Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte B* C* AG , FN **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 11.265,93 sA und Feststellung (EUR 20.000,00), in eventu Vertragsaufhebung (EUR 20.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Juni 2026, Cg*-44, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen. Im Übrigen wird der Berufung in der Hauptsache nicht Folge gegeben. Der Berufung im Kostenpunkt wird teilweise Folge gegeben und die Kostenentscheidung (Punkt 4. des Ersturteils) dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:
„4. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 8.710,56 (darin EUR 1.167,76 USt und EUR 1.704,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt jeweils insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 21. Dezember 2022 zwei Operating-Leasingverträge über jeweils einen D* E* F* ** auf Basis einer Kalkulationsdauer von 48 Monaten. Die Beklagte trat im Wege der Vertragsübernahme in die zwischen der Klägerin und der B* G* GmbH&Co KG als Händlerbetrieb geschlossenen Kaufverträge ein. Die Fahrzeuge wurden am 21. Dezember 2022 und 26. Jänner 2023 übergeben.
Die Allgemeinen Leasingbedingungen (ALB) der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt:
„1. Allgemeines
[…]
1.4. Vertragslaufzeit/Kündigung:
[…] Die Kalkulationsbasisdauer bestimmt die Vertragsdauer, sofern die Kalkulationsbasisdauer unter 36 Monaten liegt. Andernfalls ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und jede Vertragspartei kann den Vertrag schriftlich kündigen […]. Unabhängig vom Kunden oder B* mitgeteilten Kündigungstermin endet der Vertrag frühestens mit Rückstellung des Leasingobjektes […].
2. Objektverantwortung
2.1. Der Kunde sorgt nach erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs für den einwandfreien, funktions-und verkehrssicheren Zustand. Der Kunde trägt alle mit dem Besitz und Betrieb verbundenen Gefahren, Abgaben und Kosten. […]
2.2. Gewährleistung
B* tritt dem Kunden mit Abschluss dieses Vertrages […] die B* aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten zustehenden und vertraglich nicht eingeschränkten Gewährleistungsrechte ab und der Kunde nimmt diese Abtretung an. […] Ist der Kunde Unternehmer, wird er nach erfolgter Abtretung seine Gewährleistungsansprüche nur gegenüber dem Lieferanten geltend machen. Er ist verpflichtet, diese Ansprüche umgehend und fristgerecht geltend zu machen und wird B* darüber informiert halten.“
[…].“
Punkt 1.1. der Besonderen Bedingungen der Beklagten für Operating Leasing für Unternehmer (OLB) lautet:
„Ist die Kondition „Operating Leasing“ abgeschlossen, kann der Kunde frühestens zum Ende der Kalkulationsbasisdauer kündigen. Eine frühere Vertragsbeendigung bedarf der Zustimmung von B*. […] Die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.“
In den Herstellerangaben (Beilage ./C, S 27) findet sich zum D* E* F* Folgendes: „[…] Der E* F*** kommt mit einer Ladung bis zu 341 Kilometer weit (WLTP-Zyklus), der E* H* F*** legt bis zu 349 Kilometer zurück (WLTP) […].“
In den Übereinstimmungsbescheinigungen für die Fahrzeuge (Beilagen ./D und ./E) sind elektrische Reichweiten von 349 km/innerorts 483 km und von 352 km/innerorts 489 km angegeben.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2025 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Kündigungsabsicht mit und begehrte die Rückabwicklung der Verträge, welche mit Schreiben vom 11. Februar 2025 von der Beklagten abgelehnt wurde.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 erklärte die Klägerin die Kündigung aus wichtigem Grund, weil die Fahrzeuge „nicht die vertraglichen Reichweiten erreichen“, und ersuchte um Bekanntgabe von Ort und Datum zwecks Rückstellung der Fahrzeuge. Eine Antwort auf dieses Schreiben konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Leasingverträge seit 19. Februar 2025 nicht mehr bestehen, in eventu die Aufhebung der Leasingverträge, und Zahlung von EUR 11.265,93 sA an zu viel bezahltem Leasingentgelt und Minderkilometervergütung. Nach den im Rahmen der Vertragsabschlüsse erteilten Informationen und Zusagen sollten die Fahrzeuge jeweils eine Reichweite von ca. 350 km haben. Tatsächlich würden diese eine Reichweite im Sommer von ca. 250 km und im Winter von ca. 150 km erzielen. Die Beklagte habe ihr nicht den vertraglich bedungenen Gebrauch verschafft. Dauerschuldverhältnisse könnten jederzeit aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Darüber hinaus habe sie auf die beworbenen und zugesagten Reichweitenleistungen vertraut. Hätte sie gewusst, dass die Reichweite lediglich ca. 150 km bzw. 250 km betrage, hätte sie die Leasingverträge nicht abgeschlossen.
Die Beklagte wandte mangelnde Aktiv-und Passivlegitimation ein und bestritt im Übrigen. Ein Mangel liege nicht vor und sei von der Klägerin auch nicht rechtzeitig gerügt worden. Die Fahrzeuge hätten im Zeitpunkt der Übergabe die vertraglich vereinbarten und objektiv erforderlichen Eigenschaften aufgewiesen. Eine bestimmte Reichweite sei nicht zugesagt worden. Gewährleistungsansprüche könnten aus dem Leasingvertrag nicht geltend gemacht werden. Erst die Auflösung des zwischen ihr und dem Händlerbetrieb geschlossenen Kaufvertrags würde auch den Leasingvertrag beenden. Ein allfälliger Irrtum sei nicht vom Händlerbetrieb veranlasst worden. Eine rechtmäßige Kündigung der Leasingverträge sei nicht erfolgt. Auch bei einer außerordentlichen Kündigung sei eine bislang nicht erfolgte Rückstellung des Leasingsobjekts erforderlich.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es über das eingangs Wiedergegebene hinaus den auf den US 4 bis 8 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
Im Zuge der Beratungsgespräche bei der B* G* GmbH&Co KG I* wurde die Klägerin über die Eigenschaften der Elektrofahrzeuge aufgeklärt. Dabei war auch die Reichweite Thema. Konkrete Kilometerleistungen wurden nicht zugesagt. Es wurde auf den WLTP-Wert und die Schwankung der Reichweite je nach Fahrzeugnutzung bzw. Fahrweise verwiesen. Es wurde auch angesprochen, dass vor allem bei kalten Temperaturen mehr Energie benötigt wird.
Der Sachverständige führte am 11. Dezember 2025 Vergleichsfahrten durch. Bei der Testfahrt rein innerorts lagen die Temperaturen immer zwischen 0 und +10°C. Gefahren wurden 102 km. Dabei sank die anfangs angezeigte Reichweite von 198 km auf 50 km. Somit standen 102 gefahrene Kilometer 148 verbrauchten Kilometern auf der Reichweitenanzeige gegenüber. Die kombinierte Überlandfahrt wurde bei Temperaturen von 0 bis +8°C durchgeführt. Dabei wurde eine Strecke von 369 km in drei Etappen gefahren. Die erste Teilstrecke betrug 184 km und lag um 37 km unter der errechneten Reichweite von 221 km. Für den zweiten Abschnitt wurde eine Reichweite von 100 km errechnet, gefahren werden konnte eine Strecke von 89 km. Für den letzten Abschnitt betrug die theoretisch errechnete Reichweite 96 km, tatsächlich gefahren wurden 91 km. Der Verbrauch betrug bei allen Teilabschnitten 21,8 bis 21,9 kWh/100 km. Die Parameter waren 21°C Innentemperatur und 0 bis 10°C Außentemperatur. Es wurden immer die Tempolimits eingehalten und es wurde sehr moderat beschleunigt. Die vom System errechnete Reichweite (auf der Anzeige im Fahrzeug) basiert auf den vorangegangenen Fahrzyklen.
Realistische Reichweiten liegen bei rund 200 km. Im Sommer lässt sich die Reichweite bei höheren Außentemperaturen etwas steigern. Die Reichweiten liegen aber immer unter den in den „Übereinstimmungsabkommen“ angeführten WLTP-Reichweiten. Die Batterie entspricht nicht den auf den WLTP-Werten basierenden Herstellerangaben bzw. Prospekt-Reichweiten.
Würde man den WLTP-Zyklus bei denselben Temperaturen wie beim Testzyklus nachfahren, wäre jene Reichweite zu erwarten, die im Prospekt (bzw. in der „Übereinstimmungsvereinbarung“) angeführt ist. Sobald man von diesem Fahrzyklus abweicht oder sobald die Temperaturen abweichen, ergeben sich zwangsläufig andere Ergebnisse.
