Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. April 2025, GZ Hv*-39, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kocher durchgeführten Berufungsverhandlung am 8. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf acht Jahre angehoben wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpfte Privatbeteiligtenzusprüche enthält, wurde der ** geborene A* B* der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Laut Schuldspruch hat er in ** und andernorts
I/ gegen unmündige Personen länger als ein Jahr hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er
1/ „von 2012 bis April 2024“ dem am ** geborenen C* B* mehrmals monatlich (Faust-)Schläge gegen Gesicht und Körper, Schläge mit einer Holzrute, einem Gürtel und einem Ladekabel sowie Tritte versetzte, wodurch er Hämatome und Rötungen sowie blutende Wunden erlitt, und ihn regelmäßig und wiederholt mit den Worten „Ich hole den Gürtel, ich schlage dich mit dem Gürtel“ mit einer Verletzung am Körper bedrohte, wobei es ihm darauf ankam, den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen;
2/ von 2013 „bis (richtig: Mai [US 10]) Oktober 2024“ der am ** geborenen D* B* mehrmals wöchentlich (Faust-)Schläge sowie einmal Schläge mit dem Gürtel gegen Gesicht und Körper versetzte und sie an den Haaren packte, wodurch sie Rötungen und Kopfschmerzen erlitt, und sie regelmäßig und wiederholt mit einer Verletzung am Körper bedrohte, wobei es ihm darauf ankam, die Genannte in Furcht und Unruhe zu versetzen;
II/ von 2012 „bis (richtig: Mai) Oktober 2024“ (US 11: April 2024) E* B* wiederholt mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich durch Wegstoßen zur Abstandnahme von „weiteren Interventionen“ zugunsten von C* B* und D* B*, genötigt.
Hierfür verhängten die Erstrichter unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB eine sechsjährige Freiheitsstrafe.
Gegen den Strafausspruch wenden sich – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2026, AZ 11 Os 113/25i-6 – die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel einer Strafmäßigung, insbesondere im Wege der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 Abs 1 Z 3 StGB), sowie die Berufung der Anklagebehörde, welche unter Anführung von Wertungsaspekten eine tat- und schuldangemessene Anhebung des Strafmaßes anstrebt.
Bei der Strafbemessung erwogen die Erstrichter mildernd die Unbescholtenheit (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) des Angeklagten sowie dessen reumütiges und „trotz erdrückender Beweislage auch zur Wahrheitsfindung beitragendes“ teilweises Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB); als erschwerend wurden dagegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), der – selbst für ein Dauerdelikt – lange Tatzeitraum sowie die Tatbegehung jeweils gegen Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) gewichtet.
Die Berufung der Anklagebehörde hat Erfolg, wobei der Strafzumessungskatalog zuungunsten des Angeklagten der folgenden Nachjustierungen bedarf.
Der jeweils mehr als zehnjährige, sohin (auch) die Qualifikationsgrenze des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB weit übersteigende Tatzeitraum aggraviert – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0091126 [T8]) – das Gewicht des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB zusätzlich (RIS-Justiz RS0091200; Riffelin WK² StGB § 33 Rz 4).
Als weitere Erschwerungsgründe sind – jeweils ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (11 Os 12/24k [Rz 11]) – auch § 33 Abs 2 Z 1 und Z 3 StGB in Anschlag zu bringen. Der Angeklagte hat nicht nur als Volljähriger die Verbrechen nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 StGB unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen die beiden minderjährigen Kinder verwirklicht (§ 33 Abs 2 Z 1 erster Fall StGB; hiezu 15 Os 117/25g [Rz 8 ff]), sondern waren zudem die Tathandlungen gegen das eine minderjährige Opfer (als nahestehende Sympathieperson) teils auch für das jeweils andere minderjährige Opfer (vgl US 16 f; zum Begriff „Wahrnehmbarkeit“ vgl RIS-Justiz RS0120217; RS0095654; Riffelin WK² StGB § 33 Rz 34/2) und überdies die Nötigungshandlungen gegenüber der Kindesmutter für beide Kinder wahrnehmbar (US 11 und 19 f), sodass der Erschwerungsgrund durch das Vorliegen beider Fälle des § 33 Abs 2 Z 1 StGB zusätzlich verstärkt wird (vgl EBRV 689 BlgNR 25. GP 9). Außerdem wirkt sich auch der Missbrauch der Autoritätsstellung des Angeklagten als Vater bzw Stiefvater erschwerend aus ( Riffelin WK² StGB § 33 Rz 34/3; Birklbauer/Stiebellehner in SbgK § 33 Rz 117 f).
