Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache der Klägerin mj A* , geboren am **, vertreten durch den Kindesvater B*, geboren am **, beide **, vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt im Pongau, gegen die Beklagte mj C* D* , geboren am **, vertreten durch den Kindesvater E* D*, geboren am **, beide **, Niederlande, vertreten durch die Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH in Mils bei Imst, wegen EUR 15.259,96 sA und Feststellung (Interesse EUR 5.000,00) , über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 07.04.2026, Cg*-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 26.12.2024 ereignete sich gegen 09.10 Uhr im Skigebiet ** ein Skiunfall zwischen der damals 10-jährigen Klägerin und der damals 12-jährigen Beklagten.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 15.256,96 s.A. (EUR 12.000,00 an Schmerzengeld, EUR 2.800,00 an Pflegehilfe, EUR 384,96 an Fahrt- und Besuchskosten und EUR 75,00 an Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus dem Skiunfall. Anspruchsbegründend brachte sie zusammengefasst vor, sie sei am rechten Pistenrand der Pistenvereinigung, von der „F*-Piste“ kommend, talwärts abgefahren. Die Beklagte habe vom linken Bereich der Piste kommend die Verbindungspiste gequert und dabei die Fahrlinie der Klägerin von schräg seitlich hinten gekreuzt, wodurch es zu einer Kollision gekommen sei, bei der die Klägerin verletzt worden sei. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern. Die Beklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil sie gegen die FIS-Regeln verstoßen habe. Obwohl die Beklagte zum Unfallzeitpunkt minderjährig gewesen sei, könne sie zur Haftung herangezogen werden, weil ihren Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen sei. Die Beklagte sei mit zwölf Jahren in der Lage gewesen, die Gefährlichkeit ihrer Handlungen zu erkennen. Aufgrund der zugunsten der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherung könne diese den Schaden zudem leichter tragen als die Klägerin als Geschädigte.
Die Beklagtebestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wandte ein, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe die Klägerin, weil sie eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten habe, nicht auf Sicht gefahren sei und den Vorrang des vorausfahrenden Skifahrers nicht beachtet habe. Die Beklagte sei mit moderater Geschwindigkeit und kontrollierten Schwüngen talwärts gefahren. Im unteren Abschnitt der Piste, kurz vor der Talstation, sei die Klägerin in Schussfahrt von rechts oben kommend mit der rechten Körperseite der Beklagten kollidiert. Die Beklagte habe die Klägerin vor dem Unfall nicht wahrnehmen und diesen daher auch nicht verhindern können. Zudem könne ihr als Minderjähriger nicht die Einsicht zugemutet werden, eine allfällige Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu erkennen, sodass ihr auch kein Verschulden im Sinn des § 1310 ABGB zur Last gelegt werden könne. Für den Fall des Zurechtbestehens der Klagsforderung wandte die Beklagte eine Gegenforderung von EUR 16.146,90 (EUR 15.000,-- an Schmerzengeld, EUR 840,-- an Pflegehilfe und EUR 306,90 an Heilbehandlungskosten) compensando ein.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Neben dem eingangs Wiedergegebenen legte es dazu noch folgende, auszugsweise (§ 500a ZPO) wiedergegebene Feststellungen zugrunde (die bekämpften Feststellungen sind kursiv gesetzt):
Die Unfallstelle befindet sich im Skigebiet ** rund 100 bis 150 Meter bergwärts der Talstation „F*-Shuttle“, talwärts der Vereinigung von drei Pisten („F*-Piste“, „G*-Piste“ und „H*-Piste“) und 4 bis 5 Meter vom rechten Pistenrand der einheitlichen Piste entfernt.
In Fahrtrichtung (talwärts) gesehen, ist die rechte die „F*-Piste“, die mittlere die „G*-Piste“ und die linke die „H*-Piste“. Die „F*-Piste“ und die „G*-Piste“ verlaufen zunächst nahezu parallel, die „G*-Piste“ und die „H*-Piste“ liegen dabei höher im Geländer als die „F*-Piste“.
