Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, biomedizinische Analytikerin, **, **, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* C*-D* GmbH , ** Straße **, **, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei E* GmbH , Ärztliche Direktion, **, **straße **, ** vertreten durch die Huber&Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen Leistung EUR 76.547,78 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über den Rekurs der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. Jänner 2026, Cg1*-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss und wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung über die Nebenintervention insgesamt lautet:
„Der Antrag der klagenden Partei, die Nebenintervention der E* GmbH auf Seite der beklagten Partei zurückzuweisen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 3.328,12 EUR (darin enthalten 538,02 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Zwischenstreits erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz von EUR 76.547,78 sA (Schmerzengeld EUR 50.000,00; Verunstaltungsentschädigung EUR 5.000,00; Haushaltshilfe EUR 5.475,00; Spesen EUR 100,00; Behandlungskosten, Selbstbehalte, Medikamente, Kosten für Bekleidung, Trainingsgeräte, Krankentransporte und Fahrten wie ON 1 Seite 7 und 8; Kosten für die Anschaffung eines PKWs mit Automatikgetriebe EUR 8.000,00; Kosten der Zulassung für diesen PKW EUR 184,00; Fahrtkosten EUR 3.266,59) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden der Klägerin aus den Behandlungen vom 24. August und 26. September 2023 sowie dem Telefonat vom 25. August 2023. Die Klägerin bringt vor, sie sei am 24. August 2023 über einen Zaun gesprungen, dabei hängen geblieben und nach vorne gestürzt. Dabei habe sie Verletzungen an ihrem linken Fuß und linken Handgelenk erlitten. Noch am Unfalltag habe die Klägerin das Klinikum der Beklagten aufgesucht. Dem medizinischen und nicht medizinischen Personal der Beklagten seien bei der Behandlung der Klägerin am 24. August 2023, bei einem Telefonat am 25. August 2023 und am 26. September 2023 folgende Fehler unterlaufen: Es sei das Röntgen am 24. August 2023 unrichtig interpretiert worden; es sei eine Fersenbeinfraktur und im linken Handgelenk ein Bruch des Handwurzelknochens (Os trapezium) übersehen worden. Es hätte ein Gips angelegt werden müssen.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und erwiderte zusammengefasst, die ärztliche Behandlung der Klägerin sei lege artis erfolgt.
Mit dem am 23. Jänner 2026 eingebrachten Schriftsatz erklärte die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seite der Beklagten beizutreten. Die Klägerin habe die Nebenintervenientin wegen desselben Unfallgeschehens, derselben Verletzungen und derselben Ansprüche beim Landesgericht Linz zu Cg2* geklagt. Die Klägerin wolle sich aus ein und dem selben Unfallereignis zweimal entschädigen lassen. Die Klägerin sei nach ihrem Sturz am 24. August 2023 initial bei der hier beklagten Partei behandelt worden, ehe sie sich erstmalig am 27. September 2023 in die Unfallambulanz der Nebenintervenientin begeben habe. Nach zwei ambulanten Behandlungen im Klinikum der Nebenintervenientin habe die Klägerin die Behandlung wiederum bei der Beklagten fortgesetzt. Die Klägerin bringe in beiden Verfahren vor, in beiden Krankenanstalten suboptimal behandelt worden zu sein und begehre daraus von beiden Krankenanstalten Schadenersatz aus demselben Unfallereignis und denselben Verletzungen. Sollte sich herausstellen, dass die Behandlungen in beiden Krankenanstalten insuffizient gewesen seien, könnte die Beklagte gegenüber der Klägerin schadenersatzpflichtig werden und sich bei der Nebenintervenientin als Nachbehandlerin (zum Teil) regressieren. Die Nebenintervenientin habe daher ein rechtliches Interesse daran, dass die Beklagte obsiege, weil damit Regressansprüche gegen die Nebenintervenientin (als Nachbehandlerin) ausgeschlossen seien.
Die Klägerin beantragte, die Nebenintervention zurückzuweisen. Sie stütze ihre Ansprüche auf unterschiedliches Fehlverhalten. Im vorliegenden Verfahren gehe es um die Fehlbehandlungen der Beklagten vom 24. August und 26. September 2023 sowie die unrichtige Auskunft im Telefonat vom 25. August 2023. Erst danach, nämlich am 27. September 2023 habe die Klägerin die Dienste der Nebenintervenientin in Anspruch genommen, wo auch am 13. Oktober 2023 eine Kontrolle erfolgt sei. Im Verfahren vor dem Landesgericht Linz zu Cg2* gehe es um die Fehlbehandlungen vom 27. September und 13. Oktober 2023. Die Beklagte habe der Nebenintervenientin auch den Streit nicht verkündet. Ein Regressverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin sei nicht denkbar.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht die Nebenintervention zurück. Die Behauptung, ein Patient nehme für exakt dieselben Ansprüche mehrere Ärzte/Krankenanstalten in Anspruch, reiche zur Begründung eines rechtlichen Interventionsinteresses nicht aus; dabei handle es sich bloß um das Interesse, bestimmte Beweisergebnisse zu erzielen, was jedoch kein rechtliches Interesse darstelle (vgl 3 Ob 211/10s).
Dagegen erhebt die Nebenintervenientin Rekurs wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Nebenintervention für zulässig erklärt werde.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den angefochtenen Beschluss zu bestätigen.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Die Rekurswerberin kritisiert die unterbliebene mündliche Verhandlung über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Sie meint, hätte das Erstgericht über die Voraussetzungen der Nebenintervention verhandelt, hätte sich herausgestellt, dass die Klägerin gegen die Nebenintervenientin als Nachbehandlerin dasselbe Schmerzengeld, dieselben Kosten für den Umbau ihres Fahrzeuges, dieselben Kosten für die Haushaltshilfe, für den Duschhocker und für den Hometrainer begehrt, wie gegenüber der Beklagten. Daraus folge rechtlich, dass die Beklagte einen potentiellen Regressanspruch gegen die Nebenintervenientin habe.
Dazu ist auszuführen:
§ 18 Abs 2 Satz 1 ZPO bestimmt, dass über den von einer der Prozessparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden ist. Grundsätzlich ist daher über den von einer der Prozessparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zu entscheiden (2 Ob 257/03p; 5 Ob 245/10f). Ein Verfahrensmangel ist jedoch nur dann erheblich, wenn er abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3Band IV/1 § 496 ZPO Rz 34; RS0043049). Die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels hat der Rechtsmittelwerber darzutun (RS0043049 [T6]). Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar anführen, welche für ihn günstigen und relevanten Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären (7 Ob 21/20v).
Dass die Klägerin in beiden Verfahren, also sowohl gegen die Beklagte als auch gegen die Nebenintervenientin dieselben Ansprüche im gleichen Umfang (dasselbe Schmerzengeld von EUR 50.000,00, dieselben Kosten für den Fahrzeugumbau [Automatikgetriebe] von EUR 8.000,00, dieselben Haushaltshilfekosten von EUR 5.475,00, dieselben Behandlungskosten etc [Duschhocker, Heimtrainer ON 1 Seite 8]) geltend macht, hat die Nebenintervenientin ohnehin im Schriftsatz ON 16 vorgebracht. Damit konform ging das Erstgericht ohnehin davon aus, dass die Klägerin gegen die Nebenintervenientin „die exakt selben Ansprüche“ geltend macht, wie gegen die Beklagte. Folgedessen zeigt die Nebenintervenientin in ihrer Verfahrensrüge nicht auf, dass sie weiteres Vorbringen erstattet hätte oder dass ein wesentlicher weiterer Umstand bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt worden wäre.
Der Umstand, dass das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenientin entschieden hat (vgl 5 Ob 245/10f; 2 Ob 257/03p; Schneider in Fasching/Konecny 3Band II/1 § 18 ZPO Rz 30), begründet daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
2. Zur Rechtsrüge:
In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Nebenintervenientin, die Klägerin habe die identen Schäden sowohl gegen die Beklagte als auch gegen die Nebenintervenientin geltend gemacht. Wenn beide Fehlbehandlungen in beiden Krankenhäusern für die angeblichen Schäden der Klägerin kausal wären, bestünden Regressansprüche der Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin. Ein ärztlicher Kunstfehler in der Krankenanstalt der Nebenintervenientin läge auch im Adäquanzzusammenhang hinsichtlich eines Kunstfehlers im Krankenhaus der Beklagten. Daher habe die Nebenintervenientin zur Hintanhaltung eines Regressanspruchs der Beklagten ein rechtliches Interesse an deren Obsiegen.
Dazu ist auszuführen:
Nach § 17 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten.
Gemäß § 18 Abs 1 ZPO hat der Nebenintervenient das Interesse, das er am Obsiegen einer Partei hat, bestimmt anzugeben. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf daher nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten zum Beitritt vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RS0035678 [T1]).
Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt; es muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RS0035724). Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (RS0106173 [T1, T2]), während das Interesse an einer bestimmten Beweislage und/oder an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess nur wirtschaftliche Interessen berührt und daher eine Nebenintervention nicht rechtfertigt (RS0035565). Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen (7 Ob 220/25s).
Bei der Beurteilung, ob ein solches rechtliches Interesse besteht, ist allerdings generell kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Streit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638) und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer Partei herbeizuführen (RS0035638 [T5]). Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]). Schon die Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses bildet also ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenient (1 Ob 157/25g).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein adäquater Kausalzusammenhang auch dann vorliegt, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt; es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RS0022918). Es genügt, dass die generelle Eignung zur Schadensherbeiführung von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden konnte, wenn auch die Einzelfolge gerade nicht erkennbar war (RS0022918 [T2]). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv voraussehbar war (RS0022546 [T4]).