Darüber hinaus erfolgten die konstatierten Tathandlungen teilweise unter Einsatz oder Drohung mit – funktionalen (RIS-Justiz RS0094048; RS0093928; RS0134002) – Waffen durch peitschenartige Nutzung von Gürteln, Ladekabeln oder „Holzruten“ (vgl US 5, 7 f, 16), sodass der Angeklagte auch den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB gegen sich gelten lassen muss.
Mit Blick auf allgemeine Strafbemessungsaspekte (§ 32 StGB) wirkt die Erfüllung dreier (rechtlich gleichwertiger) Alternativen des § 107b Abs 2 StGB ( Winklerin SbgK § 107b Rz 14) – in Form von Misshandlungen, Körperverletzungen und gefährlichen Drohungen – schuldsteigernd (12 Os 118/13i; RIS-Justiz RS0126145; RS0118774). Ebenso im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach § 32 StGB ist zudem das äußerst geringe Alter der bei Beginn der Tathandlungen erst fünfjährigen (D* B*; US 8 und 17) bzw siebenjährigen (C* B*; US 4) Opfer (vgl RIS-Justiz RS0090958 [T4, T5]) sowie die besonders erniedrigende „Bestrafung“ in Form von Schlägen auf das entblößte Gesäß des C* B* selbst noch im „Teenageralter“ (US 15 und 23) nachteilig zu veranschlagen. Schließlich bewirken auch die verursachten – und für die Tatbestandsverwirklichung nach § 107b Abs 1 und Abs 3a Z 1 StGB nicht vorausgesetzten ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 107b Rz 2 mwN) – Verletzungen in Form von Hämatomen, Rötungen und blutenden Wunden (US 4 ff) sowie die psychischen Tatfolgen (US 11) eine Steigerung des Erfolgsunwerts.
Entgegen der Berufungsargumentation des Angeklagten erfährt der Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) aufgrund des Lebensalters des zu Beginn des (langen) Tatzeitraums 38-jährigen Rechtsmittelwerbers kein zusätzliches Gewicht (vgl RIS-Justiz RS0091502 [T3]). Der ins Treffen geführte Widerruf der belastenden Angaben durch D* B* bei ihrer Vernehmung am 7. Mai 2025 (ON 35.2) im Übrigen lässt den rechtskräftigen Schuldspruch unberührt und trägt damit zu einer relevanten Änderung von Strafzumessungstatsachen nichts bei.
Dem Milderungsgrund des Geständnisses kommt angesichts der vorhandenen dichten Beweislage (ON 4.8; ON 4.9; ON 12; ON 13; ON 38, 33 ff) und der relativierenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vgl US 12 ff) nach § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung kein über die Bewertung der Tatrichter hinausgehendes Gewicht zu.
Angesichts dieser Strafzumessungslage bleibt für eine Reduzierung der erstinstanzlich (beim gegebenen Rahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren) nur knapp über der Mindeststrafe angesiedelten sechsjährigen Freiheitsstrafsanktion kein Raum. Vielmehr erfordern das hohe Handlungs- und Gesinnungsunrecht der zu sanktionierenden Taten, wobei schon das Erstgericht zutreffend deren enormen sozialen Störwert und die daran anknüpfenden umfassenden Präventionsbedürfnisse hervorgestrichen hat (US 23), sowie das deutliche Überwiegen der Erschwerungsgründe eine Strafmaßanhebung und Positionierung klar im mittleren Strafrahmensegment (dazu näher Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 99 f). Acht Jahre sind tat- und schuldadäquat. (Auch nur) teilbedingte Strafnachsicht scheidet damit bereits aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe aus.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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