(1) Hat die Witwe (der Witwer) oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, so erhält sie (er) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe 40 vH der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe wird, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten bezogen hat, von dem Unfallversicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen Unfallversicherungsträger gewährt, der die Rente nach der höchsten Bemessungsgrundlage zu leisten hatte.
(3) § 217 ist entsprechend anzuwenden.
§ 213 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 213 Witwen(Witwer)beihilfe
…§ 213. (1) Hat die Witwe (der Witwer) oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil…
Art. 2 Artikel II
…Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 durch die Satzung den Angehörigen gleichgestellt werden. (4) Die Bestimmungen der §§ 213, 215 und 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9, 10 und 13 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe…
§ 173 Leistungen.
… 203 bis 205a, 207 bis 210 ); f) Übergangsrente und Übergangsbetrag ( § 211 ); g) Versehrtengeld ( § 212 ); h) Witwen(Witwer)beihilfe ( § 213 ); i) Integritätsabgeltung ( § 213a ); 2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten: a) Teilersatz der Bestattungskosten ( § …
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