Jene Mitarbeiter der Klägerin, die mit den Fahrzeugen fahren, wiesen den Geschäftsführer der Klägerin erstmals ein paar Monate nach der Fahrzeugübergabe, in der Folge regelmäßig auf das Reichweitenproblem hin. Gegenüber der Verkäuferin wurde die Reichweite erstmals um den Jahreswechsel 2024/2025 beanstandet.
In rechtlicher Hinsichthielt das Erstgericht fest, dass die Kalkulationsbasisdauer zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens vom 19. Februar 2025 noch nicht abgelaufen gewesen sei, sodass für eine wirksame Kündigung die Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte hafte zudem nicht für die Zusage einer bestimmten Reichweite durch die Verkäuferin. Die Leasinggeberin habe der Klägerin ihre Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag zediert. Diese hätte daher ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber der B* G* GmbH&Co KG I* geltend machen müssen. Grundsätzlich fehle deshalb die Passivlegitimation der Beklagten. In der konkreten Konstellation sei jedoch die Überwälzung der vollen Sachgefahr auf die Leasingnehmerin sittenwidrig, da die B* C* AG als Leasinggeberin und die B* G* GmbH&Co KG als Lieferunternehmen wirtschaftlich eng verflochten seien. Die Passivlegitimation der Beklagten sei daher zu bejahen. Eine Vertragsaufhebung wegen Irrtums scheitere an der unterlassenen Mängelrüge. Es liege ein beidseitig unternehmensbezogenes Geschäft vor, weshalb zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Gewährleistung bzw. Schadenersatz wegen des Mangels und auch von Irrtumsansprüchen die Mängelrüge in angemessener Frist nach § 377 UGB erforderlich sei. Die Mängelrüge sei nicht fristgerecht erfolgt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die Berufung im Kostenpunkt ist auf eine Reduktion des Kostenzuspruchs an die Beklagte um EUR 2.373,96 gerichtet.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen. Im Übrigen ist die Berufung in der Hauptsache nicht berechtigt. Die Berufung im Kostenpunkt ist teilweise berechtigt .
A. Zur Frage der Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge
I. Zur Tatsachenrüge
1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 15).
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellungen zum Inhalt der Verkaufsgespräche. In Wahrheit strebt sie allerdings nur statt der Feststellung, dass konkrete Kilometerleistungen nicht zugesagt wurden, die Ersatzfeststellung an, dass ihr eine Reichweite von mindestens 300 km zugesagt wurde.
Die Ersatzfeststellung sei von den Angaben ihres Geschäftsführers und des ihrerseits beantragten Zeugen J* gedeckt. Das Erstgericht habe diesen auch keine Unglaubwürdigkeit attestiert. Der Zeuge K* habe deren Glaubwürdigkeit auch nicht erschüttern können, habe dieser doch lediglich angegeben, sich an die Zusage einer Mindestreichweite von 300 km nicht erinnern zu können. Auch die E-Mail-Korrespondenz (Beilage ./I) lasse auf eine entsprechende Zusage des Zeugen K* schließen.
2.2. Aus der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 8) ergibt sich, dass dieses dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen J* keine höhere Glaubwürdigkeit als dem Zeugen K*, der beim Erstgericht einen zuverlässigen Eindruck hinterließ (US 8), zubilligte. Dass und warum Ersteren eine höhere Glaubwürdigkeit zuzubilligen sein soll, zeigt die Klägerin nicht auf.
Es ist auch nicht richtig, dass sich der Zeuge K* an die Zusage einer Reichweite von 300 km lediglich nicht habe erinnern können. Dieser Zeuge gab zunächst dezidiert an, keine Kilometerleistung genannt und gesagt zu haben, dass „es sicher nicht so weit fährt wie die WLTP-Auskunft“ (ON 14.2, S 11). Im Anschluss gab er über weiteres Befragen an, sich nicht erinnern zu können, gesagt zu haben, dass eine Reichweite von 300 km erzielbar sei (ON 14.2, S 11 und 12).
