Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, Immobilienverwalter, **, **, vertreten durch Dr. Volker Riepl, Rechtsanwalt in 4040 Linz, wider die Beklagte B* Baugesellschaft m.b.H. , FN **, C* **, ** C*-**, vertreten durch die Dr. Modelhart Partner Rechtsanwälte GesbR in 4020 Linz, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers D* GmbH Co KG , FN **, Wirtschaftspark, E* **, ** E*, vertreten durch die Priller Rechtsanwalts GmbH in 5142 Eggelsberg, wegen (zuletzt) EUR 89.889,80 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 10.100,00; Gesamtstreitwert daher: EUR 99.989,80) über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: EUR 100,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 18. November 2025, Cg*-50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 295,44 (darin enthalten EUR 49,24 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 5.000,00.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger beauftragte die Beklagte im Zuge des Umbaus bzw. der Sanierung seines Bauernhauses mit der Durchführung von Bauleistungen, wobei ein Mitarbeiter der Beklagten im November 2022 bei der Montage des Holzbodens eine Warmwasserleitung annagelte und es dadurch zur Durchfeuchtung der umliegenden Wände und des Bodenaufbaus kam.
Im Juli 2023 entdeckten der Kläger und dessen Gattin im Bereich der Küche Feuchtigkeitsspuren am Wandverputz, woraufhin die Beklagte schließlich eine Schadensmeldung bei ihrer Haftpflichtversicherung erstattete und die Nebenintervenientin mit der Leckortung beauftragte. In weiterer Folge beauftragte die Beklagte die Nebenintervenientin auch mit der Trocknung und Sanierung des festgestellten Wasserschadens, was von 16. August 2023 bis 3. Oktober 2023 dauerte.
Im Jänner 2024 fiel dem Kläger und seiner Gattin ein modriger Geruch im Bereich der Küche, ausgehend von einem im Boden befindlichen Elektrorevisionsschacht, auf, welcher auf die über längeren Zeitraum vorherrschende Durchnässung des Bodenaufbaus, den daraus resultierenden starken Schimmelbefall und das Bakterienwachstum zurückzuführen ist. Es handelt sich dabei um einen Folgeschaden des von der Beklagten verursachten Wasserschadens, der durch die unzureichende technische Bauteiltrocknung [der Nebenintervenientin; Anm. des Berufungsgerichts] verstärkt wurde. Die Trocknung entsprach nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Zur Beseitigung des festgestellten Schimmelbefalls ist die Demontage der Einbauküche sowie der Abbruch und die Erneuerung des Bodenaufbaus in der Küche erforderlich. Darüber hinaus ist der Innenputz an den vom Schimmel betroffenen Bestandswänden teilweise abzunehmen, folglich sind die Wände zu trocknen und der Putz zu erneuern. Die Kosten für eine fachgerechte Sanierung belaufen sich insgesamt auf EUR 87.650,00 brutto.
Es ist nicht auszuschließen, dass beim Abbruch weitere Schäden an der Einbauküche durch Schimmelbefall hervorkommen und es beim Abbau der Einbauküche (beispielsweise der Küchenarbeitsplatten) zu zusätzlichen Schäden kommt.
Der Kläger begehrte (zuletzt) die Leistung von insgesamt EUR 89.889,80 s.A. (resultierend aus EUR 87.650,00 Sanierungskosten und EUR 2.239,80 Sachverständigenkosten) sowie einerseits die mit EUR 10.000,00 bewertete Feststellung der Haftung für alle Schäden an der Einbauküche bzw. iZm dem Abbau und der Wiedermontage derselben sowie andererseits die mit EUR 100,00 bewertete Feststellung der Haftung für Preissteigerungen für die vom Leistungsbegehren umfassten Aufwände ab Klagseinbringung. Zu Letzterem führte der Kläger – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe ein Feststellungsinteresse, dass die Beklagte aufgrund von nicht vorhersehbaren Preissteigerungen auch für allfällig künftig höhere Sanierungskosten hafte. Der Anspruch auf Zinsen stehe in keinem Zusammenhang mit späteren Preissteigerungen für Sanierungskosten.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, der Kläger habe keinen Anspruch auf Abgeltung einer allfälligen Preissteigerung, da ihm ohnehin ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen zustünden.