Talwärts der Vereinigung der Pisten entsteht eine breitere Abfahrt, die am Tag der Befundaufnahme (05.03.2026) etwa 50 Meter breit ist. Die Breite der Präparation der Piste hängt von der Schneelage und der Saison ab. Die Pisten laufen in einem spitzen Winkel zusammen. Die Entfernung der Vereinigung zwischen „F*-Piste“ und „G*-Piste“ beträgt 40 Meter bis zur von der Klägerin gezeigten Unfallstelle und 50 Meter bis zur von der Beklagten gezeigten Unfallstelle, ebenso zwischen der Vereinigung „G*-Piste“ und „H*-Piste“.
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt
Lichtbild zeigend die Unfallpiste aus Sicht der von der Klägerin gezeigten Unfallstelle
Die Klägerin befuhr die „F*-Piste“, während die Beklagte von der „G*-Piste“ oder der „H*-Piste“ kam.
Die exakte Kollisionsstelle kann nicht festgestellt werden. Diese liegt auf der bereits vereinigten Piste, ca. 40 bis 50 Meter talwärts des Zusammenflusses der Pisten und etwa 4-5 Meter vom rechten Pistenrand entfernt.
Die Klägerin, eine sehr gute und rennerfahrene Skifahrerin, befuhr den flachen Auslaufbereich vor der Kollision in gerader Schussfahrt ohne Schwünge mit einer Geschwindigkeit von annähernd 48 km/h, um Schwung für das nachfolgende Flachstück mitzunehmen.
Die Beklagte, eine gute, aber weniger geübte Skifahrerin, fuhr vor der Klägerin in die Piste ein und befuhr diese in talwärtiger Richtung mit Schwüngen bei langsamerer Geschwindigkeit. Sie beabsichtigte, zur Talstation des „F*-Shuttle“ zu gelangen.
Die Sicht auf den Unfallbereich ist von der „F*-Piste“ aus über 100 Meter Entfernung gegeben, von der „G*-Piste“ und von der „H*-Piste“ aus zumindest 70 Meter gegeben. Eine gegenseitige Sicht ist ab kurz vor dem Zwickel zwischen „G*-Piste“ und „F*-Piste“ bzw dem Zusammenlaufen mit der „H*-Piste“ über die gesamte Pistenbreite gegeben. Die gegenseitige Sicht ist daher aus rund 50 Meter oberhalb des Unfallbereiches möglich
Die Klägerin kollidierte als von oben und von hinten kommende, schnellere Skifahrerin mit der vor ihr fahrenden Beklagten. Die Beklagte hatte die Klägerin vor dem Anprall nicht wahrgenommen. Die Klägerin hatte die Beklagte vor der Kollision wahrgenommen und noch versucht zu bremsen.
Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte von schräg hinten in die Fahrlinie der Klägerin gefahren wäre oder dass eine Person am rechten Pistenrand gewartet hätte, welche die Fahrlinie der Klägerin beeinflusst hätte.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Kollisionsstelle jedenfalls – selbst nach der Version der Klägerin – nicht mehr im unmittelbaren Kreuzungsbereich liege. Die Kollision sei nach den Grundsätzen der FIS-Regel 3 zu beurteilen. Da die Klägerin als von hinten kommende Skifahrerin mit der vor ihr fahrenden Beklagten kollidiert sei, habe sie ihre Fahrspur und Geschwindigkeit nicht so gewählt, dass eine Gefährdung der vorausfahrenden Beklagten ausgeschlossen gewesen wäre. Die Klägerin treffe daher das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls.
Mangels eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten komme eine Haftung nach § 1310 ABGB nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Aufgrund der Beweisergebnisse kann das Gericht zu einem rechtlich relevanten Beweisthema eine positive Feststellung, eine negative Feststellung oder die Feststellung des Gegenteils treffen. Ausgehend von diesen Möglichkeiten hat der Berufungswerber darzutun, welche Ersatzfeststellung er begehrt. Es genügt nicht, die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben. Liegt ein rechtlich erhebliches Beweisthema vor, hat das Gericht dazu Feststellungen zu treffen, mögen diese positiv oder negativ sein. Ist das Beweisthema für die rechtliche Beurteilung relevant, würde die ersatzlose Streichung einer Feststellung zu einem sekundären Feststellungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO führen. Ist das Beweisthema hingegen rechtlich nicht relevant (und daher der Entfall einer Feststellung bedeutungslos), erübrigt sich die Bekämpfung dieser Feststellung ebenso wie die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit einer diesbezüglichen Rüge (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5S 199f mwN, RS0041835 [T3]). Schließlich kann die Erledigung einer Beweisrüge dann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum selben rechtlichen Ergebnis führen würden (RS0042386; idS auch RS0043190).