Mit ihrer Bezugnahme auf die Angaben des Zeugen K* zum Operating-Leasing (S 13 der Berufung) gelingt es der Klägerin nicht, beim Senat Zweifel an der Beweiswürdigung hervorzurufen. Aus diesen lässt sich die Zusage von 300 km nicht ableiten.
Auch die von der Klägerin zitierte Passage der E-Mail-Korrespondenz (S 14 der Berufung) belegt nicht die Zusage einer Reichweite von 300 km.
Soweit die Klägerin auf die Angaben des Zeugen L* verweist, ist festzuhalten, dass dieser von einer Reichweite von 350 km und davon sprach, dass „diese 350 km“ von seinem „Chef“ gesagt worden seien, der „das“ von der Verkäuferin erfahren habe. Mit der Zusage von 300 km steht dies freilich nicht in Einklang. Im Übrigen ging auch das Vorbringen der Klägerin in Richtung Zusage von 350 km.
Die übrigen Ausführungen lassen einen Zusammenhang mit der behaupteten Zusage vermissen.
3.1. Die Klägerin „bekämpft“ aus advokatorischer Vorsicht auch die Feststellung, dass sich im Sommer die Reichweite „etwas steigern“ lässt. Sie begehrt die „Ersatzfeststellung“, dass sich die Reichweite im Sommer auf ca. 250 km steigern lässt.
3.2.Die Klägerin erkennt selbst, dass sie insofern einen - qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnenden (RS0043304) - sekundären Feststellungsmangel geltend macht. Insofern ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen.
II. Zur Rechts-und Mängelrüge
1.Die Klägerin meint, aus der Bewerbung bzw. öffentlichen Mitteilung des Fahrzeugherstellers (Beilage ./C, S 27) ergebe sich die Zusage einer Reichweite von bis zu 341 km. Wollte man aus dieser Werbung keine Zusage ableiten, fehle den Fahrzeugen die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft. Stelle man den WLTP-Angaben in den Übereinstimmungsbescheinigungen von 349/innerorts 483 km und 352/innerorts 489 km die festgestellte Reichweite (im Winter) von 200 km gegenüber, ergebe sich nämlich ein Reichweitenverlust von ca. 43 bis 59 %. Die Testfahrten habe der Sachverständige bei 0 bis 10°C Außentemperatur gemacht. Die von der Rechtsprechung (3 Ob 77/24f, OLG Linz 4 R 167/25v, OLG Wien 5 R 94/25t) für „tiefe“ Temperaturen gezogene Grenze an vernünftigerweise erwartbaren Reichweitenverlusten von 30 bis 50 % des WLTP-Werts könne daher nicht herangezogen werden. Ein Reichweitenverlust von 43 bis 59 % sei nicht verkehrsüblich. Das Erstgericht hätte daher zum Ergebnis kommen müssen, dass sie zu Recht einseitig die Vertragsauflösung erklärt habe, habe ihr die Beklagte doch von Anfang an keine ordnungsgemäße erstmalige Nutzungsmöglichkeit verschafft.
Zur Reichweitenleistung im Sommer liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass im Sommer eine Reichweite von 250 km möglich ist. Hilfsweise werde die unterlassene Ergänzung des Sachverständigengutachtens (durch eine Probefahrt des Sachverständigen in der wärmeren Jahreszeit bzw. im Sommer) als Verfahrensmangel gerügt.
2.Eine Leistung ist mangelhaft, wenn sie nicht dem Vertrag entspricht (§§ 922, 923 ABGB), wenn sie also qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt hinter dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547). Die Mangelhaftigkeit eines Leistungsgegenstandes ist immer aufgrund des konkreten Veräußerungsvertrages zu beurteilen (RS0107680), woraus sich ergibt, welche konkreten Eigenschaften die versprochene Leistung haben muss (RS0126729). Der geschuldete Vertragsgegenstand wird dabei durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt (RS0018547 [T5]).
2.1. Die Klägerin erkennt selbst, dass ihr eine bestimmte Reichweite im Rahmen der Verkaufsgespräche nicht zugesichert wurde. Vielmehr wurde die Klägerin auf die WLTP-Werte und Schwankungen je nach Fahrzeugnutzung bzw. Fahrweise hingewiesen. Eine tatsächlich erreichbare Reichweite wurde nicht zugesagt.
