Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Primus als Vorsitzende, den Richter Mag. Hofmann und der Kommerzialrat Mag. Veyder-Malberg in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , **, **gasse **, vertreten durch Mag. Andreas Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , ** C*, **-Straße **, vertreten durch die Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen EUR 65,99 samt Anhang sowie Feststellung und Leistung (Gesamtstreitwert EUR 19.838,69), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28.01.2021, GZ: **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.849,92 (darin EUR 308,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht auch EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich der Erfassung und Abrechnung von Wärme.
Der Kläger ist seit Herbst 2016 (im Erbweg) Wohnungseigentümer der Top 3 und 24 im ** D* Wien, E*gasse F*.
Die Wärmeversorgung beider Wohnungen erfolgt mittels Fernwärme. Diesbezüglich hat die Eigentümergemeinschaft zunächst im Juli 2007 mit einem Dritten (G* C* GmbH, nunmehr C* H* GmbH) den „Wärmelieferungsvertrag“ (Beilage ./P) abgeschlossen, sodann Ende 2007 mit der Beklagten die „Vereinbarung über die Versorgung des Objekts mit Wärmeenergie […] sowie deren Verrechnung an die Wärmeabnehmer“ (Beilage ./H), im Folgenden: „Gesamtwärmeliefervertrag“; nach dessen Punkt 1. übernimmt die Beklagte als Wärmeabgeber im Sinne des § 2 Z 3 HeizKG die vom Dritten gelieferte Wärmemenge zu denselben Bedingungen und führt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Endverrechnung mit den Wärmeabnehmern […] entsprechend den mit den Wärmeabnehmern geschlossenen Einzelwärmelieferverträgen durch.
Die Wohnung Top 24 war zunächst vermietet und ist seit 1.7.2018 unbewohnt. Der Kläger strebt ein Unterbleiben jeglicher Wärmelieferung für diese Wohnung an und lehnt es ab, mit der Beklagten einen Einzelwärmeliefervertrag abzuschließen. Er zahlte am 15.7.2018 EUR 65,99 unter Vorbehalt der Rückforderung und verweigert weitere Zahlungen.
Der Kläger begehrt nunmehr (1.) die Rückzahlung jener EUR 65,99 samt Zinsen sowie die Feststellung, dass
(2.) die von der Beklagten zuletzt mit Schreiben der I* GmbH vom 02.07.2020 gegen den Kläger erhobene Forderung von EUR 772,70 nicht bestehe;
(3.) zwischen den Streitteilen kein auf die Lieferung von Wärme gerichteter Vertrag bestehe;
(5.) der Beklagten gegen die Eigentümergemeinschaft des Hauses D* C*, E*gasse F*, im Zusammenhang mit der Lieferung von Wärme für die Wohnungen D* C*, E*gasse F* J* und K*, keine Zahlungsansprüche zustehen und dass auch keine Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem Umstand resultierten, dass der Kläger einen allenfalls bestehenden, auf Wärmelieferung gerichteten Vertrag hinsichtlich der Wohnungen D* C*, E*gasse F* J* und/** K*, auflöse;
(6.) zwischen Mietern des Klägers und der Beklagten bestehende, auf Wärmelieferung gerichtete Vertragsverhältnisse nach Beendigung des jeweiligen Mietverhältnisses und Kündigung durch den jeweiligen Mieter nicht mit dem Kläger fortgesetzt würden, sofern dieser keine darauf gerichtete Erklärung abgebe .
Auch sei die Beklagte schuldig, (4.) die allgemeinen Teile der Wärmeversorgungsanlage im Haus D* C*, E*gasse F*, von dem Verbraucherkreislauf in der Wohnung des Klägers, D* C*, E*gasse F*/K*, durch Montage eines Sperrblocks und Plombierung abzutrennen .
