich habe ihn dann dezidiert gefragt, ob ich das mit dem Steuerberater abklären soll oder ob er das macht […]“ , ON 11.5, Seite 3) entnehmen, dass die Initiative hierfür vom Kläger ausging. Dass der Nebenintervenient in der Folge zugesichert habe, dass er sich darum kümmern werde, führt nicht zwangsläufig zur Annahme, dass dem kein Ersuchen des Klägers zugrunde gelegen wäre. Ebenso verhält es sich mit der Angabe der Zeugin E* (ON 11.5, Seite 8), die bestätigte, dass der Abklärung durch den Nebenintervenienten eine entsprechende Frage des Klägers vorangegangen sei. Dass der Nebenintervenient diese Tätigkeit von sich aus angeboten hätte, lässt sich somit nicht erkennen.
Selbst wenn die im Protokoll festgehaltenen Angaben des Klägers und der Zeugin E* in diesem Zusammenhang nicht eindeutig sein und verschiedene Interpretationsmöglichkeiten offen lassen sollten, ist für den Berufungswerber nichts gewonnen. Der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können. Dies gelingt dem Berufungswerber im vorliegenden Fall nicht, zumal er nicht aufzeigt, dass die angefochtene Feststellung unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig ist.
1.2. Weiters bekämpft der Berufungswerber die Feststellung:
„Der Kläger und der Nebenintervenient besprachen mehrmals die Berechnung der beim Verkauf anfallenden Immobilienertragsteuer. Der Nebenintervenient sagte dem Kläger zu, dass er die D* GmbH, die den Kläger ständig in seinen steuerlichen Angelegenheiten vertritt, wegen der Berechnung der Immobilienertragsteuer kontaktieren werde. Der Nebenintervenient erreichte den Steuerberater des Klägers aber nicht und teilte dies dem Kläger mit. Der Kläger und der Nebenintervenient besprachen, dass die Berechnung der Immobilienertragsteuer aus freundschaftlichen Gründen vom Nebenintervenienten durchgeführt wird. Üblicherweise verweist der Nebenintervenient Kunden bei solchen Fragen ausschließlich an ihre Steuerberater.“
und begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger und der Nebenintervenient besprachen die Berechnung der beim Verkauf anfallenden Immobilienertragsteuer. Der Nebenintervenient sagte dem Gegner [Kläger] zu, dass er die D* GmbH, die den Kläger ständig in seinen steuerlichen Angelegenheiten vertritt, wegen der Berechnung der Immobilienertragsteuer kontaktieren werde. Der Nebenintervenient erreichte den Steuerberater des Klägers aber nicht, wobei er diesen Umstand dem Kläger nicht mitteilte. Der Nebenintervenient übermittelte dem Kläger eine Berechnung der Immobilienertragsteuer ohne Information darüber, dass es sich dabei um eine eigene Berechnung handelt. Der Kläger ging daher berechtigterweise davon aus, dass es sich dabei um die Berechnung seiner Steuerberatung handelt.“
Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]).
Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge nicht gerecht. Zunächst führt der Berufungswerber nicht aus, weshalb die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sei, zumal er lediglich auf einen scheinbaren Widerspruch verweist, wonach das Erstgericht von den Schilderungen des Nebenintervenienten nicht überzeugt gewesen sei, diese allerdings der bekämpften Feststellung zugrunde gelegt habe.
Dabei übersieht der Berufungswerber, dass das Erstgericht die Angaben des Nebenintervenienten differenziert würdigte: Obwohl es seinen Ausführungen zur nicht bedingungslosen Annahmebereitschaft des Klägers keinen Glauben schenkte, erachtete es den Nebenintervenienten im Übrigen „nicht unglaubwürdig“ (ON 13, Seite 9) und hielt etwa seine Angaben zur üblichen Vorgangsweise im Zusammenhang mit steuerlichen Berechnungen für nachvollziehbar und glaubhaft (ON 13, Seite 10). Der Umstand allein, dass das Erstgericht nicht von sämtlichen Aussagen des Nebenintervenienten überzeugt war und seinen Ausführungen nur in Teilbereichen folgte, erweckt keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung. Aus welchem Grund dem Nebenintervenienten (auch) in Bezug auf die bekämpfte Feststellung jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsste, ist nicht erkennbar und wird auch vom Berufungswerber nicht ausgeführt.
