Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Rudolf Wegschaider (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Brandstetter (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, MAS , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B*, Landesverband C*, ZVR **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 1. Anfechtung einer Entlassung und einer Kündigung sowie 2. Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses (Streitwert EUR 24.000,00) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Dezember 2025, Cga*-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.306,86 (darin EUR 217,81 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab 1. Februar 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Ab 1. September 2023 war er Leiter des **diensts; mit 1. November 2023 wurde er zum Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten bestellt. Deren Satzungen beinhalten folgende Regelungen:
„§ 4 ZWECK UND AUFGABEN
[…]
(4) Dem Landesverband obliegen für den Bereich des Bundeslandes C* die sich aus § 3 der Satzung des B* ergebenden Aufgaben, soweit sie nicht ausschließlich dem B* vorbehalten sind. Dies sind insbesondere:
1. die Organisation des B* in C*;
2. die Vertretung gegenüber den Behörden und dem Landtag im Bundesland C* bei der Vorbereitung und Novellierung von Gesetzen, die seine Belange betreffen;
[…]
§ 9 ORGANE
(1) Organe des Landesverbandes sind:
1. die Generalversammlung;
2. der Verbandsausschuss;
3. der Präsident;
4. das Präsidium;
5. die Geschäftsleitung.
[…]
§ 12 DER PRÄSIDENT
(1) Der Präsident vertritt den Landesverband, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die gemäß § 14 durch die Geschäftsleitung zu besorgen sind. […]
§ 14 DIE GESCHÄFTSLEITUNG
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und nach Tunlichkeit zumindest einem weiteren Mitglied. Alle Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Präsidium bestellt und abberufen. […]
(2) Die Geschäftsleitung hat die in § 4 dieser Satzung genannten Aufgaben des Landesverbandes im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und des Verbandsausschusses sowie unter Beachtung eventueller Weisungen des Präsidenten in eigener Verantwortung zu besorgen und dem Präsidenten darüber laufend zu berichten.
(3) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen jedenfalls der im Vorhinein einzuholenden Genehmigung durch den Präsidenten:
1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften,
2. Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen, sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
3. Errichtung oder Auflassung von Betriebsstätten,
4. Aufnahme oder Gewährung von Darlehen oder Krediten,
5. andere vermögensrechtliche Verfügungen, soweit sie im Einzelfall einen Wert von € 200.000,00 übersteigen,
6. Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Verbandsausschusses, durch die sich diese gegenüber dem Landesverband oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Verbandsausschusses ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat und für Verträge mit nahen Angehörigen im Sinn des § 9 Absatz (4);
7. Dienstverträge ab der Verwendungsgruppe IV.
(4) Die Zustimmung der Geschäftsleitung zu Rechtsgeschäften gemäß Absatz (3) in Unternehmen, an denen der Landesverband beteiligt ist, bedarf ebenfalls der im Vorhinein einzuholenden Genehmigung durch den Präsidenten.
(5) Die Geschäftsleitung ist mittels einer eigenen Geschäftsordnung organisiert, die vom Verbandsausschuss beschlossen wird.
(6) In allen Angelegenheiten, die für den Landesverband oder sein Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit von wesentlicher Bedeutung sein könnten, hat die Geschäftsleitung dem Präsidenten laufend zu berichten.
[…]
§ 19 ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
Die Zeichnung für das B*, Landesverband C*, erfolgt in folgender Weise:
[…]
2. Schriftstücke in Angelegenheiten, welche gemäß § 14 der Satzung der Geschäftsleitung obliegen, werden durch das jeweils organisatorisch zuständige Mitglied der Geschäftsleitung und den Landesgeschäftsführer gezeichnet. Hierbei zeichnen die Mitglieder der Geschäftsleitung mit der leitenden Bezeichnung des verantworteten Bereiches und gegebenenfalls dem Zusatz „Mitglied der Geschäftsleitung“ (MdGL).
[...]“
Mit E-Mail vom 15. November 2025 erklärte der Präsident der Beklagten die Entlassung, hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Termin.