Der Kläger brachte vor, die Beklagte konfrontiere ihn ohne Rechtsgrundlage mit Ansprüchen aus Wärmelieferung; insbesondere fehle es zwischen ihm und der Beklagten an einem nach Punkt 5. des Gesamtwärmeliefervertrags abzuschließenden Einzelwärmeliefervertrag.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, (insb zu 1. und 2.) der Kläger schulde die offenen Forderungen auf Grund der von der Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Verträge in Verbindung mit den Bestimmungen des WEG und des HeizKG. Seine Zahlungspflicht beruhe also ohnehin gar nicht auf einem Einzelwärmeliefervertrag oder einem direkten Vertragsverhältnis der Streitteile. Sie habe dem Kläger daher auch keine Veranlassung für seine Begehren zu 3. und 6. gegeben. Für die Begehren zu 4. und 5. fehle eine Rechtsgrundlage; der Kläger habe sich an die Eigentümergemeinschaft zu wenden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sämtliche Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 4 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es im Wesentlichen aus, den Begehren zu 1. und 2. stehe entgegen, dass den Kläger aufgrund des auch ihn bindenden Wärmeversorgungsvertrags (Beilage ./H) die Zahlungspflicht nach den Bestimmungen des WEG und HeizKG treffe. Den Feststellungsbegehren zu 3. und 6. fehle es am Feststellungsinteresse, weil die Beklagte ein (Einzel-)Vertragsverhältnis der Streitteile oder die Fortsetzung eines zunächst mit einem Mieter geschlossenen (Einzel-)Vertrags gar nicht behauptet habe. Das Feststellungsbegehren zu 5. scheitere am aufrechten Vertrag (Beilage ./H), das Leistungsbegehren zu 4. am Fehlen einer Anspruchsgrundlage.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Rechtsrüge :
1. Zahlungspflicht für Wärmeversorgung
Der Berufungswerber führt aus, der Gesamtwärmeliefervertrag habe die Versorgung des Hauses mit Wärmeenergie und deren Verrechnung an die Wärmeabnehmer zum Gegenstand. Dieser Gesamtwärmeliefervertrag sehe vor, dass die Beklagte mit den jeweiligen Nutzern Einzelwärmelieferverträge abschließe. Das Erstgericht habe erkennen müssen, dass zwischen den Streitteilen ein solches Vertragsverhältnisses nicht bestehe und deshalb der Klage stattgeben müssen. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gebe es für die Beklagte nicht. Das Berufungsgericht hat erwogen:
1.1. Dass es an einem für den Kläger verbindlichen Einzelwärmeliefervertrag fehlt, ist ohnehin unstrittig und vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt worden. Die Berufungsargumente dazu, etwa die – durchaus kontroverse - Frage der Kündbarkeit derartiger Einzelwärmelieferverträge nach § 15 KSchG, gehen somit ins Leere.
Richtig ist, dass auch das HeizKG keine taugliche Anspruchsgrundlage bietet. Es regelt nämlich nur die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte, nicht aber deren Tragung durch die einzelnen Nutzer (3 Ob 17/11p). Das HeizKG ist also ein reines Kostenverteilungsinstrument. Der Wärmeabgeber benötigt zusätzlich zivilrechtliche bzw einzelvertragliche Regelungen, um die verteilten Kosten dann auch einfordern zu können (Horvath-Shah in GeKo Wohnrecht II § 1 HeizKG Rz 13, Stand 15.10.2018, rdb.at).
Damit ist für den Kläger aber aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
1.2. Sowohl nach dem 16. Hauptstück des ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen (stRsp, RS0013566; § 32 Abs 1 WEG 2002).
Der – aufrechte - Wärmeliefervertrag (Beilage ./P), der auch die Wohnungen des Klägers umfasst, führt zum Anspruch des Wärmeversorgers (C* H* GmbH) gegen die Eigentümergemeinschaft auf Zahlung des Entgelts für die (gesamte) gelieferte Energie. Demnach lag es (zunächst) an der Eigentümergemeinschaft, ihren daraus resultierenden Aufwandersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümer dem Grunde nach geltend zu machen und diesen Anspruch der Höhe nach unter den Wohnungseigentümern durch Abrechnung nach dem HeizKG zu verteilen.
1.3. Sodann kam es zum - ebenfalls aufrechten - Gesamtwärmeliefervertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Beklagten (Beilage ./H). Damit soll (vgl insb Vertragspunkte 1. und 5.) die Beklagte einerseits die Wärmelieferung des Wärmeversorgers – und auch die Zahlung der Wärmekosten an diesen – anstelle der Eigentümergemeinschaft übernehmen. Andererseits soll nunmehr der Beklagten der Ersatzanspruch zukommen, und zwar dem Grunde nach durch jeweiligen Abschluss von Einzelwärmelieferverträgen mit den jeweiligen Nutzern sowie der Höhe nach (wiederum) durch Verteilung aller Kosten mittels Abrechnung nach dem HeizKG.
1.4. In diesem Gesamtwärmeliefervertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Beklagten ist geregelt, dass die Eigentümergemeinschaft die anteiligen Kosten für „Leerstände“ im Sinne nicht vermieteter Mietwohnungen und noch nicht übergebener Eigentumswohnungen trägt (Vertragspunkt 3.b); sowie dass die Eigentümergemeinschaft – insbesondere durch einen entsprechenden Passus in den Mietverträgen - alle vertraglichen Voraussetzungen zu schaffen hat, um der Beklagten die Vertragserfüllung zu ermöglichen (Vertragspunkt 3.j).
1.5. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 f ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehenzubleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915).
1.6. Der – hier zu beurteilende – Fall, dass einzelne Wohnungseigentümer den Abschluss eines solchen Einzelwärmeliefervertrags verweigern, ist im Gesamtwärmeliefervertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Beklagten zwar nicht explizit geregelt. Nach den dargelegten Regelungen und Auslegungsgrundsätze besteht aber kein Grund, warum redliche Vertragsparteien es der Beklagten auferlegt hätten, jene Kostenanteile endgültig selbst zu tragen, die ihr aus dem Unwillen eines Wohnungseigentümers zum Abschluss eines Einzelwärmeliefervertrags auflaufen. Vielmehr ergibt sich aus dem in Vertragspunkt 3.j) genannten Beispiel („insbesondere“), dass die Eigentümergemeinschaft nicht nur gegenüber Mietern, sondern gleichermaßen auch gegenüber den Wohnungseigentümern selbst vertragliche Vorsorge dafür zu schaffen hatte, um deren Weigerung zum Abschluss eines Einzelwärmeliefervertrags hintanzuhalten. Obliegt es zwar der Beklagten, Einzelwärmelieferverträge abzuschließen, scheitert dies für einzelne Wohnungen aber an der Weigerung eines Wohnungseigentümers selbst (etwa aufgrund unzureichender interner Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander), entspricht es dem Willen redlicher Vertragsparteien, dass auch diesfalls die Eigentümergemeinschaft im Sinne Vertragspunkt 3.b jene anteiligen Kosten zu übernehmen hat.
1.7. Dies führt für die anteiligen Wärmeversorgungskosten der streitgegenständlichen Top 24 dem Grunde nach einerseits zum Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Eigentümergemeinschaft sowie andererseits zum Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen den Kläger auf Zahlung seines - der Höhe nach gemäß dem HeizKG zu ermittelnden – Kostenanteils. Eine unrichtige Berechnung der Höhe nach macht der Berufungswerber gar nicht geltend. Auch hat der Kläger nur ganz generell seine anteilige Zahlungspflicht für Wärmelieferung in Abrede gestellt, also die Aktivlegitimation der Beklagten zur direkten Geltendmachung des Anspruchs der Eigentümergemeinschaft gegen ihn aufgrund der beiden von ihr auch für seine Wohnungen abgeschlossenen Verträge (Wärmelieferungsvertrag mit C* H* GmbH [Beilage ./P] und Gesamtwärmeliefervertrag mit der Beklagten [Beilage ./H]) gar nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen wäre Vertragspunkt 5.c des Gesamtwärmeliefervertrags (Beilage ./H), demzufolge die Beklagte „die Endverrechnung mit den Wärmeabnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt“, gemäß § 914 ABGB auch als Übertragung dieses Anspruchs der Eigentümergemeinschaft gegen den Kläger an die Beklagte auszulegen.
Die vom Kläger vermisste Rechtsgrundlage für die gegen ihn geltend gemachten Wärmeversorgungs-Kostenanteile beruht somit letztlich auf dem (Gesamt-)Wärmeliefervertrag zwischen der Beklagten und der Eigentümergemeinschaft. Das Erstgericht hat die Begehrenspunkte 1. und 2. daher zutreffend abgewiesen. Die Berufung muss insoweit erfolglos bleiben.