Die Tatsachenrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die Klägerin zwar die Feststellung bekämpft, wonach sich die Kollisionsstelle auf der bereits vereinigten Piste befunden habe, jedoch keine dazu in einem Austauschverhältnis stehende Ersatzfeststellung begehrt. Sie strebt damit in diesem Punkt im Ergebnis die ersatzlose Streichung der hierauf bezogenen Feststellung an. Eine derartige Vorgangsweise entspricht nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (vgl RS0041835 [T3]).
Soweit die Berufung ausführt, die Frage des Vorliegens eines Kreuzungsbereichs stelle keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage dar, ist ihr beizupflichten. Ob die Bezeichnung „bereits vereinigte Piste“ als bloße Beschreibung der örtlichen Verhältnisse oder als rechtliche Wertung zu verstehen ist, kann letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn man darin bereits eine rechtliche Beurteilung erblickt, wäre diese nicht im Rahmen der Tatsachenrüge, sondern ausschließlich im Rahmen der Rechtsrüge zu überprüfen.
Darüber hinaus wird die Tatsachenrüge auch den Anforderungen, wonach die bekämpfte und die begehrte Feststellung in einem Austauschverhältnis stehen müssen, nicht gerecht. Weder die Lage der Kollisionsstelle zum rechten Pistenrand noch deren Entfernung vom Zusammenlauf der Pisten wird inhaltlich in Frage gestellt. Die begehrte Ersatzfeststellung enthält vielmehr dieselben maßgeblichen örtlichen Parameter wie die bekämpfte Feststellung und ersetzt diese nicht durch einen davon abweichenden Sachverhalt. Die Klägerin begehrt daher keine alternative Tatsachenfeststellung, sondern begehrt im Ergebnis lediglich eine andere Beschreibung bzw Umschreibung derselben örtlichen Gegebenheiten. Das Erstgericht hat zudem an anderer Stelle festgestellt, dass die Pisten in einem spitzen Winkel zusammenlaufen und sich die Unfallstelle 40 bis 50 Meter von der Vereinigung zwischen der „F*-Piste“ und der „G*-Piste“ befindet und dies mit einem Lichtbild untermauert (US 4 erster Absatz). Die begehrte Ersatzfeststellung wiederholt damit lediglich den bereits festgestellten Sachverhalt.
Wie bereits ausgeführt ist ein – wie hier angestrebt – „ersatzloses Entfallen“ von Feststellungen zu rechtlich relevanten Beweisthemen nach herrschender Rechtsprechung nicht zulässig. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Ungeachtet dessen vermag die Klägerin mit ihren Ausführungen keine Bedenken gegen die den bekämpften Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Dieses stützte sich hinsichtlich der Fahrweisen der Parteien auf deren Aussagen sowie auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Auf Grundlage der von den Parteien geschilderten und demonstrierten Fahrweisen gelangte die Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die mit Schwüngen und damit langsamer fahrende Beklagte vor der mit einer Schussfahrt von etwa 48 km/h fahrenden Klägerin auf der Piste gewesen sein musste. Dazu legte die Sachverständige schlüssig dar, dass die von der Klägerin geschilderte Kollisionskonstellation fahrdynamisch nur schwer mit den festgestellten Fahrweisen der Beteiligten in Einklang zu bringen ist.
Würde man nämlich der Darstellung der Klägerin folgen, wonach die Beklagte von schräg links hinten auf sie aufgefahren sei, hätte die Beklagte mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als die Klägerin fahren müssen. Die Sachverständige führte dazu nachvollziehbar aus, dass dies aufgrund des fahrtechnischen Könnens der Beklagten schwer vorstellbar ist. Auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts, die Aussage der Klägerin, sie habe die Beklagte links hinter sich wahrgenommen, als nachträgliche Rekonstruktion zu beurteilen, begegnet daher keinen Bedenken.