Darüber hinaus legt der Berufungswerber nicht dar, auf welchen Beweisergebnissen die begehrte Ersatzfeststellung beruhen sollte. Selbst wenn man die von ihm vermisste Begründung des Erstgerichts, weshalb den Ausführungen des Klägers in diesem Punkt nicht gefolgt worden sei, dahingehend verstehen möchte, dass er die Ersatzfeststellung auf seine Parteienaussage stützen wollte, lässt er außer Betracht, dass dem Erstgericht (auch) die Angaben des Klägers nicht zur Gänze glaubhaft erschienen. So hielt es seine Aussagen wenig lebensnah und überzeugend, wonach er angenommen habe, dass die Kontaktaufnahme mit seinem Steuerberater vom Vermittlungsvertrag umfasst gewesen sei (ON 13, Seite 10). Da der Berufungswerber nicht darlegt, weshalb diesbezüglich seinen Angaben zu folgen gewesen wäre, ist die Beweisrüge auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2. Zur Rechtsrüge :
2.1. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittel-ausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb darauf verwiesen wird (§ 500a ZPO).
Ergänzend ist der Berufung zu entgegnen:
2.2. Bereits das Erstgericht führte zutreffend aus, dass es für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (RS0028425). Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsherr nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt (RS0028499; vgl auch RS0121745).
Voraussetzung für die Haftung ist daher, dass der Gehilfe „in Erfüllung“ und nicht bloß „gelegentlich der Erfüllung“ gehandelt hat (RS0028582 [T2]). Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt (RS0028582 [T5]). Demgegenüber haftet der Schuldner nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt (RS0028582 [T7]). Zusammengefasst haftet der Geschäftsherr nur für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen, das heißt für Schäden durch die Erfüllung, und zwar bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht (RS0028582 [T8]).
2.3. Der Berufungswerber möchte einen solchen inneren Zusammenhang darin erkennen, dass das Interesse eines Verkäufers an der Kenntnis über die Höhe der Immobilienertragsteuer im Zuge von Verkaufshandlungen immanent sei, da sich der Kaufpreis um die abzuführende Immobilienertragsteuer reduziere. Dabei lässt er allerdings außer Betracht, dass der Beklagte nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nur die Vermittlung der zum Verkauf stehenden Wohnung schuldete. Für eine erfolgreiche Vermittlung ist allerdings – wenn wie hier nichts anderes vereinbart wurde - lediglich die Zusammenführung potentieller Kaufvertragsparteien im Wege der Übereinstimmung des von einem Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreises mit den Preisvorstellungen des Verkäufers entscheidend. Die Berücksichtigung allfälliger den Verkäufer treffender Kosten, etwa für Steuern, Provisionen oder auch beabsichtigte Renovierungsmaßnahmen, müsste in diesem Zusammenhang gesondert vereinbart worden sein.
Dass die Ermittlung eines dem Verkäufer verbleibenden „Reinerlöses“ vom Vertragsinhalt umfasst gewesen wäre, ergibt sich im vorliegenden Fall aber weder aus den Feststellungen noch aus dem unstrittigen Inhalt des Alleinvermittlungsauftrags (./1), der etwa betreffend die Provisionsvereinbarung nur auf den Kaufpreis (ohne allfällige Abzüge) Bezug nimmt. Zudem stellt auch der Berufungswerber nicht in Abrede, dass die Durchführung steuerlicher Berechnungen durch den Nebenintervenienten über den Vertragsinhalt hinausging.