2.2.Soweit die Klägerin die Zusage einer Reichweite von 341 km aus der Bewerbung durch den Fahrzeughersteller ableiten will (obwohl sie eine solche von 300 km festgestellt haben will), lautet die maßgebliche Passage „Der E* F*** kommt mit einer Ladung bis zu 341 Kilometer weit (WLTP-Zyklus), der E* H* F*** legt bis zu 349 Kilometer zurück (WLTP)“ (Beilage ./C, S 27). Es ist somit dezidiert auf den WLTP-Wert abgestellt. Mit der Angabe des WLTP-Werts wird keine Angabe (oder Zusage) des Verbrauchs im Realbetrieb gemacht. Der WLTP-Wert ist nicht die „maßgebliche“ (zugesagte) Angabe eines Verbrauchswerts im Realbetrieb, weil der konkrete Verbrauch neben der Dauer des Beobachtungszeitraums etwa auch vom Fahrverhalten und von den gewählten Fahrstrecken abhängt (vgl 8 Ob 6/17s, 1 Ob 78/20g, 1 Ob 95/21h). Zudem wäre die öffentliche Äußerung des Herstellers hier nicht von rechtlicher Relevanz, weil die Klägerin im Verkaufsgespräch auf den WLTP-Wert und Schwankungen je nach Fahrzeugnutzung bzw. Fahrweise hingewiesen wurde und eine tatsächlich erreichbare Reichweite nicht genannt wurde (vgl OLG Wien 5 R 94/25t).
2.3.1. Die Klägerin hat sich im Verfahren auf eine ihr zugesagte Reichweite von 350 km berufen. Auf gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften hat sich die Klägerin insoweit nicht bezogen (ON 1 und 8).
Wollte man die zur Entscheidung des OLG Wien 5 R 94/25t erstattete Replik der Klägerin (ON 23) oder das Vorbringen in der Verhandlung vom 27. April 2026 (ON 38.4, S 5) dahin auslegen, dass die Klägerin auch auf gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften abstellte (ohne anzugeben, welche Reichweite insofern anzusetzen sei), ist Folgendes auszuführen:
Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0114333). Der Kaufgegenstand muss der Natur des Geschäfts oder der geschlossenen Verabredung entsprechend benützt und verwendet werden können (RS0114333 [T3]). Für das Vorliegen einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft kommt es bei Verbrauchsgütern wie etwa Kraftfahrzeugen darauf an, ob sie die Qualität aufweisen, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher nach der Verkehrsauffassung aufgrund der Natur des Geschäfts vernünftigerweise erwarten kann (vgl 3 Ob 77/24f).
Zu 3 Ob 77/24f beurteilte der Oberste Gerichtshof den dort festgestellten Reichweitenverlust bei einem Elektrofahrzeug von bis zu 30 bis 50 % gegenüber dem WLTP-Normwert durch erhöhten Stromverbrauch bei kalten Temperaturen ab minus 5°C bis minus 15°C und die Verwendung von Nebenverbrauchern (etwa Licht und Heizung) als verkehrsüblich und verwies auch darauf, dass die vom Einzelfall geprägte Beurteilung des dortigen Berufungsgerichtes, wonach die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gegeben seien und der Verkäufer bei deren Vorliegen für eine bestimmte - nach den dortigen Feststellungen gegebene - Zweckeignung der Sache nicht gewährleistungspflichtig sei, keine Verkennung der Rechtslage darstelle.
Das OLG Linz beurteilte zu 4 R 165/25z und 4 R 167/25v Reichweitenverluste im Winter von 28 % bzw. 40 % als verkehrsüblich.
Der Entscheidung 5 R 94/25t des OLG Wien lag eine im Typenschein angegebene elektrische Reichweite von 336 km/innerorts 470 km und eine tatsächliche (vor allem von der Wettersituation abhängige) Reichweite des Fahrzeugs zwischen 150 bis 170 km in der kalten Jahreszeit und zwischen 190 bis 200 km in der warmen Jahreszeit bei Fahrten auf der Autobahn zwischen 100 und 120 km/h zugrunde. Im Winter wurden rund 50 % und im Sommer wurden rund 60 % der im Typenschein angegebenen WLTP-Reichweite von 336 km erreicht. Das OLG Wien hielt fest, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die festgestellten Reichweiten auf Fahrten auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und 120 km/h beziehen, von einem verkehrsüblichen Reichweitenverlust gegenüber dem WLTP-Normwert auszugehen sei. Das Elektrofahrzeug werde somit den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gerecht und sei nicht mit einem Mangel behaftet.
