Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina Toma (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Ordinationsassistentin, B* C*, **-Straße **, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei D* Dr. E* GmbH , FN **, B* C*, ** Straße **, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen brutto EUR 2.331,66 sA , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Jänner 2026, Cga*-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„ Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei brutto EUR 2.331,66 zuzüglich 11,73 % aus EUR 202,40 brutto seit 1. Februar 2025, aus EUR 237,81 brutto seit 1. März 2025, aus EUR 94,81 brutto seit 1. April 2025, aus EUR 244,00 brutto seit 1. Mai 2025, aus EUR 233,65 brutto seit 1. Juni 2025 sowie zuzüglich 10,73 % aus EUR 1.318,99 brutto seit 1. Juli 2025 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.837,34 (darin EUR 306,22 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten ab 1. Juli 2016 als Ordinationsassistentin zunächst mit 32 Wochenstunden und nach ihrer Rückkehr aus der Karenz ab 1. Oktober 2021 mit 16 Wochenstunden beschäftigt. Zuletzt erhielt die Klägerin ein Bruttomonatsgehalt von EUR 800,00. Mit E-Mail vom 28. März 2025 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. Juni 2025 auf. Dieses Schreiben wurde der Klägerin nochmals per Einschreiben zugeschickt und langte bei ihr am 2. April 2025 ein. Die Klägerin befand sich vom 16. Jänner bis 14. Februar 2025 und vom 17. Februar bis 26. Juni 2025 im Krankenstand.
Mit Klagevom 17. September 2025 begehrte die Klägerin an Entgeltfortzahlung, Infektionszulage, anteiligen Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Abgeltung für Zeitguthaben, Kündigungsentschädigung und Beiträgen nach dem BMSVG brutto EUR 2.331,66 und brachte zusammengefasst vor, dass auf das Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Arztangestellte zur Anwendung gelange. Die Klägerin sei unterkollektivvertraglich entlohnt worden und die Kündigung zum 30. Juni 2025 sei fristwidrig erfolgt; eine Kündigung wäre lediglich zum 30. September 2025 möglich gewesen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass sie Mitglied der Wirtschaftskammer und nicht der Ärztekammer sei. Bei der Beklagten handle es sich auch um keine Gruppenpraxis, sondern um ein Ambulatorium iSd OÖ Krankenanstaltengesetzes. Auf das Dienstverhältnis sei kein Kollektivvertrag anzuwenden. Damit würden sich keine Einschränkungen der Kündigungstermine sowie der Einhaltung besonderer Formvorschriften ergeben. Die Klägerin sei mit E-Mail vom 28. März 2025 frist- und termingerecht zum 30. Juni 2025 gekündigt worden und habe das vereinbarte Entgelt erhalten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Seiner Entscheidung legte es folgenden, für das Berufungsverfahren wesentlichen Sachverhalt zugrunde:
Bei der Beklagten handelt es sich um ein radiologisches Institut für digitale Schnittbildtechnik in der Gesellschaftsform einer GmbH; sie gehört der WKO mit der Fachgruppenzuordnung „603 – FG Gesundheitsberuf“, Berufszweig „Ambulatorium für bildgebende Diagnostik“ an.
Neben der Klägerin waren eine weitere Ordinationsassistentin, etwa drei bis vier Sekretärinnen, vier Radiologietechnologinnen und zwei Helferinnen bei der Beklagten beschäftigt. DDr. E* hält 80 % der Geschäftsanteile und ist der Geschäftsführer; Dr. I* J* ist zu 20 % an der Gesellschaft beteiligt und bei der Beklagten als Radiologe angestellt.
Dr. K* J* ist nicht bei der Beklagten beschäftigt, findet sich aber auf deren Homepage als Mitglied des Ärzteteams. Sie arbeitet als Allgemeinmedizinerin in einem eigenen Ordinationsraum direkt angrenzend an die Räumlichkeiten der Beklagten. Auch Dr. I* J* ist neben seiner Tätigkeit als Facharzt für Radiologie bei der Beklagten zusätzlich selbständig als Allgemeinmediziner tätig.
Nach ihrer Karenz betreute die Klägerin Patienten im Rahmen von Gesundheitschecks. Sie kümmerte sich um die organisatorischen Abläufe, führte in den Räumlichkeiten der Beklagten EKGs und Lungenfunktionstests durch und nahm auch Blut ab. Dabei war sie nur für Privatpatienten, nicht aber für Kassenpatienten zuständig.
Die Beklagte ist Vertragspartnerin von Versicherungen für Gesundheitschecks mit Leistungsspektren in unterschiedlichem Umfang. Die Leistungen, die nicht von der Beklagten erbracht werden können, beispielsweise internistische Untersuchungen, werden von den jeweiligen Fachärzten zugekauft, jedoch über das Institut mit der Versicherung abgerechnet. Die von der Klägerin durchgeführten EKGs, Lungenfunktionstests und Blutabnahmen wurden nicht für das Institut durchgeführt, da die Beklagte weder EKGs, Lungenfunktionstests noch Blutabnahmen durchführt. Die Klägerin wurde auch über telefonische Aufforderung von Dr. I* und Dr. K* J* tätig und führte für Privatpatienten Zusatzuntersuchungen (zB EKG) durch.
Laut Dienstvertrag kann das Dienstverhältnis von jedem der Vertragspartner mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist jederzeit gelöst werden.
