Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Logistikarbeiter, ** Straße **, B*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beklagten B* C* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Zauner Schachermayr Koller Partner in Linz, wegen Vertragsaufhebung und Zahlung (Streitwert: EUR 19.698,99), über die Berufung des Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 15.802,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26. Jänner 2026, Cg*-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 13.September 2024 einen PKW der Marke **, Baujahr 2011, um EUR 16.800,00. Der Kaufpreis wurde bezahlt und das Fahrzeug übergeben.
Der Kaufvertrag enthält folgende Bestimmung (Beil ./A):
„Fahrzeug wurde im gebrauchten Zustand, besichtigt und Probe gefahren. Das Auto wird ohne jegliche Gewährleistung-Garantie oder Rücknahme verkauft, der Verkäufer übernimmt auf gar keinen Fall Haftung für das Auto.
Alle mit der Fahrzeughaltung verbundenen Rechte und Pflichten gehen mit Abschluss dieses Kaufvertrages an den Käufer Über.
Das zum Fahrzeug gehörenden Eigentumspapiere wurden übergeben.“
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Kaufvertrags und Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Schadenersatz von EUR 2.898,99 sA mit der Begründung, das Fahrzeug habe im Zeitpunkt der Übergabe diverse (in der Klage im Einzelnen angeführte) Mängel aufgewiesen und sei – entgegen der Zusicherung des Beklagten – nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen. Er stütze seine Ansprüche auf einen vom Beklagten verursachten Irrtum, wobei davon auszugehen sei, dass der Beklagte die Mängel sogar arglistig verschwiegen habe. Außerdem hafte der Beklagte „aus dem Titel der Gewährleistung“. Da davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug aufgrund seines Zustands im Übergabezeitpunkt weniger als die Hälfte des bezahlten Kaufpreises Wert gewesen sei, mache der Kläger außerdem Verkürzung über die Hälfte geltend. Schließlich habe der Beklagte dem Kläger die durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln entstandenen Schäden von EUR 2.898,99 (Anmeldekosten von EUR 207,00, Reparaturkosten von EUR 2.591,99 und Spesen von EUR 100,00) zu ersetzen.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Das Fahrzeug habe – wenn überhaupt – nur alterstypische Mängel bzw Verschleißerscheinungen aufgewiesen. Davon abgesehen habe der Beklagte gar nicht zugesichert, dass das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher sei, sondern vielmehr – nach dem eindeutigen Wortlaut des Kaufvertrags – jede Haftung für das Fahrzeug ausgeschlossen. Der Kläger habe daher keinerlei Ersatzansprüche. Im Fall der Vertragsaufhebung habe der Kläger ein Benützungsentgelt zu leisten.
Mit dem angefochtenen Urteil hob das Erstgerichtden Kaufvertrag auf und verpflichtete den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 16.800,00 abzüglich eines Benützungsentgelts von EUR 598,00 und von insgesamt EUR 400,00 an (dem Kläger anzulastenden) Reparaturkosten (dh EUR 15.802,00 sA; Spruchpunkte 1 und 2). Die Mehrbegehren von EUR 998,00 sA und von EUR 2.898,99 sA wies es ab (Spruchpunkt 3 lit a und b). Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten drei bis sechs des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen (wobei die vom Beklagten bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):
Am 7. September 2024 hat der Kläger im Beisein seiner Ehefrau, seiner Schwester und deren Ehegatten das Fahrzeug besichtigt, wobei die beiden Letztgenannten sehr gut Deutsch sprechen. Bei diesem Gespräch wurde der Zustand des Fahrzeuges erörtert, wobei der Zeuge C* erwähnte, dass das Fahrzeug motorisch einen guten Zustand aufweise, jedoch die Bremsen erneuert werden müssen ; er habe bereits Bremsklötze bestellt, die könne der Kläger gratis dazubekommen. Weiters verwies der Zeuge C* auf den Prüfbericht gemäß § 56 KFG, demzufolge der Zustand des Fahrzeuges gut sei und man damit das „Pickerl“ wieder bekäme . Der Zeuge C* zeigte dem Kläger auch diese Urkunde [Prüfbericht der Landesprüfstelle gemäß § 56 KFG], der Kläger verstand selbige allerdings nicht bzw schenkte ihr auch keine besondere Aufmerksamkeit. Weiters verwies der Zeuge C* auf die Notwendigkeit eines Ölwechsels und die Fälligkeit der Überprüfung nach § 57a KFG.