Die Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers schloss sich dem hier für das Berufungsverfahren noch relevanten Vorbringen des Klägers an.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren im zuletzt geltend gemachten Ausmaß von EUR 89.889,80 s.A. sowie dem mit EUR 10.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren betreffend die Haftung für alle (modifiziert: künftige) Schäden jeweils zur Gänze statt und wies das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Haftung für Preissteigerungen zur Gänze ab. Es legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 5 bis 8 ersichtlichen Feststellungen des Erstgerichts basiert.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – zum Ergebnis, dass das Feststellungsbegehren betreffend die Haftung für eintretende Schäden in Form von Preissteigerungen bei den zugesprochenen Sanierungskosten abzuweisen gewesen sei, weil hier die Höhe des mit der Leistungsklage geltend gemachten Deckungskapitals, das zur Behebung des Schadens notwendig sei, feststehe, weshalb dem Kläger – der durch die Wahl des Werkunternehmers und des Zeitpunkts der Sanierung auf den Preis Einfluss nehmen könne – ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf Feststellung der Haftung der Beklagten für den geltend gemachten Schaden abzusprechen sei. Der Schaden, den die Beklagte dem Kläger möglicherweise durch Verzögerung der Zahlung dieser Geldforderung zufüge, werde gemäß § 1333 Abs 1 ABGB durch die ihm im Leistungsurteil zuerkannten gesetzlichen Zinsen vergütet. Darüber hinaus habe der Oberste Gerichtshof iZm Rentenzusprüchen wiederholt ausgesprochen, dass die Aufwertbarkeit der (Renten-)Forderung nicht feststellungsfähig sei, weil sie kein Rechtsverhältnis oder Recht sei, sondern nur eine Eigenschaft des geltend gemachten Anspruchs. Ein Feststellungsbegehren, das die Anpassung des mit der Entscheidung über das Leistungsbegehren zugesprochenen Betrags an künftige Änderungen der Verhältnisse bezwecke, sei vor diesem Hintergrund unzulässig. Das Begehren der Haftung für Preissteigerungen, mit dem der Kläger die Aufwertung des Leistungsbegehrens im Sinne einer Inflationsanpassung begehre, betreffe somit kein Rechtsverhältnis oder Recht, sondern (nur) die Höhe des geltend gemachten Deckungskapitals.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger vermeint in seiner Berufung stark zusammengefasst, er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers auch für ab Klagseinbringung eintretende Preissteigerungen betreffend die zuerkannten Sanierungskosten, weil der Anspruch auf Zinsen hievon unabhängig sei. Dem ist wie folgt zu entgegnen:
Gesetzliche Zinsen gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (§ 1333 ABGB), wobei es belanglos ist, ob der Verzug verschuldet ist. Dieser Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken, er soll die aus verspäteter Zahlung erwachsenden Vorteile des Schuldners mit den Nachteilen des Gläubigers ausgleichen (RIS-Justiz RS0031994). Der Oberste Gerichtshof spricht dabei von einem schadenersatzrechtlichen Mindestersatz, den der Gläubiger – unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe – jedenfalls verlangen kann (1 Ob 315/97y; s. auch 7 Ob 217/16m; 5 Ob 115/23g). Es handelt sich insoweit um eine Form einer gesetzlichen Schadenspauschalierung ( Reischauer in Rummel/Lukas/Geroldinger , ABGB 4 § 1333 Rz 53; vgl. auch Größ/Lettenbichler in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1333 Rz 2). Dem Gläubiger steht ein Rechtsanspruch auf Ersatzleistung bei Forderungen auf eine Summe von Währungsgeld allein aus der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft dieser Summe (somit als „abstrakter Schaden“) nicht zu (RS0032929 [T3]). Hat der Gläubiger jedoch einen die gesetzlichen Zinsen übersteigenden (konkreten) Zinsschaden, so steht ihm diesbezüglich sehr wohl Ersatz zu, sofern den Schädiger daran ein Verschulden trifft (§ 1333 Abs 2 ABGB; Größ/Lettenbichler aaO Rz 18). Einen über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Zinsschaden hat der Gläubiger zu beweisen (1 Ob 315/97y; RS0109502).