Mit der am 18. November 2025 eingebrachten Klage focht der Kläger die „Entlassung/Kündigung“ an und begehrte die Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses über den 15. November 2025 hinaus. Dazu brachte er (zuletzt) vor, die Auflösungserklärungen seien rechtsunwirksam, weil das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren nicht eingehalten worden sei, und motivwidrig, weil die Auflösung in unmittelbarer Reaktion auf die Einforderung dienstrechtlicher Konsequenzen gegen die Landesgeschäftsführerin durch den Kläger erfolgt sei; auch als Mitglied der Geschäftsleitung habe ihm schon aufgrund der Satzungen der Beklagten weitgehend ein Handlungs- und Gestaltungsspielraum gefehlt.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, das Dienstverhältnis des Klägers als Mitglied der Geschäftsleitung – die mit dem Geschäftsführergremium einer GmbH vergleichbar sei – sei seinem Wesen nach der Unternehmensleitung zuzurechnen; die Entlassung sei berechtigt erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klagebegehren abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung des eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalts ist es zum Ergebnis gekommen, der Kläger sei als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten berufenen Organs kein Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn; der allgemeine Kündigungsschutz sei daher auf ihn nicht anzuwenden und die erkennbar (nur) darauf gestützte Klage abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Bereits im Lauf des Verfahrens erster Instanz hat der Kläger die Anfechtung der Auflösung ausdrücklich nicht mehr auf deren Sozialwidrigkeit gestützt. Im Berufungsverfahren bestreitet er auch die Wirksamkeit der Auflösung in formaler Hinsicht (ON 1 S 6) nicht mehr.
Breiten Raum in der Berufung nimmt die Kritik an seiner Qualifikation als zur gesetzlichen Vertretung berufenes Organ der Beklagten (§ 36 Abs 2 Z 1 ArbVG) ein. En passant weist er auch darauf hin, er habe „sehr wohl umfangreich“ zur Sittenwidrigkeit der Kündigung vorgebracht.
2 Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig; das gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung bzw Entlassung (vgl RIS-Justiz RS0016534).
2.1 Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund und ist nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen – und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden – Motiven Gebrauch gemacht hätte, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers. (RIS-Justiz RS0016680)
2.2 Zu dem der Kündigung zugrundeliegenden Motiv hat der Kläger umfangreich vorgebracht, (im Ergebnis:) die Auflösung des Dienstverhältnisses sei die unmittelbare Reaktion auf seine Einforderung dienstrechtlicher Konsequenzen gegen die Landesgeschäftsführerin gewesen (vgl insb ON 1 S 7 [Pkt 6]). Darin liegt (bestenfalls) die Behauptung eines im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG verpönten Motivs; eine Sittenwidrigkeit der Kündigung im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB wird damit jedoch nicht dargetan (vgl dazu jüngst OLG Wien 7 Ra 29/25y zur Kündigung, „weil die Chemie nicht stimmte“).
3 Zu Recht nicht weiter strittig war und ist, dass der allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz der §§ 105 ff ArbVG nur auf Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG anwendbar ist, sodass Ausnahmen von diesem Arbeitnehmerbegriff zugleich auch Ausnahmen vom Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutzes sind (vgl etwa Gahleitner in Gahleitner/Mosler , Arbeitsverfassungsrecht 3 6§ 105 ArbVG Rz 7; Trost/Mathy in Jabornegg/Resch/Kammler,ArbVG § 105 Rz 73; Wolligger in ZellKomm 4§ 105 ArbVG Rz 5)
3.1 Anders als der für die Anwendbarkeit des – mit „kollektive Rechtsgestaltung“ übertitelten und insbesondere Bestimmungen über den Kollektivvertrag enthaltenden – I. Teils des ArbVG maßgebliche Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs 1 ArbVG (vgl dazu RIS-Justiz RS0050820), stimmt der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff nicht mit dem allgemein arbeitsrechtlichen überein. Er geht einerseits in § 36 Abs 1 ArbVG über diesen hinaus, indem er auf die faktische Beschäftigung im Betrieb – und nicht auf deren Rechtsgrundlage – abstellt, ist aber andererseits aufgrund der in § 36 Abs 2 ArbVG (taxativ) aufgezählten Ausnahmen enger.
Ob auf den Kläger der Kollektivvertrag des B* anwendbar war, ist daher in diesem Zusammenhang irrelevant.
3.2 Aufgrund der Beschäftigung im Betrieb ist der Kläger jedenfalls als Arbeitnehmer im Sinne des § 36 Abs 1 ArbVG zu qualifizieren. Gemäß § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG gelten jedoch die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person nicht als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn.