Am 13. September 2024 unterfertigte der Kläger den vom Zeugen C* zum Termin mitgebrachten Kaufvertrag, nachdem ihm dieser von seiner ebenfalls anwesenden Schwester übersetzt worden war. Auch der Gewährleistungs- und Garantieausschluss wurde vor der Unterfertigung besprochen bzw war bekannt; der Ölverlust wurde ebenfalls erwähnt. Der Kilometerstand betrug in diesem Zeitpunkt in etwa 274.000 km.
Der Kläger fuhr wenige Tage nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Fahrzeug nach Rumänien und wieder zurück. Einen Ölwechsel hat er nicht durchgeführt, allerdings wurde Öl nach Aufleuchten einer Warnlampe in einer Menge von ca einem halben Liter nachgefüllt, bis die Warnlampe erloschen ist.
Nach der Rückkehr aus Rumänien wandte sich der Kläger an eine KFZ-Werkstätte, um die Überprüfung nach § 57a KFG machen zu lassen. Weiters beauftragte der Kläger eine Werkstätte damit, den Ölverlust zu beheben, nachdem ihm zuvor vom Mechaniker mitgeteilt worden war, es gäbe ein Problem mit dem Simmerring. Als der Mechaniker den Deckel des Simmerrings öffnete, bemerkte er einen Schaden am Motor. Ab diesem Zeitpunkt verwendete der Kläger das Fahrzeug nicht mehr.
Der Kläger legte mit dem Fahrzeug eine Strecke von rund 2.700 km zurück. Bereits im Zeitpunkt der Übergabe wies das Hauptlager am ersten Zylinder bereits in der Anlage eine so weit fortgeschrittene Abnutzung auf, die als Schaden zu bezeichnen gewesen wäre, womit auch keine Verkehrs- und Betriebssicherheit mehr gegeben war. Dieser Mangel an der Hauptlagerschale ist für den Fahrer im Betrieb vorerst nicht auffällig, sondern erst ein eventueller Mangelfolgeschaden, wie ein solcher am Wellendichtring oder eine zunehmende Geräuschentwicklung. Es handelt sich dabei nicht um einen bei der vorhandenen Kilometerleistung üblichen Abnutzungsschaden oder eine Abnutzungserscheinung, sondern ist das meist Folge eines Wartungsstaus oder -rückstands. Für die Instandsetzung muss der Motor ersetzt werden, wobei die Kosten für einen gebrauchten gebrauchsfähigen Motor bei EUR 7.000,00 liegen. Der Wert (Verkauf von Privat zu Privat) eines verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeuges des gegebenen Typs in einem für das Alter und die Laufleistung anzunehmenden durchschnittlichen Zustand liegt für den Übergabezeitpunkt bei rund EUR 13.000,00.
Ausgehend davon, dass bei Übergabe ein Mangel am Hauptlager bereits in einer Form vorlag, welcher den Austausch des Motors nach 2.700 km unausweichlich erforderlich gemacht hätte, lag der Wert des Fahrzeuges bei maximal EUR 6.000,00 , wobei der Zustand der Bremsanlage, des Motorlagers und des Vorderachsdifferentials, und der allgemeine Zustand noch unberücksichtigt gelassen wurden.
Die vom Zeugen C* verbauten optischen Tuningkomponenten erhöhen den Wert des Fahrzeugs für den durchschnittlichen Käufer nicht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlicher potentieller Käufer solchen Änderungen teilweise auch Misstrauen entgegenbringt. Für jene Klientel, die speziell Fahrzeuge mit optischem Tuning bevorzugt, bedeuten diese Aufwertungen eine Wertsteigerung von rund EUR 1.000,00 bis 1.500,00.
Infolge des Umstandes, dass das Fahrzeug nunmehr seit mehr als einem Jahr nicht mehr bewegt wird , können insbesondere Schäden an den verbauten Bremsen in Form eines Anrostens und an den Reifen eingetreten sein; ob allerdings an den Reifen tatsächlich bereits ein Schaden eingetreten ist, kann nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht – nach Darstellung der Rechtsprechung zum Gebrauchwagenkauf – zu dem Ergebnis, dass der (dem Beklagten zuzurechnende) Zeuge C* durch den Hinweis auf den motorisch guten Zustand des Fahrzeugs und die Übergabe des Prüfberichts (Beil ./1) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs zugesichert habe. Diese habe jedoch tatsächlich nicht vorgelegen. Das Klagebegehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrags sei daher berechtigt, wobei vom Kaufpreis jedoch ein Benützungsentgelt von EUR 598,00 in Abzug zu bringen sei. Weiters seien dem Kläger noch die Kosten für die Entfernung des Heckspoilers (EUR 200,00) sowie weitere EUR 200,00 an Kosten für die Beseitigung der Beschädigung an der Felge anzulasten. Insgesamt seien daher EUR 998,00 vom Kaufpreis abzuziehen.