Zusammengefasst handelt es sich beim vom Kläger geltend gemachten Inflationsschaden demnach grundsätzlich um einen denkbaren, (zumindest) als positiven Schaden einklagbaren Anspruch, sofern der konkret zu behauptende und nachzuweisende erlittene Zinsschaden die gesetzliche Mindestpauschalgrenze in Höhe der Verzugszinsen nach § 1000 Abs 1 ABGB auch tatsächlich übersteigt und die Beklagte daran ein Verschulden trifft. Als abstrakter Schaden kann die Geldentwertung durch Zeitablauf hingegen nicht gefordert werden.
Ein diesbezügliches (zusätzliches) Feststellungsinteresse betreffend einen durch Preissteigerungen künftig entstehenden Schaden fehlt beim Kläger aber – wie die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend aufzeigt – schon deshalb, weil der Kläger aufgrund des – mangels Bekämpfung durch die Beklagte – bereits rechtskräftig vom Erstgericht zuerkannten Feststellungsbegehrens betreffend alle künftigen Schäden aus dem Schadensereignis ohnedies sämtliche Schäden ersetzt erhält, worunter jedenfalls auch jedwede Form von Zinsschäden zu subsumieren sind. Denn „alle künftigen Schäden“ umfassen begrifflich auch den künftigen allfälligen Inflationsschaden, sodass kein Interesse mehr an einer derartigen (weiteren) Feststellung bestehen kann. Das nach mit Schriftsatz vom 11. Juni 2025 (ON 35) vorgenommener Klagsmodifikation unter Punkt 2. geltend gemachte Feststellungsbegehren findet demnach zur Gänze Deckung in jenem unter Punkt 3. Auf die weitere Argumentation der Streitteile kommt es somit nicht mehr an, sodass weitere Ausführungen hiezu auf sich beruhen können.
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass die vom Erstgericht von Amts wegen vorgenommene Modifikation des stattgegebenen Feststellungsbegehrens betreffend „künftige“ Schäden auch insofern zutreffend erfolgte, weil alle vor Klagseinbringung liegenden (Zins-)Schäden zu diesem Zeitpunkt schon entstanden sind und daher als positive Schäden einzuklagen gewesen wären (vgl. RIS-Justiz RS0037422 [T6]; RS0038849; RS0038817).
Da somit der Rechtsrüge keine Berechtigung zukommen kann, war der Berufung des Klägers ein Erfolg insgesamt zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Bewertung durch den Kläger nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252 [T1]; RS0042285 [T2]). Zwar lässt sich aus Sicht des erkennenden Senats bereits im Hinblick auf die Höhe der (zuletzt) geltend gemachten Sanierungskosten, auf welche das im Berufungsverfahren noch relevante Feststellungsbegehren abstellt, eine höhere Bewertung desselben als jene des Klägers iHv lediglich EUR 100,00 ableiten, jedoch – selbst bei Berücksichtigung der seit Klagseinbringung vorherrschenden hohen Inflationsrate – keine solche, die den Wert von EUR 5.000,00 übersteigen würde.
Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich daher mangels eines EUR 5.000,00 übersteigenden Streitgegenstands aus § 502 Abs 2 ZPO.
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