Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*und einen anderen wegen je eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten A* B* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr vom 8. Oktober 2025, Hv*-26, sowie über die Beschwerden dieses Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 10. November 2025 (ON 22) nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers Dr. Haunschmidt durchgeführten Berufungsverhandlung am 8. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben;
das angefochtene Urteil wird in dem, den Angeklagten A* B* betreffenden Strafausspruch dahin abgeändert, dass über ihn unter Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB, jedoch unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird, verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, hinsichtlich eines Mitangeklagten bereits rechtskräftigen Urteil wurde der ** geborene A* B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zufolge hat er am 21. Mai 2025 in ** C* D* am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten herbeizuführen versucht, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch D* zu Boden ging, zumindest kurzzeitig das Bewusstsein verlor und Prellungen am Kopf erlitt.
In den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) stellte das Erstgericht dazu – beweiswürdigend gestützt auf die eigene Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 6; ON 19, 6) – fest, dass A* B* dem C* D* bei dem inkriminierten Vorfall zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt habe (US 5).
Im gegebenen Zusammenhang nahm der Erstrichter noch vor Urteilsausfertigung amtswegig mit Beschluss vom 10. November 2025 (ON 22) eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 8. Oktober 2025 dahin vor, dass es bezogen auf den (offenkundig strafantragskonform, ON 5) mündlich verkündeten Urteilstenor im (den Angeklagten A* B* betreffenden) Spruchpunkt 2. (ON 19, 14) nicht „… einen Faustschlag ...“, sondern „… zwei Faustschläge ...“ zu lauten habe, und begründete die Abänderung damit, dass sich solches allein schon aus der Aussage des Angeklagten ergeben habe. Dagegen erhoben inhaltsgleich sowohl die Staatsanwaltschaft (ON 23) als auch der Angeklagte A* B* (ON 32) Beschwerde: eine Protokoll-“Berichtigung“ im Weg der §§ 271 Abs 7, 270 Abs 3 StPO mit dem Ziel, einen vom tatsächlich verkündeten Urteil abweichenden Inhalt der Verkündung zu dokumentieren, sei jedenfalls unzulässig. Der – zu Recht als verfehlt bekämpfte – Protokollberichtigungsbeschluss ON 22 ist bereits durch die ergriffenen Rechtsmittel außer Kraft gesetzt; über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene hat unter einem das Berufungsgericht, die Beschwerden ohne formelle Stattgebung bloß in den Urteilsgründen miterledigend, zu entscheiden (RIS-Justiz RS0126057; Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 56/1 f). Dazu genügt hier nach Lage der Dinge der Befund, dass eine inhaltliche Divergenz zwischen dem faktisch erfolgten und dem ursprünglich protokollierten Vorgang in der Beschlussbegründung selbst gar nicht behauptet wird und ein (allenfalls) fehlerhafter, tatsächlich aber verkündeter Urteilsspruch von vornherein nicht Gegenstand einer Protokollberichtigung sein kann (RIS-Justiz RS0120683 [T1, T2]; Nimmervoll/Riffel , LiK-StPO § 271 Rz 40 und Rz 46 mwN; Danek/Mann , WK-StPO § 271 Rz 43/1 mH). Schon unter diesem Aspekt ist in eine weitere Prüfung zwingender Betroffenheit entscheidungswesentlicher Umstände ( Kirchbacher StPO 15 § 271 Rz 10) nicht mehr einzutreten.
Den referierten Schuldspruch ficht der Angeklagte an, ohne den dazu lediglich angemeldeten Berufungspunkt (ON 19, 15) näher auszuführen. Das Rechtsmittel dringt nicht durch.
Der Angeklagte hatte sich im Kern damit verantwortet, dem Zeugen D* in Notwehr zwei Faustschläge versetzt zu haben; dies, weil sein Sohn wegen dessen Hundes von C* D* im Verlauf einer Handgreiflichkeit mit dem Umbringen gefährlich bedroht worden sei und er es als Elternteil für normal betrachtet habe, darauf zu reagieren (ON 19, 6 f). Vor dem Hintergrund der schlüssigen Beweisergebnisse, nämlich der plausiblen Angaben des Zeugen D* (ON 2.15, 4 f; ON 19, 8 f), er sei (nach einer, von ihm zugegebenermaßen verbal provozierten, später indes einseitig tätlich eskalierten Auseinandersetzung mit dem Sohn des Angeklagten und von dieser noch etwas benommen) auf dem Gehsteig entlang der B 138 in Richtung ** gegangen, als plötzlich ein Auto hinter ihm angehalten habe und A* B* ausgestiegen sei, der ihn unvermittelt und wortlos mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden gestreckt habe, sodass er (D*) das Bewusstsein verlor, er (D*) habe den Angeklagten zuvor sicher nicht berührt (und auch dessen Sohn früher nicht mit dem Umbringen, sondern nur mit einer Anzeige gedroht), es sei alles so schnell gegangen; in der Zusammenschau mit Dashcam-Aufzeichnungen aus dem Fahrzeug eines Passanten (ON 4.3 f), die für die Darstellung des Zeugen D* sprechen, sowie dem persönlichen Eindruck von den in der Hauptverhandlung Vernommenen begegnen die erstrichterlichen Beweiswürdigungserwägungen und die darauf gestützten Urteilsfeststellungen zum tatbestandsmäßigen rechtswidrigen und verletzungskausalen Angriff des Angeklagten freilich keinen Bedenken.