Das Schadenersatzbegehren sei hingegen abzuweisen, weil für den Zeugen C* der im Übergabezeitpunkt zumindest als Anlageschaden vorhandene Mangel den Feststellungen zufolge nicht erkennbar gewesen sei.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage vollinhaltlich abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge nur zu überprüfen hat, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).
1.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellung (US 3, letzter Absatz):
„Am 7. September 2024 hat der Kläger im Beisein seiner Ehefrau, seiner Schwester und deren Ehegatten das Fahrzeug besichtigt, wobei die beiden Letztgenannten sehr gut Deutsch sprechen. Bei diesem Gespräch wurde der Zustand des Fahrzeuges erörtert, wobei der Zeuge C* erwähnte, dass das Fahrzeug motorisch einen guten Zustand aufweise, jedoch die Bremsen erneuert werden müssen.“
Stattdessen strebt er folgende Ersatzfeststellung an (Pkt I lit a der Berufung):
Am 7. September 2024 besichtigte der Kläger im Beisein seiner Ehefrau, seiner Schwester und deren Ehegatten das Fahrzeug, wobei die beiden Letztgenannten sehr gut Deutsch sprechen. Bei diesem Gespräch wurde der Zustand des Fahrzeuges erörtert, wobei der Zeuge C* den Prüfbericht gemäß § 56 KFG (Beil ./1) mit dem Kläger bzw der ihm zurechenbaren Begleitperson erörterte und auf den Ölverlust im Motorbereich hinwies. Im Hinblick auf die vom Zeugen C* angebauten Tuningteile (Auspuffblenden, Scheinwerfer, Bodykit) sicherte der Zeuge C* zu, das man das „Pickerl“ mit diesem Prüfbericht ([Beil] ./1) wieder bekäme. Ansonsten gab es keine Zusicherung im Hinblick auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs.
Ungeachtet des Umstands, dass die bekämpfte Feststellung und die begehrte Ersatzfeststellung in Teilen ohnehin übereinstimmen und der Beklagte teilweise – der Sache nach – ergänzende Feststellungen anstrebt, kommt der Tatsachenrüge keine Berechtigung zu. Wie der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung zutreffend aufzeigt, hat das Erstgericht die Feststellung nicht (nur) aus den Angaben des Zeugen C* gewonnen. Wenn sich der Beklagte daher isoliert nur mit dessen Zeugenaussagen auseinandersetzt und meint, die getroffene Feststellung lasse sich daraus nicht ableiten, die Angaben der übrigen Beteiligten aber übergeht, greift das zu kurz. Es gelingt ihm daher nicht, Bedenken gegen die durchaus plausible (teilweise durch entsprechende Verweise in die Feststellungen eingearbeitete) Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 500a ZPO) hervorzurufen.
1.2. Weiters ficht der Beklagte folgende Feststellung an (US 3, zweiter Absatz):
„Weiters verwies der Zeuge C* auf den Prüfbericht gemäß § 56 KFG, demzufolge der Zustand des Fahrzeugs gut sei und man das „Pickerl“ wieder bekäme“.
Er strebt folgende Ersatzfeststellung an (Pkt I lit b der Berufung):
„Weiters verwies der Zeuge C* auf den Prüfbericht gemäß § 56 KFG und den dort angeführten Ölverlust im Bereich des Motors. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Zeuge C* den Zustand des Fahrzeuges als gut beschrieben hatte und ob er zusicherte, dass man das Pickerl wieder bekommen würde.“
Auch in diesem Punkt führen die Ausführungen des Beklagten nicht zu Bedenken gegen die getroffene Feststellung. Es mag sein, dass sich aus der Aussage der Zeugin D* E* keine hinreichenden Anhaltspunkte für die getroffene Feststellung ergeben. Allerdings hat der Zeuge F* E* dementsprechend ausgesagt (S 8/ON 19.2). Die Versuche des Beklagten, das mit Kommunikations- bzw Verständnisschwierigkeiten zu relativieren, überzeugen nicht, weil die Aussage jedenfalls in Bezug auf das „Pickerl“ eindeutig war. Dass die Angaben des Zeugen unzuverlässig sind, kann er damit nicht aufzeigen, auch wenn sich der Zeuge ansonsten unsicher war, ob sich die Angaben zum Zustand des Fahrzeugs auf die Tuning-Teile oder den Motor bezogen haben. Überhaupt nicht zielführend ist es, in diesem Zusammenhang mit Rechtsgrundsätzen (Vertrauenstheorie) zu argumentierten, weil es auf der Tatsachenebene nur darum geht, was der Zeuge C* wie (oder auch nicht) gesagt hat.