2. Feststellungsinteresse
2.1. Der Berufungswerber meint, sein rechtliches Interesses an den begehrten Feststellungen sei schon deshalb objektiv begründet, weil das Erstgericht selbst vom Bestehen eines auf Wärmelieferung gerichteten Vertrags ausgehe.
Allerdings bezog sich die missverständliche Formulierung „Vertrag zwischen den Streitteilen“ (S 11 der Urteilsausfertigung) sowohl nach dem Sinnzusammenhang als auch der dabei wiedergegebenen Beilagenbezeichnung klar auf den Gesamtwärmeliefervertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Beklagten. Dass das Erstgericht einen Einzel wärmeliefervertrag zwischen Kläger und Beklagter hinsichtlich der streitgegenständlichen Top 24 angenommen hätte, kann seinen Rechtsausführungen hingegen keineswegs entnommen werden.
2.2. Der Berufungswerber leitet sein Feststellungsinteresse weiters daraus ab, dass die Beklagte erst im Verfahren den Standpunkt vertrete, es bestehe kein Vertragsverhältnis mit dem Kläger und seine Zahlungspflicht resultiere allein aus dem Vertrag mit der Eigentümergemeinschaft. Allerdings enthalte ihr E-Mail vom 22.8.2018 (Beilage ./6) den Hinweis: „ Eine Kündigung kann nur durch eine hydraulische Abtrennung […] von der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage erfolgen […] Das Verrechnungskonto wird dann entsprechend mit dem Abschlussdatum […] geschlossen und endabgerechnet! “ Demnach sei die Beklagte zumindest im Jahre 2018 offenbar noch vom Vorliegen eines Vertragsverhältnisses mit dem Kläger und dessen Kündigungsmöglichkeit ausgegangen.
2.3. Das Feststellungsinteresse muss noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein. Ob ungeachtet einer vom Beklagten im Lauf des Prozesses zugunsten des Klägers abgegebenen Erklärung der Fortbestand eines rechtlichen Interesses des Letzteren an einer alsbaldigen Feststellung des begehrten Inhalts bejaht werden kann, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls beurteilen (stRsp, RS0039085, RS0039224).
Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht (RS0039215).
2.4. Ob jener E-Mail-Hinweis überhaupt als Berühmung dahin zu verstehen ist, dass zwischen den Streitteilen ein Einzel wärmeliefervertrag bestehe, kann dahingestellt bleiben. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung rund 2 Jahre später, umso mehr im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung, bestand längst kein Anlass mehr für die Befürchtung, die Beklagte leite ihre Forderungen gegen den Kläger aus einem solchen Einzelwärmeliefervertrag ab.
Den Berufungsausführungen zu Begehrenspunkt 6. kann überdies nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nie behauptet hat, dass der vom vormaligen Mieter der Top 24 abgeschlossene Einzelwärmeliefervertrag auf den Kläger übergegangen sei.
Das Erstgericht hat somit auch die Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresses zutreffend abgewiesen.
3. Abtrennung von der Wärmeversorgungsanlage
Zu Begehrenspunkt 4. versucht der Berufungswerber, eine Verpflichtung der Beklagten zur begehrten Absperrmaßnahme aus gewissen Bestimmungen im Gesamt- und in den Einzelwärmelieferverträgen abzuleiten.
Vertragspartei des Gesamtwärmeliefervertrags ist allerdings nicht der Kläger, sondern die Eigentümergemeinschaft; somit könnte auch nur der Eigentümergemeinschaft, nicht aber auch dem Kläger persönlich ein solcher vertraglicher Anspruch zukommen. Einen Einzelwärmeliefervertrag hat der Kläger gerade nicht abgeschlossen, sodass er aus einem solchen auch keinen vertraglichen Anspruch welcher Art immer ableiten kann.
Die Berufung bleibt somit insgesamt ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der Bewertung des Klägers. Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil ausdrückliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Tragung anteiliger Wärmeversorgungskosten bei der vorliegenden Vertragsgestaltung im Falle eines gesamtvertraglich an sich vorgesehenen, von einzelnen Wohnungseigentümern aber verweigerten Abschlusses eines Einzelwärmeliefervertrags fehlt; dies ist eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO.
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