Hier steht eine Reichweite von rund 200 km im Winter WLTP-Reichweiten von 349 km und 352 km laut Übereinstimmungsbescheinigung bzw. von 341 km laut Herstellerangaben gegenüber. Dieser Reichweitenverlust hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung.
Auf den WLTP-Wert innerorts ist nicht abzustellen. Die Klägerin selbst hat von einem ihr zugesagten Wert von 350 km gesprochen und will im Berufungsverfahren ihr zugesagte 300 km festgestellt wissen. Dass die Reichweite innerorts für sie maßgeblich gewesen wäre, hat sie nicht behauptet. Der von der Klägerin insoweit errechnete Reichweitenverlust von 59 % ergibt sich auch nicht aus der festgestellten Vergleichsfahrt des Sachverständigen innerorts. Selbst ein solcher Reichweitenverlust innerorts (im Winter) würde aber nicht eine Einschätzung als nicht verkehrsüblich bedeuten.
2.3.2. Zur von der Klägerin angesprochenen Reichweitenleistung im Sommer ist festzuhalten, dass die Klägerin eine solche von 250 km vorbrachte. Sie strebt ergänzend auch eine entsprechende Feststellung an.
Ein sekundärer Feststellungsmangel (vgl dazu RS0053317) liegt allerdings nicht vor. Nach den Feststellungen lässt sich nämlich im Sommer die Reichweite gegenüber jener vom Winter (200 km) „etwas steigern“. Selbst wenn man von den von der Klägerin ins Treffen geführten 250 km ausgeht, sind die Fahrzeuge nicht mit einem Mangel behaftet. Eine Reichweitenleistung im Sommer von 250 km gegenüber dem WLTP-Wert von 349 km und 352 km entsprechend rund 72 und 71 % ist als verkehrsüblich anzusehen. Die Fahrzeuge werden daher auch insoweit den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gerecht.
Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verfahrensmangel infolge unterlassener Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu verneinen.
3.Im Ergebnis sind die Fahrzeuge nicht mit einem Mangel behaftet. Für eine Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB fehlt es an der notwendigen Voraussetzung eines vom Vertragspartner veranlassten wesentlichen Geschäftsirrtums.
B. Zur „freien“ Kündbarkeit der Leasingverträge
1. Die Klägerin ortet einen sekundären Feststellungsmangel zur Frage der „freien“ Kündbarkeit der Leasingverträge im Fall der „Unzufriedenheit“. Sie habe vorgebracht (ON 23, S 5), dass ihr Geschäftsführer dahin informiert worden sei, dass es beim Operating-Leasing möglich sei, das Fahrzeug im Falle der „Unzufriedenheit“ zurückzustellen und damit „freigestellt“ zu sein. Sie habe ihr Klagebegehren auch darauf gestützt, dass ihr die „freie“ Kündbarkeit der Leasingverträge im Rahmen der Vertragsanbahnung zugesagt worden sei. Dies ergebe sich auch aus den Angaben des Zeugen K*.
2. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin zwei Operating-Leasingverträge abgeschlossen hat und diesen die - inhaltlich soweit maßgeblich auch festgestellten - ALB und OLB zugrunde liegen. Aus diesen ergibt sich keine „freie“ Kündbarkeit der Leasingverträge (im Falle der „Unzufriedenheit“). Dass davon Abweichendes (in den Verkaufsgesprächen) seitens des Zeugen K* zugesagt worden wäre, lässt sich den Bezug habenden Feststellungen nicht entnehmen. Das Erstgericht hat zu diesem Thema ausreichende Feststellungen getroffen. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.
Abgesehen davon lässt sich die behauptete Zusage weder den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin (ON 14.2, S 2ff; dieser erwähnte mit keinem Wort eine ihm zugesagte „freie“ Kündbarkeit der Leasingverträge) noch jenen des Zeugen K* entnehmen. Aus den von der Klägerin in ihrer Berufung (S 11) ins Treffen geführten Aussagen des Zeugen K* ergibt sich keine gegenüber der Klägerin erfolgte Zusage einer „freien“ Kündbarkeit der Leasingverträge (im Falle der „Unzufriedenheit“).