Dass es lebensfremd wäre, dass ein Gebrauchtwagenverkäufer zusichert, dass der Käufer das „Pickerl“ für das Fahrzeug wieder bekommen werde, trifft nicht zu. Ein Gebrauchtwagenverkäufer hat vielmehr ein Interesse daran, das Fahrzeug zu verkaufen, was ihm naturgemäß leichter gelingen wird, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr genutzt werden kann. Die Annahme einer solchen Zusicherung ist daher – ungeachtet des Alters und der Fahrleistung des Autos – keineswegs abwegig.
Der Beklagte übergeht aber auch die Angaben des Klägers, der ebenfalls ausgesagt hat, „der Verkäufer habe gesagt, dass das Fahrzeug in einem tiptop Zustand sei und man das Pickerl bekommen würde“ (S 10/ON 19.2). Da er somit nicht stichhaltig darlegt, warum diese Angabe nicht glaubhaft sein soll, kann er nicht aufzeigen, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts bedenklich ist.
1.3. Schließlich wendet sich der Beklagte gegen folgende Feststellungen (US 5, zweiter und dritter Absatz):
„Für die Instandsetzung muss der Motor ersetzt werden, wobei die Kosten für einen gebrauchten gebrauchsfähigen Motor bei EUR 7.000,00 liegen. Der Wert (Verkauf von Privat zu Privat) eines verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeuges des gegebenen Typs in einem für das Alter und die Laufleistung anzunehmenden durchschnittlichen Zustand liegt für den Übergabezeitpunkt bei rund EUR 13.000,00. Ausgehend davon, dass bei Übergabe ein Mangel am Hauptlager bereits in einer Form vorlag, welcher den Austausch des Motors nach 2.700 km unausweichlich erforderlich gemacht hätte, lag der Wert des Fahrzeuges bei max. EUR 6.000,00.“
Ersatzweise soll festgestellt werden:
Für die Instandsetzung muss der Motor ersetzt werden, wobei die Kosten für einen gebrauchten gebrauchsfähigen Motor bei EUR 6.000,00 liegen. Der Wert (Verkauf von Privat zu Privat) eines verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeuges des gegebenen Typs in einem für das Alter und die Laufleistung anzunehmenden durchschnittlichen Zustand liegt für den Übergabezeitpunkt bei rund EUR 14.000,00. Da der Kläger zu jener Klientel gehört, die gezielt nach Fahrzeugen mit optischem Tuning suchen, ist ein weiterer Betrag von EUR 1.500,00 aufzuschlagen, sodass sich ein Verkehrswert von EUR 15.500,00 zum Vertragsabschlusszeitpunkt ergibt. Ausgehend davon, dass bei Übergabe ein Mangel am Hauptlager bereits in einer Form vorlag, welcher den Austausch des Motors nach 2.700 km unausweichlich erforderlich gemacht hätte, lag der Wert des Fahrzeuges bei EUR 9.500,00“.
Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, der Sachverständige sei nur mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ davon ausgegangen, dass es aufgrund der Abnützung des Hauptlagers am ersten Zylinder bereits [im Übergabezeitpunkt] zum zeitweisen Mitdrehen der Lagerschalen und dadurch zur Riefenbildung am Lagerblock und vermutlich auch am Motorblock gekommen sei. Da das Regelbeweismaß der Zivilprozessordnung aber die hohe Wahrscheinlichkeit sei, hätte das Erstgericht nur von einem Schaden des Hauptlagers am ersten Zylinder ohne zeitweisem Mitdrehen der Lagerschalen samt Riefenbildung ausgehen dürfen. In diesem Fall liege der Wert des Fahrzeugs im Übergabezeitpunkt bei zumindest EUR 9.500,00, wenn man auch noch berücksichtige, dass der Kläger zur „Tuning-Klientel“ gehöre.