Nach den Feststellungen handelte es sich bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer durch den Nebenintervenienten vielmehr um eine Tätigkeit, die dieser – über die den Beklagten treffende Vertragspflichten hinausgehend - aus freundschaftlichen Gründen und insoweit eigenständig für den Kläger unternahm. Demnach ist von keiner Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten auszugehen. Entscheidend ist nämlich, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat (RS0028425 [T7]).
2.4. Aus diesem Grund ist für den Berufungswerber auch aus der Entscheidung 1 Ob 711/89 nichts gewonnen, da der dortige Gehilfe bei der gefälligkeitshalber erfolgten Überschreitung seines Aufgabenbereiches im Rahmen der Verfolgung von Interessen seines Geschäftsherrn blieb. Der Geschäftsherr haftet aber nicht, wenn der Gehilfe – wie hier - einen Rat in einem Bereich erteilt, der durch den Vertrag zwischen Geschädigtem und Geschäftsherr nicht gedeckt ist (RS0028499 [T5]). Gegenständlich fiel das vom Vertrag zwischen den Parteien losgelöste Verhalten des Nebenintervenienten vielmehr aus dem allgemeinen Umkreis seines Aufgabenbereiches heraus. Da der Schaden somit bloß gelegentlich der Erfüllung verursacht wurde, kommt eine Zurechnung als Erfüllungsgehilfe nicht in Betracht.
2.5. Selbst wenn man aus der Feststellung, dass die Weiterleitung der Annahme nur dann erfolgen sollte, wenn der Kläger die Höhe des ihm verbleibenden Kaufpreises kannte und damit einverstanden war (ON 13, Seite 8) einen inneren Zusammenhang mit dem Alleinvermittlungsauftrag ableiten würde, bleibt für eine Haftung des Beklagten nach der Rechtsprechung kein Raum: Übernimmt der Gehilfe eine, wenn auch im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung stehende, aber doch im Wirtschaftsleben allgemein als selbstständige Leistung gewertete und auch regelmäßig als solche entgoltene Leistung auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers, scheidet das damit verbundene Verhalten des Gehilfen jedenfalls dann aus dem Haftungsbereich des Leistungsschuldners aus, wenn die vom Gläubiger begehrte Leistung objektiv nicht bloße Konkretisierung der geschuldeten Leistung, sondern deren umfängliche Erweiterung darstellt. In einem solchen Fall verwirklicht sich im Verhalten des Gehilfen eine unmittelbare Anweisung des Gläubigers, die auch die Zuweisung des Fremdausführungsrisikos an ihn rechtfertigt (RS0028550).
Aus der Feststellung, wonach der Kläger dem Nebenintervenienten bei ihrem Gespräch am 5.6.2023 mitteilte, dass dieser die Höhe der Immobilienertragsteuer mit der Steuerberatung abklären sollte, leitete bereits das Erstgericht zutreffend ein solches ausdrückliches Verlangen des Klägers ab, das eine Leistung betraf, die im Wirtschaftsleben allgemein als selbstständig gewertet und regelmäßig als solche entgolten wird sowie eine umfängliche Erweiterung der geschuldeten Leistung darstellt. Steuerliche Berechnungen werden üblicherweise als selbstständige Leistung und gegen Entgelt von einem Steuerberater vorgenommen und waren – wie bereits oben ausgeführt – im vorliegenden Fall nicht als bloße Konkretisierung, sondern vielmehr als inhaltlich umfängliche Erweiterung der vom Beklagten geschuldeten Leistungen zu werten.
2.6. Mangels Zurechenbarkeit des Nebenintervenienten zum Beklagten ist für den Berufungswerber schließlich auch mit der Argumentation nichts gewonnen, dass eine Aufklärung darüber nicht stattgefunden habe, wonach die Berechnung allenfalls nicht der Richtigkeit entspreche. Demzufolge liegt auch der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision beruht auf § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren im Berufungsverfahren nicht zu lösen.