Voraussetzung für die Anwendung eines Kollektivvertrages auf ein Rechtsverhältnis ist, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ein Vertragsteil muß daher Arbeitnehmer sein. Die Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer AG und die Anwendbarkeit von KollV auf Vorstandsmitgliedern wird aber in österreichischen Rechtsprechung grundsätzlich verneint.
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