Richtig ist, dass Regelbeweismaß der ZPO die hohe Wahrscheinlichkeit ist (RS0110701). Die „hohe Wahrscheinlichkeit“ stellt aber keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (RS0110701 [T3]). Die „überwiegende“ Wahrscheinlichkeit liegt allerdings unter der „hohen“ Wahrscheinlichkeit (RS0110701 [T12]).
Dennoch kommt der Tatsachenrüge auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu. Es trifft zwar zu, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nur von einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ gesprochen hat (S 6/ON 23). Die Beweiswürdigung obliegt aber dem Gericht und nicht dem Sachverständigen. Es ist daher dem Erstgericht grundsätzlich nicht verwehrt, in Abwägung sämtlicher Beweismittel selbst dann von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen, wenn der Sachverständige eine gutachterliche Schlussfolgerung nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zieht. Berücksichtigt man, dass sich die mit dem „Anlageschaden“ verbundenen Folgewirkungen schon nach einer zurückgelegten Strecke von nur rund 2.700 km nach der Übergabe zeigten und es sich dabei nach dem Gutachten nicht um einen plötzlichen Defekt, sondern um eine schleichende Entwicklung handelt, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass es bereits im Zeitpunkt der Übergabe zu einem zeitweisen Mitdrehen der Lagerschalen samt Riefenbildung gekommen ist. Damit sind die Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs unbedenklich.
Was die begehrte „Ersatzfeststellung“ bzw die Ausführungen dazu, ob der Kläger zur „Tuning-Klientel“ gehört, betrifft, macht der Beklagte der Sache nach eine ergänzende Feststellung und damit einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Dieses Beweisthema ist nämlich von der getroffenen Feststellung nicht umfasst. Ein (unter den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fallender) sekundärer Feststellungsmangel kann insoweit jedoch schon deshalb nicht vorliegen, weil der Beklagte im Verfahren erster Instanz gar kein Vorbringen zu einer besonderen Motivlage des Klägers erstattet hat. Seine Ausführungen dazu laufen daher auf eine im Berufungsverfahren gemäß § 482 ZPO unzulässige Neuerung hinaus. Ungeachtet dessen stellt es letztendlich ohnehin eine Rechtsfrage dar, ob ein „Tuning-Aufschlag“ zu berücksichtigen ist oder nicht.
1.4. Die Frage, ob das Fahrzeug seit mehr als einem Jahr nicht mehr bewegt wurde und ob dadurch „Schäden eingetreten sein können“, ist letztendlich nicht entscheidungserheblich, sodass auf diesen Punkt der Tatsachenrüge (Pkt I lit d der Berufung) bzw die vom Erstgericht übergangenen Aussagen der Zeugen G* und H* (S 10 f/ON 29.5) nicht eingegangen werden muss. Nur der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht an anderer Stelle unbekämpft festgestellt hat, dass der Kläger das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt, als ihm der Mechaniker mitteilte, dass ein Motorschaden vorliegt (also September oder Oktober 2024), nicht mehr verwendet hat (US 4, vorletzter Absatz). Die begehrte Ersatzfeststellung kann daher schon deshalb nicht getroffen werden, weil daraus ein in sich widersprüchlicher Sachverhalt resultierte, der keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen werden könnte.
Abgesehen davon ist eine Feststellung, dass „Schäden eingetreten sein können“, ohnehin bedeutungslos, weil allenfalls die Frage relevant sein kann, ob es durch einen allfälligen Stillstand verursachte Schäden tatsächlich gibt oder nicht. Diese Frage wird durch die getroffene Feststellung jedoch nicht beantwortet, sondern offen gelassen, sodass diese im Endeffekt einer non-liquet-Feststellung gleichkommt.
Zusammengefasst kommt daher der Tatsachenrüge keine Berechtigung zu.
2. Zur Rechtsrüge:
Mit seinen Rechtsausführungen verneint der Beklagte – auf das Wesentliche zusammengefasst – einen Gewährleistungsanspruch. Er meint, der Zeuge C* habe weder einen „guten“ noch einen „verkehrs- und betriebssicheren“ Zustand des Fahrzeugs zugesichert und daher auch nicht Gewähr dafür zu leisten.
