Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 8. Mai 2026, AZ HR* (= ON 14 in AZ St1* der Staatsanwaltschaft Wels), entschieden:
Der Beschwerde wird Folgegegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 750 Euro bestimmt wird.
BEGRÜNDUNG:
Im Zuge der Erledigung des zu AZ HSt* anhängigen Rechtshilfeverfahrens, dem eine – auf Auskunftserteilung zu einem Bankkonto gerichtete – Europäische Ermittlungsanordnung der (deutschen) Staatsanwaltschaft ** (ON 2) zugrunde lag, machte die Staatsanwaltschaft Wien ein Inlandsverfahren gegen (den Kontoinhaber; ON 6.4) A* B* wegen des Verdachts der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB zu AZ St2* (registermäßig) anhängig, welches mit Verfügung vom 17. September 2025 (ON 1.5) zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Wels abgetreten wurde.
Mit Ermittlungsanordnung vom 18. September 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Wels zu AZ St1* um Einvernahme des B* als Beschuldigten wegen Transaktionen von verdachtsmäßig aus Erpressungshandlungen stammenden Geldern auf dessen Konto (ON 1.6) unter Übermittlung jener aufgrund einer Vollstreckungsanordnung (ON 4) von der C* AG herausgegebener Unterlagen an die PI D*.
Nach Einlagen des Berichts der PI D* vom 13. Oktober 2025 (ON 11) stellte die Anklagebehörde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 gemäß § 190 StPO ein (ON 1.8).
Mit Antrag vom 6. Mai 2026 (ON 13) begehrte A* B* durch seinen Verteidiger – unter Anschluss einer Leistungsaufstellung in Höhe von insgesamt 2.859,23 Euro (darin enthalten 20 % USt sowie Barauslagen) – einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 196a StPO.
Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) den Verteidigungskostenbeitrag pauschal mit 400 Euro (ohne weitere Barauslagen) und begründete dies mit dem Verfahrensumfang und Verteidigungsaufwand von jeweils unterdurchschnittlicher Ausprägung.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 15) des A* B*, welche auf eine – dem hohen „Ermittlungsaufwand“ sowie den Tat- und Rechtsfragen von nicht bloß geringer Komplexität entsprechende – Anhebung des Verteidigungskostenbeitrags abzielt.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags ist auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers Bedacht zu nehmen.
Der Umfang der Ermittlungen in dem knapp ein Monat dauernden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wels beschränkte sich fallkonkret auf die Vernehmung des B* als Beschuldigten zum Verdacht laut Europäischer Ermittlungsanordnung (ON 2) unter Einbeziehung der dokumentierten Kontotransaktionen (ON 6), wobei die Anklagebehörde nach Vorlage der schriftlichen Stellungnahme (ON 11.4) das Verfahren umgehend einstellte. Von einem hohen Ermittlungsaufwand, wie in der Beschwerde reklamiert, kann demnach – selbst bei Einbeziehung der vorgelagerten Rechtshilfemaßnahmen – keine Rede sein. Der – insbesondere auch für die Akteneinsicht und Ausarbeitung einer Verteidigungsstrategie – relevante Aktenumfang (ON 2; ON 6) erweist sich somit ebenfalls als klar unterdurchschnittlich.
Auch die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen zeugen – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – von einer deutlich unterdurchschnittlichen Komplexität, zumal sich der Verfahrensgegenstand im Wesentlichen auf die konkreten Umstände beschränkt hat, welche der Weiterleitung von Geldern auf das zu einem bestimmten PayPal-Account verifizierte Bankkonto (des Beschuldigten B*) zugrunde gelegen seien. Die Verteidigungslinie des Beschuldigten war sowohl kurz als auch einfach gehalten, als sich B* zusammengefasst damit verantwortet hat, zur Vermeidung von Gebühren – nach Art eines Währungstauschs – eigene Kryptowährungen auf ihm bekannt gegebene Wallets transferiert und hiefür im Gegenzug Zahlungen auf sein PayPal-Konto erhalten zu haben, ohne dass er erkennen hätte können oder gar „gewusst“ hätte, dass die überwiesenen Beträge aus strafbaren Handlungen herrührten (ON 11.4).