C. Zur Rügeobliegenheit
Auf die von der Klägerin thematisierte Rügeobliegenheit nach § 377 UGB ist rechtlich nicht mehr einzugehen. Festzuhalten ist allerdings, dass insofern weder der relevierte Verfahrensmangel (Begründungsmangel) vorliegt noch eine (hilfsweise angesprochene) Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO gegeben ist. Abgesehen davon ergibt sich aus der Begründung des Erstgerichtes, warum es der Ansicht ist, dass die Klägerin eine Rügeobliegenheit nach § 377 UGB getroffen hätte (vgl US 10: „beidseitig unternehmensbezogenes Geschäft“). Ob die Rechtsansicht des Erstgerichtes haltbar ist, braucht nicht mehr untersucht werden.
D. Zur Berufung im Kostenpunkt
1. Die Klägerin kritisiert die Honorierung des vorbereitenden Schriftsatzes der Beklagten vom 23. April 2025 (ON 7). Der Zeuge K* hätte bereits in der Klagebeantwortung beantragt werden können. Auch die Bestreitung des Feststellungsbegehrens hätte bereits in der Klagebeantwortung erfolgen können.
Die Äußerung vom 11. März 2026 (ON 31) sei als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig nicht zu honorieren. In eventu sei diese nur nach TP 1 RAT zu honorieren.
2. Ersatzfähig sind nur die Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren. Zweckentsprechend ist jeder zur Erreichung des prozessualen Ziels der Partei (ex ante) geeignete Verfahrensschritt. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck nicht mit geringerem Aufwand erreicht werden kann ( Frixeder/Habringer-Koller , Kosten kompakt Rz 21 mwN).
2.1.Nach § 257 Abs 3 ZPO können die Parteien einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs-und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen.
Die Beklagte hat in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 23. April 2025 (ON 7) ihr Vorbringen zum Leasingvertrag („Operating-Leasing“) ergänzt, zum vom Zeugen K* geführten Verkaufsgespräch (erstmals) vorgetragen, die von der Klägerin beanstandete Reichweite der Fahrzeuge auf das Fahrverhalten der Klägerin zurückgeführt und ein Feststellungsinteresse der Klägerin (mit Begründung) bestritten. Sie hat den Zeugen K* namhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund ist die Honorierung dieses Schriftsatzes als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig nicht korrekturbedürftig.
2.2. In ihrer Äußerung vom 11. März 2026 (ON 31) sprach sich die Beklagte gegen die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. März 2026 (ON 28) beantragte Gutachtensergänzung aus und beantragte für den Fall der Gutachtensergänzung Kostenseparation.
Abgesehen davon, dass diese Äußerung an sich nicht notwendig war und eine Kostenseparation auch erst im Falle eines tatsächlichen Entsprechens durch das Erstgericht hätte beantragt werden können, hatte das Erstgericht am 9. März 2026 eine Verhandlung für den 27. April 2026 mit dem Thema „Erörterung Sachverständigengutachten“ anberaumt. Eine Notwendigkeit der Äußerung ist nicht ersichtlich.
Der Kostenzuspruch an die Beklagte ist daher um die auf Basis von TP 2 RAT honorierten (vgl US 11) Kosten der Äußerung im Umfang von brutto EUR 799,26 zu reduzieren.
E. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Die Berufung wegen Nichtigkeit war zu verwerfen. Der Berufung in der Hauptsache konnte kein Erfolg zuerkannt werden. In teilweiser Stattgabe der Berufung im Kostenpunkt war die Kostenentscheidung des Ersturteils auf brutto EUR 8.710,56 zu korrigieren.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 und 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Im Kostenpunkt war die Klägerin lediglich zu 34 % erfolgreich. Kosten für den Kostenrekurs sind ihr daher nicht zu ersetzen (vgl Frixeder/Habringer-Koller , Kosten kompakt Rz 197).
3. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit jeweils gesamt EUR 30.000,00 übersteigend berücksichtigte der Senat neben dem Interesse der Klägerin auch die Kaufpreise bzw. Leasingraten der Fahrzeuge.
4.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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