Darauf kommt es jedoch gar nicht an. Der Beklagte übersieht nämlich, dass das Erstgericht (nicht erfolgreich bekämpft) festgestellt hat, dass der Wert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der bereits im Übergabezeitpunkt vorhandenen, weit fortgeschrittenen Abnutzung des Hauptlagers am ersten Zylinder – die keinen bei der vorhandenen Kilometerleistung üblichen Abnutzungsschaden oder eine Abnutzungserscheinung darstellt, sondern (meist) Folge eines Wartungsstaus oder -rückstands ist – nur mehr maximal EUR 6.000,00 betragen hat (wobei der Zustand der Bremsanlage, des Motorlagers und des Vorderachsdifferentials, sowie der allgemeine Zustand noch gar nicht berücksichtigt sind; siehe US 5, dritter Absatz).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können das Gestaltungsrecht zur Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte und Ansprüche wegen Gewährleistung nebeneinander bestehen (RS0022009). Der Aufhebungsanspruch nach § 934 ABGB kann demnach auch dann geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache infolge eines schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist (RS0024085).
Der Oberste Gerichtshof hat daher – insbesondere, aber nicht nur im Zusammenhang mit dem Kauf eines Gebrauchtwagens – wiederholt ausgesprochen, dass verborgene Mängel einer solchen Speziessache bei der Ermittlung ihres objektiven Werts zur Beurteilung des Wertmissverhältnisses nach § 934 ABGB zu berücksichtigen sind, sofern sie bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren (8 Ob 370/97p [Ersatzmotor]; 7 Ob 251/02s [Gebrauchtwagen]; 10 Ob 21/07x [Gebrauchtwagen]; 5 Ob 29/19d [eingeschränkte Bebaubarkeit einer Liegenschaft]; 10 Ob 48/20m [„Internet-System-Vertrag“]). Es entspricht der überwiegenden Rechtsprechung und Lehre, dass für den vorzunehmenden Wertvergleich der tatsächliche Zustand der Leistungen bei Vertragsabschluss und nicht nur die vereinbarten Leistungen maßgeblich sind. Eine mangelbedingte Wertminderung ist daher beim Wertvergleich zu berücksichtigen (vgl 5 Ob 193/21z mit Darstellung des Meinungsstands bzw der Rechtsprechung). Selbst nachträgliche Verbesserungen der Sache können das Anfechtungsrecht des Verkürzten nicht beseitigen (10 Ob 21/07x, 5 Ob 29/19d, 5 Ob 193/21z; RS0121968).
Dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht erkennbar war (und zwar weder für den dem Beklagten zuzurechnenden Zeugen C* noch den Kläger), ändert daran nichts. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich dessen Folgen erst später zeigten (notwendiger Austausch des Motors nach 2.700 km; US 7, dritter Absatz). Denn die Feststellungen sind so zu verstehen, dass sich der Wert bereits durch den im Übergabezeitpunkt vorhandenen Mangel auf „maximal EUR 6.000,00“ minderte, sodass sich die Frage, ob und inwieweit ein „Weiterfressen“ bei der Prüfung des Missverhältnisses im Sinn des § 934 ABGB zu berücksichtigen ist, hier nicht stellt (siehe dazu näher 5 Ob 193/21z mwN).
Daraus folgt, dass der Kläger EUR 16.800,00 bezahlt hat und dafür aber nur ein Fahrzeug mit einem Wert von (maximal) EUR 6.000,00 erhalten hat. Daher kommt dem Kläger das Gestaltungsrecht der Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB zu. Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn man nicht vom festgestellten Wert des Fahrzeugs für durchschnittliche Käufer ausgeht, sondern vom Wert für Käufer, die „speziell Fahrzeuge mit optischem Tuning bevorzugen“, weil auch dann nicht zumindest die Hälfte des Kaufpreises erreicht wird (US 5, vorletzter Absatz).
Das Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte kann gemäß § 935 Satz 1 ABGB auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden (bzw nur zu Lasten von Unternehmern, vgl § 351 UGB), weshalb insoweit dem im Kaufvertrag enthaltenen Haftungsausschluss keine Bedeutung zukommt. Andere der Ausübung des Gestaltungsrechts entgegenstehende Gründe wurden nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich.
Deshalb erweist sich die Klage bereits aus diesem Grund als berechtigt, weshalb die Rechtsausführungen, die auf die laesio enormis nicht Bezug nehmen, keiner Erwiderung bedürfen. Auch der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil die begehrte ergänzende Feststellung nicht entscheidungserheblich ist.
Zusammengefasst war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner Berufungsbeantwortung überhöht verzeichnet, weil das Berufungsinteresse des Beklagten nur den stattgebenden Teil des Urteils umfasst (EUR 15.802,00).
In einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung bzw Auflösung eines Kaufvertrags bemisst sich der Streitwert allein nach dem Leistungsbegehren (RS0018806 [T2]; RS0132104). Daher erübrigte sich ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
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