Die begehrten Ersatzfeststellungen stehen folgenden vom Erstgericht getroffenen Feststellungen entgegen: „ Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte von schräg hinten in die Fahrlinie der Klägerin gefahren wäre oder dass eine Person am rechten Pistenrand gewartet hätte, welche die Fahrlinie der Klägerin beeinflusst hätte. “ Diese Feststellung bleibt von der Klägerin unbekämpft und stünde in diametralem Widerspruch zur begehrten Ersatzfeststellung, wonach die Beklagte aus Sicht der Klägerin von leicht schräg hinten von links kommend auf die Klägerin zufuhr.
Die Tatsachenrüge erweist sich daher in diesem Umfang als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die begehrte Ersatzfeststellung stünde mit dem unbekämpft gebliebenen Tatsachensubstrat in einem unlösbaren Widerspruch. Schon deshalb hat sich das Berufungsgericht mit der Tatsachenrüge inhaltlich nicht auseinanderzusetzen. Die von der Klägerin angestrebten Feststellungen würden zu einer in sich widersprüchlichen Sachverhaltsgrundlage führen, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich wäre.
Das Erstgericht hat die für die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse maßgeblichen Tatsachen festgestellt. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Kollisionsstelle etwa 40 bis 50 Meter talwärts des Zusammenflusses der Pisten liegt, die Pisten in einem spitzen Winkel zusammenlaufen, die Unfallstelle rund 4 bis 5 Meter vom rechten Pistenrand entfernt ist und bereits rund 50 Meter oberhalb des Unfallbereichs eine gegenseitige Sicht über die gesamte Pistenbreite besteht. Ergänzend wurde dem Sachverhalt ein Lichtbild beigefügt, aus dem sich die örtlichen Gegebenheiten zusätzlich zu den getroffenen Feststellungen ergeben.
Damit liegen jene Tatsachen vor, die für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sind, ob die Unfallstelle noch einem Kreuzungs- bzw Vereinigungsbereich oder bereits dem allgemeinen Pistenverkehr zuzurechnen ist.
Die von der Klägerin darüber hinaus vermissten Feststellungen, wann ein Vereinigungsbereich endet, wann ein homogener Pistenverkehr beginnt oder ob die Beklagte bereits vollständig in den allgemeinen Pistenfluss eingeordnet war, betreffen keine eigenständigen entscheidungswesentlichen Tatsachen, sondern Wertungen, die erst auf Basis der festgestellten örtlichen Verhältnisse vorzunehmen sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ermöglicht die vorhandene Tatsachengrundlage daher eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage, ob sich die Unfallstelle noch im Bereich eines Kreuzungs- bzw Vereinigungsbereichs befand oder bereits dem allgemeinen Pistenverkehr zuzurechnen war, und damit auch der Verschuldensfrage. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus diesen Feststellungen nicht abzuleiten, dass auf Höhe der Kollisionsstelle noch jene für einen Kreuzungs-, Einordnungs- oder Vereinigungsbereich typische Verkehrssituation vorlag, die die Anwendung erhöhter wechselseitiger Sorgfaltsanforderungen rechtfertigen würde. Der Zweck der für Kreuzungs- und Vereinigungsbereiche entwickelten erhöhten Sorgfaltsanforderungen besteht darin, den Gefahren Rechnung zu tragen, die typischerweise durch das Zusammentreffen mehrerer Fahrlinien, Einordnungsbewegungen und eingeschränkte Sichtverhältnisse entstehen.
Eine derartige, für Kreuzungs- und Vereinigungsbereiche typische Gefahrenlage lag an der gegenständlichen Kollisionsstelle nicht mehr vor. Die Beklagte befand sich im Kollisionszeitpunkt bereits vor der Klägerin auf derselben talwärts führenden Piste und befuhr diese mit Schwüngen. Die Kollision ereignete sich daher nicht im Zuge eines Einordnungsvorgangs der Beklagten, sondern zwischen zwei bereits talwärts fahrenden Skifahrerinnen. Wenn die Klägerin dazu ausführt, die Beklagte habe eine Querung der Piste vorgenommen, so entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Beklagte mit Schwüngen talwärts in Richtung „F*-Shuttle“ fuhr und nicht festgestellt werden konnte, dass eine Person am rechten Pistenrand gewartet hätte, welche die Fahrlinie der Klägerin beeinflusst hätte.