Rechtlich ging das Erstgericht von einer Arbeitskräfteüberlassung aus, da die Klägerin im Rahmen der Gesundheitschecks auch für andere Fachärzte tätig geworden sei. Die Klägerin habe Arbeitsleistungen zumindest für die Ärzte Dr. I* und Dr. K* J*, welche Mitglieder der Ärztekammer seien, erbracht. Daher sei § 10 AÜG einschlägig und auf die Klägerin sei der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzt/innen und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich anzuwenden. Daraus ergebe sich eine zu geringe Entlohnung und eine fristwidrige Kündigung, da ein E-Mail nicht den kollektivvertraglichen Formvorschriften entspreche. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche würden daher in der geforderten Höhe zu Recht bestehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist berechtigt .
1.1 Wie die Berufung zutreffend aufzeigt, stützte die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich auf den Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzt/innen und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich. Das Klagsvorbringen konzentriert sich ausschließlich auf die Frage der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags und die Behauptung, dass es sich bei der Beklagten um eine Gruppenpraxis handle. Vorbringen, welches auf eine Arbeitskräfteüberlassung schließen ließe, erstattete die Klägerin hingegen nicht. Ganz im Gegenteil brachte sie vor, bei der Beklagten beschäftigt gewesen zu sein. Hinweise, dass Arbeitsleistungen einem Dritten zu erbringen gewesen wären, finden sich im Vorbringen nicht. Vielmehr behauptete die Klägerin, dass auch Dr. K* J* im Betrieb der Beklagten arbeite.
1.2 Dem mag die Berufungsbeantwortung lediglich entgegenhalten, dass sich die von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten sowie die Feststellung, dass sie auch Leistungen erbracht habe, die nicht von der Beklagten durchgeführt worden seien, aus dem vorgelegten Dienstvertrag sowie der Parteieneinvernahme des Geschäftsführers der Beklagten ergebe. Eine Parteiaussage – insbesondere der Gegenseite – oder die Vorlage von Urkunden können aber ein entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0038037).
2.1 Da die Feststellungen des Erstgerichts zur Leistungserbringung der Beklagten im Rahmen der Gesundheitschecks und zum Zukauf fachfremder Leistungen sowie die Feststellung, dass die Klägerin EKGs, Lungenfunktionstests und Blutabnahmen nicht für die Beklagte durchgeführt habe, nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind und sich auch nicht im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds bewegen, sind diese „überschießend“ (vgl RIS-Justiz RS0037972, RS0040318). Nach ständiger Rechtsprechung wird aber eine Rechtssache unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0040318 [T2], RS0036933 [T10, T11, T12], RS0037972 [T11], RS0112213 [T1, T4]). Von einer Arbeitskräfteüberlassung ist daher bereits aus diesem Grund nicht auszugehen.
2.2 § 8 Z 1 ArbVG zählt zum Kreis der Kollektivvertragsangehörigen jene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses Mitglieder der Kollektivvertragsparteien waren oder nach Abschluss werden.
Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzt/innen und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich wurde auf Seiten der Arbeitgeber von der Ärztekammer für Oberösterreich abgeschlossen. Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis der Angestellten bei niedergelassenen Ärzt/innen, in ärztlichen Gruppenpraxen und in den Primärversorgungseinheiten, die der Ärztekammer für Oberösterreich angehören, geregelt (§ 1 Kollektivvertrag).
Eine Kollektivvertragsunterworfenheit der Beklagten besteht daher nicht, weil sie Mitglied der Wirtschaftskammer und nicht der Ärztekammer für Oberösterreich ist. Deshalb gelangt auch der Kollektivvertrag nicht zur Anwendung.
2.3 Aus § 20 AngG bzw § 1159 ABGB ist für die Klägerin ebenfalls nichts zu gewinnen. Gemäß Abs 2 leg cit beträgt die Kündigungsfrist aufgrund der neunjährigen Betriebszugehörigkeit der Klägerin drei Monate. Da die Parteien jedoch iSd Abs 3 leg cit von der Möglichkeit Gebrauch machten, den Monatsletzten als Kündigungstermin zu vereinbaren, und weder das AngG noch das ABGB besondere Formvorschriften vorsehen, ist die mit E-Mail vom 28. März 2025 ausgesprochene Kündigung zum 30. Juni 2025 wirksam und fristgerecht.
2.4 Dass die Beklagte das vereinbarte Entgelt nicht leistete, behauptete die Klägerin nicht.
3 Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil war abzuändern.
4.1 Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils bedingt eine neue Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0107860, RS0035900), welche für das erstinstanzliche Verfahren auf § 41 ZPO beruht.
Da die Beklagte ihren Sitz am Gerichtsort (C*) hat, sind ihr gemäß § 41 Abs 3 ZPO die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts angefallenen Mehrkosten, die sich aus dem höheren (doppelten) Einheitssatz ergeben (Verhandlungen am 11. November 2025 und 20. Jänner 2026), nicht zu ersetzen, worauf die Klägerin in ihren Kosteneinwendungen auch hinwies. Die Beklagte berief sich zwar auf ein besonderes Vertrauensverhältnis, doch ist ein solches für sich allein kein Grund, die Beiziehung als objektiv notwendig anzusehen. Es müssen darüber hinaus objektive Gründe vorliegen, die Vorteile im Prozess erwarten lassen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.254 mwN). Auf solche berief sich die Beklagte nicht.
4.2 Die Kostenentscheidung zweiter Instanz gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
5 Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.
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