9Bs77/25z – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*wegen Kosten gemäß § 196a StPO über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 26. März 2025, HR**-12, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gegen A* behing bei der Staatsanwaltschaft Salzburg zu St* ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vorwurfs nach § 3g Abs 1 VerbotsG, das am 13. März 2025 gemäß § 190 StPO mangels ausreichenden Tatnachweises eingestellt wurde (ON 1.6).
Hierauf beantragte A* mit Eingabe vom 18. März 2025 (ON 11) unter Vorlage einer Leistungsaufstellung seines Rechtsvertreters über eine Gesamtsumme von EUR 11.283,48, ihm gemäß § 196a StPO einen angemessenen Pauschalbeitrag zu den Verteidigungskosten zuzuerkennen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12) setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit EUR 1.200,00 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A* (ON 13) ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund den Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf (hier interessierend) in der Grundstufe („Stufe 1“) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Mit dieser Bestimmung sollen die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrags generell an die bereits im Rechtsbestand enthaltene Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt, jedoch – wie auch dort – spezifischer und umfangreicher gefasst werden. Grundsätzlich wird aber weiterhin an der Bemessung in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten (EBRV 2557 BlgNR 27.GP 2ff).
Zur Umsetzung des differenzierten Konzepts ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Je nach Umfang der Ermittlungen, Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und konkreten Verteidigungsaufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen kann sich der Betrag dann den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem einfachen (zum Landesgericht ressortierenden) Ermittlungsverfahren umfasst im Regelfall eine Besprechung mit der:dem Mandantin:Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium, Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden, und schlägt sich damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) mit rund 3.000 Euro zu Buche, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, ein Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht zu bleiben hat (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5).
Im Sinne dieser Kriterien unterschritt das dem Akt zu entnehmende konkrete – notwendige und zweckmäßige – Verteidigerhandeln in dem etwa dreieinhalbmonatigen Ermittlungsverfahren, in welchem der Verdacht des Vorwurfs der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG durch Rufen von „Heil Hitler!“ und Ausführen des Hitlergrußes zwischen 12. und 13. November 2024 im Raum stand, demnach unter Berücksichtigung einer sehr moderaten Verfahrenskomplexität, eines Aktenumfangs von gerade einmal acht Ordnungsnummern bis zur Einstellung gemäß § 190 StPO klar das Maß der dem Gesetzgeber vorgeschwebten Durchschnittskonstellation. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einvernahme des damaligen Beschuldigten am 30. Jänner 2025 unter Beiziehung eines Verteidigers acht Minuten dauerte (ON 8.5). Am 19. Februar 2025 übermittelte er dann – wie in der niederschriftlichen Vernehmung zugesagt – eine schriftliche Stellungnahme, in der er den Vorwurf bestritt (ON 7).
Entgegen der Beschwerdeargumentation ist im vorliegenden Fall der bereits vom Erstgericht zuerkannte Pauschalbeitrag zu den Kosten des nachvollziehbar zweckmäßigen Verteidigereinsatzes der Höhe nach angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).