Anzumerken bleibt, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO („Referat der entscheidenden Tatsachen“; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 6 ff) zufolge seiner spezifischen, bloß resümierenden Ordnungsfunktion keine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck bringen kann (RIS-Justiz RS0116266; RS0116587; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266 ff mwN). Bezugspunkt rechtlicher Überprüfung des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO ist vielmehr der Vergleich des im § 260 Abs 1 Z 2 StPO genannten Erkenntnisteils mit den Feststellungen in den Entscheidungsgründen (RIS-Justiz RS0118775; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 269 mH; Kirchbacher StPO 15 § 260 Rz 2 ff; Nimmervoll/Riffel , LiK-StPO § 260 Rz 10 mN), welcher vorliegend amtswegiges Vorgehen aus Anlass der Berufung aber nicht indiziert.
Am Schuldspruch ist deshalb nicht mehr zu rütteln.
Hierfür verhängte der Erstrichter über A* B* nach § 84 Abs 4 StGB eine 24-monatige Freiheitsstrafe, wovon er einen 16-monatigen Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachsah (§ 43a Abs 3 StGB).
Gegen diesen Sanktionsausspruch wendet sich die Berufung des Angeklagten, nominell wegen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO, und wegen Strafe. Sie ist teilweise erfolgreich.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd, dass die Tat beim Versuch blieb, erschwerend wogen demgegenüber sechs einschlägige Vorstrafen wegen Körperverletzungsdelinquenz sowie die Tatbegehung lediglich aus Rachegedanken und Selbstjustiz.
Dieser Katalog ist nominell und wertungsmäßig insofern zu modifizieren, als zwar einerseits das Gewicht des im Versuch gelegenen Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB durch die eingetretenen leichten Verletzungen (US 5: Kopfprellungen, kurzzeitige Bewusstlosigkeit) etwas gemindert wird ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 30). Anderseits wirkt aber der letztgenannte erschwerende Aspekt, dass nämlich B* gleichsam auf Zuruf seines Sohnes aus Ärger über das Verhalten des Zeugen D* auch in eigener Mission gegen das Opfer in Form einer ansatzlosen Attacke auf offener Straße tätlich wurde, nur im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen nach § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB mit Blick auf den gesteigerten Gesinnungsunwert tatschulderhöhend. Für die vom Angeklagten reklamierte mildernde Bewertung seiner Tat aufgrund einer vom Opfer ausgehenden Provokation gegenüber seinem Sohn bleibt demnach kein Raum. Auch dass das Erstgericht den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB verwarf, weil das objektive Zugeständnis zweier Faustschläge zum Nachteil des Zeugen D* angesichts der vorhandenen Videoaufzeichnungen nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, ist insgesamt nicht zu beanstanden, zumal sich der Rechtsmittelwerber bis zuletzt mit Notwehr verantwortet hatte ( Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15§ 34 Rz 14). Berechtigt wendet er jedoch ein, dass seine einschlägigen Vorstrafen wegen (ausnahmslos zum Bezirksgericht ressortierender) Körperverletzungsdelinquenz zehn Jahre und länger zurückliegen (ON 17), weshalb der angenommene Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB aus spezialpräventiver Sicht an Gewicht verliert ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 36).
Der Sanktionsrüge ist schließlich mit der Oberstaatsanwaltschaft zu erwidern, dass Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter (und dritter) Fall StPO fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinn eines Überschreitens des Ermessensspielraums bei der Entscheidung über die Straffrage voraussetzt (RIS-Justiz RS0099985 [T5]; RS0099869). Mit dem Gesichtspunkt, wie oft der Angeklagte konkret auf das Opfer eingeschlagen hat, wird freilich im Licht tatbestandlicher Handlungseinheit von vornherein keine für die Strafbemessung entscheidende Tatsache ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 700 ff) adressiert. Davon abgesehen ist die bezughabende Berufungskritik insoweit gänzlich urteilsfremd.
Alles in allem erweist sich angesichts des tendenziell zu Gunsten des Angeklagten nachjustierten Strafzumessungskatalogs die erstgerichtlich festgesetzte Sanktion beim gegebenen Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, zumal die objektive Tatschwere innerhalb der angesprochenen Deliktskategorie unterdurchschnittlich blieb, als moderat reduktionsbedürftig; 18 Monate wären tat- und schuldadäquat (zur Festlegung in den Entscheidungsgründen mit Blick auf eine Geld-/Freiheitsstrafenkombination vgl RIS-Justiz RS0091949 [T2]; Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43a Rz 9 mwH; Birklbauer, SbgK § 43a Rz 148 ff). Zu Recht führt die Oberstaatsanwaltschaft ins Treffen, dass nach Lage des Falls der effektive Vollzug eines Teils der Strafe aus umfassenden Präventionserwägungen unumgänglich ist, jedoch kann im Sinn des § 43a Abs 2 StGB der angestrebte Abschreckungs- und Warneffekt vor neuerlicher Delinquenz gegenüber dem grundsätzlich im Arbeitsleben stehenden und familiär integrierten Angeklagten sozialprognostisch spürbar auch mit der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen (der immerhin eine sechsmonatige Ersatzfreiheitsstrafe entspricht) erzielt werden, um den verbleibenden zwölfmonatigen Freiheitsstrafteil – bei gesetzlich längstmöglicher Probezeit – bedingt nachsehen zu können (§ 43 Abs 1 StGB). Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (§ 19 Abs 2 StGB; Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15§ 19 Rz 10; US 3; ON 2.4, 1 und ON 19, 2: monatliches Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro [AMS] und 2.500 Euro schwankend, kein Vermögen, keine wesentlichen Schulden, drei Unterhaltspflichten). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
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