3.2.1 Die Beurteilung, welche Rechtsfolgen aus den vorgebrachten Tatsachen abzuleiten sind, obliegt dem Gericht. Die Behauptung, das Erstgericht habe beide Streitparteien „mit der Rechtsansicht überrascht“, dass der Kläger aufgrund dieser Bestimmung nicht in den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsrechts fällt, kann nicht im Sinne eines Verstoßes gegen die Erörterungspflicht der §§ 182, 182a ZPO gemeint sein, zumal es seine Rechtsansicht ausdrücklich mit den Parteien erörtert hat (vgl ON 6.3 S 3), was auch geboten war:
Der Kläger selbst hat vorgebracht, dass er „zum Mitglied der Geschäftsleitung [bestellt wurde], welcher wiederum eine (kaufmännische) Landesgeschäftsführerin vorsteht“, und ein Organigramm der Beklagten vorgelegt (ON 1 S 2 [Pkt 1], Blg ./F). Das in der Berufung erstmals erhobene Vorbringen, der Bestellung sei „keine etwa förmliche Bestellung zugrunde“ gelegen (Berufung S 4), verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO.
Die Beklagte hat ausdrücklich hervorgehoben, die Geschäftsleitung sei „im Hinblick auf ihre Leitungsfunktion und Stellung innerhalb der Organisation vergleichbar mit dem Geschäftsführungsgremium einer GmbH“ (ON 4 S 8), woraufhin der Kläger seinerseits die Satzung der Beklagten „zum Beweis für den weitestgehend fehlenden Handlungs- und Gestaltungsspielraum des Klägers als Mitglied der Geschäftsleitung“ vorgelegt hat (ON 5 S 2; Blg ./U).
3.2.2 Dass auch ein Verein als juristische Person im Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG zu qualifizieren ist, bestreitet der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht.
Im Kern wendet er sich gegen die Annahme der (ausschließlichen) Relevanz der Regelungen der – von ihm selbst vorgelegten – Statuten der Beklagten und strebt die Berücksichtigung der (von ihm vorgebrachten) faktischen Verhältnisse an.
3.2.3 Die bisher vom Obersten Gerichtshof zur Auslegung des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG ergangenen Entscheidungen haben tatsächlich überwiegend GmbH-Geschäftsführer betroffen. Dabei wurde deren Legitimation zu einer Klage nach §§ 105 f ArbVG stets verneint (vgl RIS-Justiz RS0050959) und darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob das vertretungsbefugte Organmitglied seine Kompetenzen tatsächlich ausübt oder seine Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt sind (ausdrücklich OGH 8 ObA 49/12g, 9 ObA 69/21v).
3.2.4 Dem Ausschluss der Organpersonen aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff liegt der Gedanke zugrunde, dass diese Personengruppe das Unternehmen – und damit die Interessen des Betriebsinhabers – vertritt, daher in einem Interessengegensatz zur Belegschaft steht und deshalb auf die Interessenvertretung der Arbeitnehmer keinen Einfluss haben soll (vgl etwa Gahleitner in Gahleitner/Mosler , Arbeitsverfassungsrecht 2 6§ 36 ArbVG Rz 28). Anders als bei leitenden Angestellten nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG – die nicht Mitglied eines Organs des Betriebsinhabers sind –, gründet dieser Interessengegensatz bereits in der Organstellung, sodass es nahe liegt, dass das Gesetz im Zusammenhang mit den Organpersonen – anders als hinsichtlich der leitenden Angestellten – nicht darauf abstellt, ob diesen „maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes“ zusteht. Der Gesetzgeber hat sich zur Abgrenzung vielmehr für den leicht überprüfbaren organisationsrechtlichen Gesichtspunkt des Vertretungsrechts entschieden (vgl Tomandl in Brameshuber/Tomandl, ArbVG § 36 ArbVG [17. Lfg] Rz 18; unter Hinweis auf diesen bereits OGH 8 ObA 49/12g; vgl auch Gahleitner in Gahleitner/Mosler , Arbeitsverfassungsrecht 2 6§ 36 ArbVG Rz 32).
Schon weil sich der Interessengegensatz aus der Organstellung an sich ergibt und § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG keine Beschränkungen auf die Organe der GmbH beinhaltet, geht die Literatur einhellig davon aus, dass auch Organpersonen anderer juristischer Personen vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ausgeschlossen sind, insbesondere auch Vorstände von Vereinen (vgl etwa Gahleitner in Gahleitner/Mosler , Arbeitsverfassungsrecht 2 6§ 36 ArbVG Rz 28; Tomandl in Brameshuber/Tomandl, ArbVG § 36 ArbVG Rz 18; Windisch-Graetz in ZellKomm 4§ 36 ArbVG Rz 12; Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 36 Rz 15 unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass auch die Vertretung des Vereins durch den auf Grund der Satzung bestellten Vorstand eine „gesetzliche“ im Sinne dieser Bestimmung ist).