Hat ein Schädiger (Ersttäter) eine rechtswidrige Handlung dem Geschädigten gegenüber gesetzt und kommt es durch die einem Dritten (Zweittäter) vorwerfbare (oder ihm sonst zuzurechnende) Handlung zur Schadensentstehung oder Schadensweiterung, so haften beide in der Regel solidarisch (6 Ob 182/18k mwN).
Werden bei der Heilbehandlung des vom Ersttäter Verletzten durch einen ärztlichen Kunstfehler die Folgen vergrößert, so haftet nach Rechtsprechung und herrschender Lehre der Ersttäter, der dieses Risiko heraufbeschworen hat, auch weiterhin neben dem Arzt für die Folgen (6 Ob 182/18k mwN; vgl RS0022618). In diesem Fall bleibt demjenigen, der den Schaden ersetzt hat gemäß § 1302 letzter Satz ABGB der Rückersatz gegen den weiteren Schädiger.
Die Nebenintervenientin räumt ein, dass sie in die Behandlungen der Beklagten, in denen die Klägerin eine Fehlbehandlung erblickt, nicht involviert war. Die Nebenintervenientin bringt jedoch vor, ihre Leistungen als „Nachbehandlerin“ erbracht zu haben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beklagte für einen ärztlichen Kunstfehler ihres Personals bei den Behandlungen der Klägerin vom 24. August und 26. September 2023 sowie für eine unrichtig erteilte telefonische Auskunft vom 25. August 2023 zu haften hat. Demgegenüber ist Gegenstand des Verfahrens der Klägerin gegen die Nebenintervenientin vor dem Landesgericht Linz zu Cg2* die Frage, ob die Klägerin bei dieser am 27. September und am 13. Oktober 2023 fehlerhaft behandelt worden sei. Wenn nun die Klägerin in beiden Verfahren dieselben Ansprüche gegen die Beklagte und die Nebenintervenientin geltend macht, so zeigt dies, dass sie den durch die behaupteten Behandlungsfehler der Beklagten und der Nebenintervenientin herbeigeführten Gesamtschaden geltend macht. Wenngleich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die behaupteten ärztlichen Behandlungsfehler der Beklagten sind, so hätte diese doch dann, wenn sich ein Behandlungsfehler erweisen lassen würde, für den dadurch herbeigeführten Gesamtschaden zu haften. In diesem Fall hätte die Beklagte auch für einen ärztlichen Kunstfehler der Nebenintervenientin – den ja die Klägerin behauptet – schadenersatzrechtlich einzustehen. Damit wird auch in diesem Fall nicht nur die Frage eines Kunstfehlers der Nebenintervenientin im Rahmen der Frage der Vergrößerung des Schadens Prozessthema, sondern es besteht auch bei Unterliegen der Bekagten im vorliegenden Verfahren die Gefahr, dass sich diese wegen des von der Klägerin behaupteten Behandlungsfehlers bei der Nebenintervenientin gemäß § 1302 letzter Satz ABGB regressieren werde.
Da die Nebenintervenientin damit ihr rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten – womit deren Regress jedenfalls ausgeschlossen wäre – ausreichend dargelegt hat, ist ihrem Rechtsmittel Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervenientin gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO (RS0035436; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.368).
Der Streitbeitritt ON 13 unterliegt der Kostenentscheidung im Hauptverfahren. Erst der Schriftsatz ON16, mit dem die Nebenintervenientin auf den Zurückweisungsantrag replizierte, betrifft ausschließlich dem Zwischenstreit zuordenbare Kosten (Wegen der contra legem unterbliebenen Verhandlung durfte die Nebenintervenientin diese Kosten im Rekurs verzeichnen [vgl Obermaier aaO Rz 1.50, 1.57]). Allerdings handelt es sich bei dieser Gegenäußerung im Zwischenstreit nicht um einen vorbereitenden Schriftsatz im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO, womit der Schriftsatz nicht unter TP 3A I Z 1 lit d RATG fällt. Es kommt daher nur eine Honorierung nach TP 2 I Z 1 lit e RATG in Betracht (1 Ob 157/25g). Die verzeichnete Pauschalgebühr war nach dem GGG nicht zu entrichten. Die Rechtsanwaltskosten für den Rekurs hat die Nebenintervenientin korrekt verzeichnet.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Rekursgericht von der Entscheidung 3 Ob 211/10s (eventuell auch von 7 Ob 220/25s) abgewichen und daher eine Klarstellung des Höchstgerichts angezeigt ist.
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