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach sich die Unfallstelle nicht mehr im unmittelbaren Kreuzungs- bzw Vereinigungsbereich befand und die Kollisionskonstellation daher vorrangig nach den Grundsätzen der FIS-Regel 3 zu beurteilen ist, begegnet daher keinen Bedenken.
Die FIS-Regeln sind zwar keine gültigen Rechtsnormen, insbesondere kein Gewohnheitsrecht. Als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, kommt ihnen jedoch erhebliche Bedeutung zu (RS0023793; RS0023410 [T2]).
Nach der FIS-Regel 1 (Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder) und schon nach allgemeinen Grundsätzen muss sich jeder Skifahrer stets so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Dieser Grundsatz wird durch die weiteren FIS-Regeln präzisiert (8 Ob 125/24a). Nach FIS-Regel 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise) muss jeder Skifahrer auf Sicht fahren und seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. Nach FIS-Regel 3 hat der nachfolgende Skifahrer seine Fahrspur und Geschwindigkeit so zu wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Dabei hat er auch einzukalkulieren, dass der vorausfahrende Skifahrer seine Fahrlinie durch eine Abfahrt in weiten Bögen kreuzen könnte (vgl RS0023404 [T1]).
Auf der Skipiste hat der vordere, langsamere Skifahrer grundsätzlich Vorrang. Da beim Skifahren der Vertrauensgrundsatz gilt (RS0023645), darf er darauf vertrauen, dass nachfolgende Skifahrer seinen Vorrang beachten und ihm für alle seine Bewegungen genügend Raum lassen. Zur Beobachtung der Piste nach oben und Rücksichtnahme auf von dort kommende Skifahrer ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, solange er die Piste nicht quert. Das Fahren in langgezogenen Schwüngen stellt keine Pistenquerung dar (RS0023521 [T3], 8 Ob 125/24a, 1 Ob 126/25y).
Nach den Feststellungen befand sich die Beklagte bereits vor der Klägerin auf derselben talwärts führenden Piste und befuhr diese mit Schwüngen bei geringerer Geschwindigkeit. Die Klägerin hingegen näherte sich der Beklagten in gerader Schussfahrt mit einer Geschwindigkeit von annähernd 48 km/h, um Schwung für das nachfolgende Flachstück mitzunehmen. Die Beklagte nahm die Klägerin vor dem Zusammenstoß nicht wahr, während die Klägerin die Beklagte vor der Kollision wahrgenommen hatte und noch zu bremsen versuchte. Die Kollision erfolgte somit zwischen einer vorausfahrenden, langsameren und einer nachfolgenden, deutlich schnelleren Skifahrerin.
Unter diesen Umständen oblag es der Klägerin, ihre Fahrweise so einzurichten, dass sie auf die vor ihr fahrende Beklagte Rücksicht nehmen und eine Kollision vermeiden konnte. Gerade die Schussfahrt bei hoher Geschwindigkeit begründet für die Klägerin die Verpflichtung, ihre Fahrspur und Geschwindigkeit so zu wählen, dass ausreichend Reaktions- und Ausweichmöglichkeiten verbleiben. Dass die Beklagte ihrerseits durch ein ungewöhnliches oder für die Klägerin nicht vorhersehbares Fahrmanöver die Gefahrensituation geschaffen hätte, wurde nicht festgestellt.
Die Beklagte durfte demgegenüber grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Klägerin als nachfolgende Skifahrerin ihren Vorrang beachten und ihre Fahrweise entsprechend anpassen werde. Besondere Umstände, die eine Beachtung des rückwärtigen Pistenbereichs oder eine Einschränkung dieses Vertrauens gerechtfertigt hätten, wurden nicht festgestellt. Das Erstgericht hat daher zutreffend angenommen, dass das Alleinverschulden für den Unfall die Klägerin traf und sie gegen die ihr nach FIS-Regel 3 obliegenden Sorgfaltspflichten verstieß.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Da der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigt. Es bestand keine Veranlassung, von der von der Klägerin vorgenommenen und von der Beklagten nicht beanstandeten Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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