Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Henhofer in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. April 2026, HR*-9, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Salzburg behing zu St* seit 3. November 2025 ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB. Am 21. Jänner 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.6).
Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2026 (ON 7) beantragte A* unter Vorlage einer Leistungsaufstellung über EUR 8.856,72 (inklusive Erfolgszuschlag von 50%) gemäß § 196a StPO einen Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser mit EUR 800,00 festgesetzt (ON 9).
Die dagegen erhobene Beschwerde (ON 10) ist nicht berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – hier interessierend – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Mit dieser Bestimmung sollen die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrags generell an die bereits im Rechtsbestand enthaltene Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt, jedoch – wie auch dort – spezifischer und umfangreicher gefasst werden. Grundsätzlich wird aber weiterhin an der Bemessung in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten (erläuternde Regierungsvorlage 2557 BGBl Nr 27. GP 2ff).
Zur Umsetzung dieses Konzepts ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Je nach Umfang der Ermittlungen, Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und konkreten Verteidigungsaufwands bei den Ermittlungsmaßnahmen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem einfachen (zum Landesgericht ressortierenden) Ermittlungsverfahren umfasst im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium, Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden und schlägt sich damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) mit rund EUR 3.000,00 zu Buche, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, ein Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht zu bleiben hat.
Wie schon die Erstrichterin aktenkonform ausführte, dauerte das Ermittlungsverfahren etwas weniger als drei Monate und umfasste bis zur Einstellung sechs Ordnungsnummern. Auch die von der Verteidigung erbrachten notwendigen und zweckmäßigen Leistungen wurden von der Erstrichterin zutreffend aufgelistet (Vollmachtsbekanntgabe, Anträge auf elektronische Akteneinsicht, Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung, Stellungnahme und Urkundenvorlage).
Fallbezogen handelte es sich um eine sehr überschaubare Komplexität; der zu beurteilende Sachverhalt gestaltete sich äußerst übersichtlich – insbesondere nach Vorlage des Videomitschnitts ON 6.3 – komplizierte Rechtsfragen waren dabei nicht zu lösen. Im Ergebnis ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen Ermittlungsverfahren auszugehen. Ein Pauschalbeitrag in Höhe von EUR 800,00 zu den Kosten des nachvollziehbar zweckmäßigen Verteidigereinsatzes ist im Sinne der obigen Kriterien angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden