Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Hofrat Ing. Mag. Dr. Hermann Neureiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Wolfgang Schwab, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen 2.331,66 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 2026, GZ 12 Ra 38/26h-19, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Nach den Feststellungen handelt es sich bei der Beklagten um ein in der Gesellschaftsform einer GmbH betriebenes, der WKÖ mit der Fachgruppenzuordnung (richtig) „603 – Fachgruppe Gesundheitsbetriebe 603B – Ambulatorien für physikalische Therapie und bildgebende Diagnostik“ angehörendes radiologisches Institut für digitale Schnittbildtechnik. Wenn die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision die Beklagte als Gruppenpraxis iSd § 52a ÄrzteG qualifiziert, so geht sie nicht von den genannten Feststellungen aus; das Rechtsmittel ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]).
[2] 2. Selbständige Ambulatorien zählen nach § 2 Abs 1 Z 5 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) bzw – hier – § 2 Z 7 Oö Krankenanstaltengesetz 1997 (KAG 1997) zu den Krankenanstalten. Ihre Mitgliedschaft in der WKÖ (Kammerangehörigkeit) ergibt sich damit unmittelbar aus dem Gesetz (§ 2 Abs 2 Wirtschaftskammergesetz 1988 iVm dessen Anlage) und ist in Rechtsprechung (vgl VwGH AW 2008/11/0041; Ra 2015/11/0027) und Literatur (zB Schneider , Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht [2001] 379; Neumann , Der freiberuflich tätige Geschäftsführer, ZAS 2019, 17 [21]; Karollus in Resch/Wallner , Handbuch Medizinrecht 4[2026] Kap XIX Rz 35) anerkannt. Die in der Zulassungsbeschwerde genannte Frage, „ob eine ärztliche GmbH der Ärztekammer oder der Wirtschaftskammer zuzuordnen ist“, ist hier damit nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO.
[3] 3. Die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in erster Instanz nicht vorgebracht, dass sie einem Dritten Arbeitsleistungen zu erbringen gehabt hätte, weshalb die Feststellungen des Erstgerichts, wonach sie auch Leistungen (Durchführungen von EKGs, Lungenfunktionstests und Blutabnahmen) im Rahmen der allgemein-medizinischen Privatordinationen des Minderheitsgesellschafters der Beklagten und dessen Ehegattin erbrachte, überschießend und damit unbeachtlich seien, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
[4] 4. Da es der Klägerin nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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