Wie das Erstgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat, beschränkte sich der Verteidigungsaufwand auf Vollmachtslegungen (bei der Kriminalpolizei sowie der Staatsanwaltschaft) samt Antrag auf elektronische Akteneinsicht (ON 10), ein angemessenes Aktenstudium, eine Besprechung (vgl ON 11.2, 2) sowie das Verfassen der kurzen und einfach gehaltenen schriftlichen Einlassung (ON 11.4). Der Antrag nach § 196a StPO selbst ist kostenmäßig nicht zu berücksichtigen (OLG Linz 10 Bs 33/25m; OLG Graz 8 Bs 102/25y; OLG Wien 23 Bs 11/25y [jeweils mit Verweis auf Lendl , WK-StPO § 393a Rz 23]).
Bei der Normierung von § 196a StPO hat der Gesetzgeber am schon bisher (im Rahmen des § 393a StPO) bestehenden System der Bemessung in Form von Pauschal kostenbeiträgen festgehalten (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 2 f), welche im Rahmen von Pauschalhöchstsätzen festzusetzen sind, in einem angemessenen Verhältnis zu den in notwendiger und zweckmäßiger Weise aufgelaufenen Kosten der Verteidigung stehen sollen, und insofern immer nur einen Teilbetrag der gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten abdecken können (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6). Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz gerade nicht vor. Als Bezugspunkt für die Angemessenheit der Relation dient auch nicht das Leistungsverzeichnis, sondern der typische Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren, welcher an konkrete Leistungen anknüpft und Zuschläge außer Betracht lässt.
Unter Heranziehung der Ansätze nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) – sowie Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne (Erfolgs- oder Erschwernis-)Zuschläge – werden für den Bereich des Ermittlungsverfahrens – innerhalb der Stufe 1 (§ 196a Abs 1 StPO) – nach den Gesetzesmaterialien durchschnittliche Verteidigungskosten in einem „Standardverfahren“ mit landesgerichtlicher Zuständigkeit in Höhe von 3.000,00 Euro veranschlagt (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5). Ein solches Standardverfahren umfasst demnach an Verteidigungsaufwand im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium samt Vorbereitungstätigkeit sowie eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Bei geringerer Komplexität und bei kürzerer Verfahrensdauer kann sich dieser Richtwert auf die Hälfte (sohin 1.500,00 Euro) reduzieren (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Önerin LiK-StPO² § 196a Rz 17). Dieser Durchschnittsbetrag dient als Ausgangsbasis für die Bemessung des konkreten Verteidigungskostenbeitrags (OLG Linz 9 Bs 77/25z uva; Öner, Die im Jahr 2024 in Kraft getretenen Änderungen der StPO, JAP 2024/2025, 79). Dabei ist die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu komplexen Wirtschaftsstrafsachen reichen können.
Mit Blick auf die sowohl faktisch als auch rechtlich geringgradige Komplexität des Verfahrensgegenstandes und den äußerst überschaubaren Aktenumfang hat sich der fallkonkret angemessene Pauschalbeitrag von den Durchschnittskosten des typischen Standardverfahrens in Stufe 1 deutlich nach unten abzusetzen, zumal auch der konkrete Verteidigereinsatz evident hinter dem „Standardfall“ zurückbleibt.
Dennoch greift die erstgerichtliche Betragsbestimmung (mit markant weniger als zehn Prozent des Höchstbetrages) ausgehend von den oben skizzierten Kriterien fallkonkret etwas zu kurz; vielmehr ist – ungeachtet der strikten Einzelfallbezogenheit – mit Blick auf Judikatur zu ähnlich gelagerten Sachverhalten (OLG Linz 9 Bs 74/26k; 10 Bs 99/26v; OLG Graz 8 Bs 329/24d) eine Erhöhung auf 750 Euro (dh ein Viertel der Ausgangsbasis von 3.000 Euro) angebracht.
Die im Leistungsverzeichnis als Barauslagen geltend gemachten ERV-Kosten in Höhe von 2,60 Euro sind gemäß § 23a RATG Honorarbestandteil (für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr) und daher vom Pauschalbeitrag mitumfasst (OLG Linz 10 Bs 209/24t; 10 Bs 185/24p; OLG Graz 8 Bs 121/24s mwN; RIS-Justiz RS0126594 [T2]). Eine Bescheinigung von wirklich bestrittenen Barauslagen (in Höhe der verzeichneten 0,35 Euro für Aktenkopie) erfolgte nicht, und ist eine derartige Barauslage auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen (vgl ON 11.2, 2).
Die Beschwerde ist somit im spruchgemäßen Ausmaß erfolgreich. Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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