RS0084857 – OGH Rechtssatz
Als Verweisungstätigkeiten kommen nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, dass von einem "Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann, wobei hiezu, vom Fall der Offenkundigkeit abgesehen, entsprechende Feststellungen notwendig sind.