Ist die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person auf mehrere Organe verteilt, so sind die Mitglieder aller dieser Organe vom AN-Begriff ausgenommen (ausdrücklich Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 36 Rz 15).
3.2.5 Die Argumentation, die Statuten würden einen „Schein- bzw Umgehungstatbestand“ bilden, weil die Landesgeschäftsführerin „verschwiegen“ würde, ist unrichtig: § 14 Abs 1 bestimmt – wenn auch nicht „gegendert“ – den Landesgeschäftsführer als (Mitglied und) Vorsitzenden der Geschäftsleitung, die ihrerseits in § 9 Abs 1 Z 5 ausdrücklich als Organ der Beklagten eingerichtet ist. Auch der Stellvertreter und das weitere Mitglied sind daher nach der Satzung Teil dieses Kollegialorgans und nicht als „sinnbildliche Adjutanten“ nur „zur Aufbereitung der Entscheidungen“ oder dazu bestimmt, „sinnbildlich den Kaffee [zu] reichen“ (Berufung S 6, 9). Aufgrund der Bestimmungen der Satzung war der Kläger daher zur – wenn auch kollektiven und teilweise durch das Erfordernis der vorherigen Genehmigung durch den Präsidenten eingeschränkten – Vertretung der Beklagten nach außen befugt.
Weil es auf (rechtliche oder faktische) Beschränkungen im Innenverhältnis ebensowenig ankommt wie auf den Grund für die Bestellung zum Organ, war weder die Vorlage der (das Innenverhältnis regelnden) Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung noch die Aufnahme von Beweisen zu den faktischen (Macht-)Verhältnissen in der Geschäftsleitung erforderlich.
3.2.6 Im Vereinsregister sind zwar insbesondere die Funktion und der Name der organschaftlichen Vertreter des Vereins einzutragen (§ 16 Abs 1 Z 7 VereinsG). In seiner Argumentation mit der fehlenden Eintragung seiner Vertretungsbefugnis im Vereinsregister übersieht der Kläger jedoch, dass der Eintragung – ebenso wie jener der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH im Firmenbuch (vgl etwa RIS-Justiz RS0059467, insb [T3, T4, T9]; Verweijen in Straube/Ratka/Rauter,WK GmbHG § 17 Rz 2) – lediglich deklarative Wirkung zukommt (vgl etwa Bernsteiner in Schopper/Weilinger, VereinsG § 6 Rz 89 unter Hinweis insbesondere auf die ErlRV zum VereinsG 990 BlgNR 21. GP 33; Wachter in Schopper/Weilinger , VereinsG § 17 Rz 75; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer , Österreichisches Gesellschaftsrecht 2 Rz 6/85; Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG 2 § 17 Rz 35).
3.2.7 Das Erstgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger – mag er auch Arbeitnehmer im arbeitsvertragsrechtlichen Sinne gewesen sein – nicht Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn war. Daran vermag auch der (solchermaßen unberechtigte) Abzug der Betriebsratsumlage nichts zu ändern.
4 Der Berufung musste somit der Erfolg versagt bleiben.
5 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO in Verbindung mit § 58 ASGG.
Der Kläger hat – wenn auch unrichtigerweise als zwei Hauptbegehren (vgl dazu RIS-Justiz RS0039015, insb [T3]) – sowohl die Auflösungserklärungen nach § 105 Abs 3 ArbVG angefochten als auch die Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses begehrt.
Die Anfechtung der Auflösungserklärungen zählt zu den betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 50 Abs 2 ASGG (vgl nur Neumayr in ZellKomm 4§ 50 ASGG Rz 24), sodass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 58 Abs 2 ASGG nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zusteht. Dies gilt jedoch nicht auch für die Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses, mag diese auch aus der Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens resultieren (vgl etwa Köck in Köck/Sonntag, ASGG (2020) § 58 ASGG Rz 5).
Da sich der Verfahrensaufwand für die beiden Klagebegehren nicht trennen lässt, war der Kläger zum Ersatz der Hälfte der Kosten zu verpflichten.
7 Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist zulässig, weil – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob ein Mitglied der Geschäftsleitung eines Vereins Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ist.
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